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Geltungszeitraum von: 01.11.2008

Geltungszeitraum bis: 30.04.2016

Satzung der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück

Vom 27. Februar 2008

(KABl. 2008 S. 281)

Präambel
Die von Gott ausgehende Versöhnung mit den Menschen durch Jesus Christus zu verkündigen und zu leben – dazu haben sich die Evangelische Kirchengemeinde Rheda und die Evangelische Kirchengemeinde Wiedenbrück vereinigt. Sie bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 742# und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO4# (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# (§ 3 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO6# einrichten.
( 3 ) Jährlich weist das Presbyterium den Bezirksausschüssen und den Fachausschüssen im Rahmen des Gesamthaushaltes Mittel zu, über die diese verfügen können.
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§ 2
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Herzebrock-Clarholz, bestehend aus der Kommunalgemeinde Herzebrock-Clarholz;
  2. Langenberg, bestehend aus der Kommunalgemeinde Langenberg;
  3. Rheda, bestehend aus dem Stadtgebiet Rheda-Wiedenbrück nördlich der Autobahn A2 ohne die gesamten Ortsteile Lintel und St. Vit;
  4. Wiedenbrück, bestehend aus dem Stadtgebiet Rheda-Wiedenbrück südlich der Autobahn A2 sowie den gesamten Ortsteilen Lintel und St. Vit.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes. Sie setzen die Gemeindekonzeption im Bezirk um und entwickeln sie weiter.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Bezirk zu beantragenden Mittel;
  2. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Bezirk zugeordnet sind;
und legen Anträge den zuständigen Fachausschüssen oder dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Nutzung der Gebäude in ihrem Bezirk;
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Bezirk zugeteilten Finanzmittel.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse begleiten die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Bezirk.
( 6 ) Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus sollen ihnen bis zu fünf im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, angehören. Sie werden von den einzelnen Bezirksausschüssen dem Presbyterium vorgeschlagen und in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyteriumswahl für vier Jahre berufen. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 7 ) Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 8 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung7# für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Gemeindeaufbau und Verkündigung (§ 4);
  2. Finanzen und Verwaltung (§ 5);
  3. Bauten und Liegenschaften (§ 6);
  4. Kindertageseinrichtungen (§ 7);
  5. Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit (§ 8);
  6. Kirchenmusik (§ 9);
  7. Diakonie und Seniorenarbeit (§ 10);
  8. Öffentlichkeitsarbeit (§ 11);
  9. Friedhof (§ 12).
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyteriumswahl für vier Jahre berufen. Jeder Fachausschuss ist mit mindestens einem gewählten Mitglied des Presbyteriums zu besetzen.
Das Presbyterium beruft
  1. aus möglichst jedem Bezirk ein oder mehrere gewählte Mitglieder des Presbyteriums;
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Fachbereichen tätig sind;
  3. mindestens zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben und
  4. mindestens eine Pfarrerin/einen Pfarrer der Gemeinde.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung8# für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss für Gemeindeaufbau und Verkündigung

Der Fachausschuss für Gemeindeaufbau und Verkündigung hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards;
  3. er ist zuständig für die Entwicklung und Umsetzung eines Gemeindekonzepts in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen;
  4. er bereitet in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen für das Presbyterium Beschlüsse über die Veränderung der Form von Gottesdiensten, Abendmahlsfeiern und Kasualien vor;
  5. er sorgt für die Gewinnung, Ausbildung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 5
Fachausschuss für Finanzen und Verwaltung

Der Fachausschuss für Finanzen und Verwaltung hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereichs;
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards für die Verwaltung;
  3. er begleitet die haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im Bereich der Verwaltung;
  4. er erstellt den Haushaltsplanentwurf, einschließlich des Stellenplanes;
  5. er erstellt die Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben gemäß § 83 VwO9#;
  6. er bereitet die Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne vor;
  7. er erstellt die Finanzierungsvorschläge für außer- und überplanmäßige Ausgaben gemäß § 86 VwO10#;
  8. er bereitet die Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung vor.
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§ 6
Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften

Der Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereichs;
  2. er erstellt die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde und entwickelt sie weiter;
  3. er bereitet die Beschlüsse über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten vor;
  4. er überprüft die Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
  5. er erstellt die Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude und schreibt sie fort;
  6. er stellt die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten auf;
  7. er plant und überwacht die Durchführung von Baumaßnahmen;
  8. er stellt die Endabrechnungen von Baumaßnahmen fest;
  9. er plant die Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
  10. er übernimmt die Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 33 Absatz 2 VwO11#) in Zusammenarbeit mit den Bezirken;
  11. er gibt Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren ab;
  12. er berücksichtigt ökologische Kriterien für seine Aufgaben.
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§ 7
Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen

Der Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards;
  3. er begleitet die Arbeit in den gemeindlichen Tageseinrichtungen für Kinder;
  4. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  5. er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Personalmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen, Öffnungszeiten und andere Angelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder vor;
  6. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit in Kindertageseinrichtungen.
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§ 8
Fachausschuss für Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit

Der Fachausschuss für Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards;
  3. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen;
  4. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  5. er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Personalmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen und andere Angelegenheiten der gemeindlichen Jugendarbeit vor;
  6. er pflegt Kontakte zum Kreisjugendamt, zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 9
Fachausschuss für Kirchenmusik

Der Fachausschuss für Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards;
  3. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde;
  4. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  5. er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Personalmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen und andere Angelegenheiten im Bereich der kirchenmusikalischen Arbeit vor.
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§ 10
Fachausschuss für Diakonie und Seniorenarbeit

Der Fachausschuss für Diakonie und Seniorenarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
  2. er pflegt die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Diakonie und Seniorenarbeit auf dem Gebiet der Kirchengemeinde;
  3. er fördert die diakonische Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde sowie die Arbeit mit Senioren;
  4. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  5. er pflegt die Zusammenarbeit mit der Diakonie–Gütersloh e.V. und hält den Kontakt zu ihrer Mitgliederversammlung.
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§ 11
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereichs;
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards;
  3. er gestaltet und koordiniert die Darstellung der Gemeinde in der Öffentlichkeit;
  4. er ist für die Erstellung eines regelmäßig erscheinenden Gemeindebriefes verantwortlich.
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§ 12
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
  2. er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung, über Personalmaßnahmen und andere den Friedhof betreffende Angelegenheiten vor;
  3. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  4. er sorgt für die Pflege und Bewahrung des Friedhofs.
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§ 13
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 14
Geschäftsordnung

Das Presbyterium kann weitere Einzelheiten der Geschäftsführung und der Zusammenarbeit des Presbyteriums und der Ausschüsse in einer Geschäftsordnung regeln.
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§ 15
Verwaltung

Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros, und des Kreiskirchenamtes.
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§ 16
Inkrafttreten

( 1 ) Die Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) § 2 der Satzung wird nach Ablauf von fünf Jahren überprüft und bedarf zur Geltung für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 des erneuten Beschlusses des Presbyteriums.
( 3 ) Jeder Beschluss des Presbyteriums zur Änderung oder Aufhebung der Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ Nr. 800
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10 ↑ Nr. 800
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11 ↑ Nr. 800