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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 30.04.2016

Satzung der
Evangelischen Elias-Kirchengemeinde Dortmund

Vom 1. Dezember 2005

(KABl. 2005 S. 296)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev. Elias-Kirchengemeinde Dortmund
11. September 2007
§ 2 Abs. 1 Satz 3
gestrichen
§ 2 Abs. 2
gestrichen
§ 2 Abs. 3 u. folgende
neu nummeriert
§ 2 Abs. 2
geändert
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Präambel

Die evangelischen Kirchengemeinden Dorstfeld, Oberdorstfeld, Oespel-Kley, Marten-Stephanus und Marten-Immanuel bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Elias-Kirchengemeinde Dortmund.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde und entwickelt eine Gemeindekonzeption. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen oder Presbyter der Kirchengemeinde. Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst nehmen an den Sitzungen beratend teil.
( 3 ) Das Presbyterium regelt nach den Bestimmungen der Kirchenordnung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
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§ 22#
Gemeindebezirke und Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde gliedert sich in drei Gemeindebezirke:
I. Gemeindebezirk Dorstfeld. II. Gemeindebezirk Oespel-Kley, III. Gemeindebezirk Marten.
( 2 ) Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet. Mitglieder in den Bezirksausschüssen sind:
  1. die Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber und Pfarrerinnen oder Pfarrer im Entsendungsdienst des betreffenden Gemeindebezirks;
  2. die für den Bezirk gewählten Presbyterinnen oder Presbyter;
  3. durch das Presbyterium berufene Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen;
    hierzu können Vorschläge aus dem jeweiligen Bezirk gemacht werden.
Die Anzahl der vom Presbyterium berufenen Mitglieder (vgl. c) darf die Anzahl der gewählten Presbyterinnen oder Presbyter nicht überschreiten.
Der Bezirksausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse unterbreiten Vorschläge für die Besetzung der Fachausschüsse und für erforderliche Nachberufungen von Presbyterinnen oder Presbytern ihres Gemeindebezirks.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und weiterer, ihnen vom Presbyterium gegebenen Rahmenbeschlüsse. Die Bezirksausschüsse haben folgende Aufgaben:
  1. Sie entwickeln und entscheiden im Rahmen der Gemeindekonzeption über Schwerpunkte der gemeindlichen Arbeit und deren Durchführung auf der Bezirksebene.
  2. Sie sorgen für die Durchführung der Gottesdienste und besonderer kirchlicher Veranstaltungen,
  3. Sie entscheiden über die Durchführung des kirchlichen Unterrichtes.
  4. Sie entscheiden über die Verwendung der Klingelbeutelsammlung.
  5. Sie unterstützen die Pfarrerinnen oder Pfarrer im Besuchsdienst.
  6. Sie fördern die Zusammenarbeit mit den im Bezirk liegenden Schulen.
  7. Sie entscheiden über die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
  8. Sie legen die Richtlinien zur Nutzung der Gebäude in ihrem Gemeindebezirk fest.
  9. Sie beraten über die Planung und Koordinierung der Aufgaben im Sinne der Artikel 7, 8, 9, 56 und 57 der Kirchenordnung3#, geben Empfehlungen an das Presbyterium und wirken dadurch prägend am Bild der Kirchengemeinde mit.
  10. Sie beraten über die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an.
  11. Sie beraten über die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie bei Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur weiteren Beschlussfassung an den Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften und Bauangelegenheiten und melden die erforderlichen Finanzmittel dort zur Aufnahme in den Haushaltsplan an.
  12. Sie wirken mit bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden, deren Stellen ihrem Gemeindebezirk zugeordnet sind.
  13. Sie wirken mit bei der Erstellung von Dienstanweisungen und bei der Durchführung des Dienstes.
( 5 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit werden Fachausschüsse berufen für
  1. Finanzen und Liegenschaften und Bauangelegenheiten;
  2. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  3. Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern;
  4. das „Zentrum für Trauernde und pflegende Angehörige“.
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Wahl der Presbyterinnen oder Presbyter für vier Jahre berufen.
Jeder Fachausschuss muss mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder haben, davon sind mehr als die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums, unter diesen können auch Pfarrerinnen bzw. Pfarrer i. E. sein, die nach § 1 Abs. 2 beratend an den Sitzungen des Presbyteriums teilnehmen.
Die Fachausschüsse können weitere beratende Mitglieder berufen. Die Zahl der beratenden Mitglieder soll die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht überschreiten.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 3 ) In die Fachausschüsse sollen Mitglieder des Presbyteriums und der Bezirksausschüsse, haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Gemeinde sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden.
( 4 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachausschüsse gewählt.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 6 ) Die Fachausschüsse tagen mindestens 4-mal im Jahr.
( 7 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und allen Mitgliedern des Presbyteriums sowie den Vorsitzenden der Bezirksausschüsse zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung.
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§ 4
Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften und Bauangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
  1. Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes;
  2. gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben;
  3. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
  4. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne;
  5. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
  6. Vorbereitung für alle Entscheidungen in Bezug auf das Freizeitheim „Haus am See“ bei Dülmen in gemeinsamer Trägerschaft mit der Kirchengemeinde Kirchlinde-Rahm.
( 2 ) Der Fachausschuss hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorbereitend zu beraten und weiterzuentwickeln.
  1. Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes. An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
  2. Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude, über die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten, über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
  3. Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen, die Feststellung von Endabrechnungen von Bau und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
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§ 5
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an
  1. folgende stimmberechtigte Mitglieder:
    • Die oder der für diesen Fachausschuss zuständige Pfarrerin oder zuständiger Pfarrer,
    • zwei Jugendpresbyterinnen oder Jugendpresbyter,
    • eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter,
    • eine Jugendliche oder ein Jugendlicher.
  2. folgende Mitglieder mit beratender Stimme:
    • die Leiterin oder der Leiter der Kontaktstelle für Jugendarbeit des KK DO-WEST,
    • zwei Mitarbeitende,
    • zwei Jugendliche.
( 2 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, die Kinder- und Jugendarbeit für die Gemeinde konzeptionell zu entwickeln und tragfähige Modelle zur Realisierung zu entwerfen. Er sorgt für die Abstimmung dieser Konzepte mit dem Gemeindekonzept, diesbezüglich v. a. für die Einbringung der Ideen und Modelle in das Gesamtpresbyterium sowie für deren Umsetzung.
( 3 ) Er beschließt über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel. Er erarbeitet Vorschläge für den Haushaltsplan des nächsten Jahres im eigenen Fachbereich. Er begleitet mitverantwortlich die für den Fachbereich notwendigen Einstellungs- und Personalgespräche und bereitet Dienstanweisungen vor.
( 4 ) Er macht gegebenenfalls Vorschläge für bauliche Veränderungen für den Fachbereich.
( 5 ) Er nimmt die Begleitung und Betreuung der in diesem Bereich tätigen Mitarbeitenden wahr.
( 6 ) In Absprache mit dem Fachausschuss für Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern steht der Fachausschuss in Kontakt mit den außerkirchlichen Trägern für Kinder- und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
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§ 6
Fachausschuss für Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an
  1. folgende stimmberechtigte Mitglieder:
    • die oder der für diesen Fachausschuss zuständige Pfarrerin oder zuständiger Pfarrer,
    • drei Presbyterinnen oder Presbyter,
    • zwei Leiterinnen oder Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder.
  2. folgende Mitglieder mit beratender Stimme:
    • eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus dem Bereich der ergänzenden Betreuungsangebote,
    • einer Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus dem Bereich „integrative Erziehung“,
    • zwei Elternratsvertreterinnen oder –vertreter,
    • ein weiteres fachkundiges Mitglied.
( 2 ) Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, den Arbeitsbereich „Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern“ für die Gemeinde konzeptionell zu entwickeln und tragfähige Modelle zur Realisierung zu entwerfen. Er sorgt für die Abstimmung dieser Konzepte mit dem Gemeindekonzept, diesbezüglich v.a. für die Einbringung der Ideen und Modelle in das Gesamtpresbyterium sowie für deren Umsetzung.
( 3 ) Er begleitet die Tageseinrichtungen für Kinder und beschließt über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel. Er erarbeitet Vorschläge für den Haushaltsplan des nächsten Jahres im eigenen Fachbereich. Er begleitet mitverantwortlich die für den Fachbereich notwendigen Einstellungs- und Personalgespräche und bereitet Dienstanweisungen vor.
( 4 ) Er macht gegebenenfalls Vorschläge für bauliche Veränderungen für den Fachbereich.
( 5 ) Er nimmt die Begleitung und Betreuung der in diesem Bereich tätigen Mitarbeitenden wahr.
( 6 ) Der Fachausschuss steht in Kontakt mit der Fachberatung, zu außerkirchlichen Trägern für Kinder- und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien in Absprache mit dem Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 7
Fachausschuss für das „Zentrum für Trauernde und pflegende Angehörige“

( 1 ) Zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach ihrem Dienstauftrag im „Zentrum für Trauernde und pflegende Angehörige“ arbeiten.
( 2 ) Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Schwerpunktarbeit im „Zentrum für Trauernde und pflegende Angehörige“ inhaltlich zu unterstützen und zu begleiten.
( 3 ) Er beschließt über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel. Er erarbeitet Vorschläge für den Haushaltsplan des nächsten Jahres im eigenen Fachbereich.
( 4 ) Bei Personalangelegenheiten, die im Rahmen der Arbeit des „Zentrum für Trauernde und pflegende Angehörige“ anstehen, soll der Fachausschuss gehört werden.
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§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Bezirksausschüsse und Fachausschüsse unterstützen das Presbyterium und sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich ebenfalls gegenseitig die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 9
In-Kraft-Treten4#

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der
Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 und folgende neu nummeriert, Abs. 2 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Elias-Kirchengemeinde Dortmund vom 11. September 2007.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Oktober 2007.