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Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Bochum

Vom 29. Februar 2016

(KABl. 2016 S. 106)

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Bochum, die Evangelische Kirchengemeinde Gethsemane und die Evangelische Kirchengemeinde Hordel bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Bochum.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung. Sie stellt sich mit dieser Satzung der Herausforderung, die Gemeindearbeit vor Ort zu stärken und zugleich neue Leitungsstrukturen für die Zukunft zu gestalten. Nach fünf Jahren überprüft die Kirchengemeinde diese Satzung auf ihre Zweckmäßigkeit und Effektivität.
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§ 1
Grundsatz der Gliederung

( 1 ) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird die Evangelische Kirchengemeinde Bochum in Gemeindebezirke und Fachbereiche gegliedert.
( 2 ) Es werden folgende Gemeindebezirke gebildet:
  1. Gemeindebezirk Pauluskirche
  2. Gemeindebezirk Friedenskirche
  3. Gemeindebezirk Lutherkirche
  4. Gemeindebezirk Johanneskirche
  5. Gemeindebezirk Hamme-Hordel
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 3 ) Es werden folgende Fachbereiche gebildet:
  1. Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten
  2. Kinder- und Jugendarbeit
  3. Kindertageseinrichtungen
  4. City- und Stadtteilarbeit
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde (Artikel 55 KO3#). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO4#). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO5# (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO6# (§ 4 dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO7# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich alle erforderlichen Informationen und Unterlagen gegenseitig zur Verfügung. Beschlüsse der Ausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums möglichst zeitnah in Form eines Ergebnisprotokolls mitzuteilen, die oder der das Presbyterium informiert. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet das Presbyterium.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse unterbreiten dem Presbyterium Vorschläge zur
  1. Wahl ihrer Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. baulichen und finanziellen Rahmenplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  3. Einstellung und Entlassung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Gemeindebezirk bzw. die dazu gehörenden Einrichtungen im Rahmen des Stellenplanes und in Beratung mit dem zuständigen Fachausschuss,
  4. Bestimmung der Kirchmeister und Kirchmeisterinnen für ihren Gemeindebezirk,
  5. Berufung von Mitgliedern der Bezirksausschüsse nach § 3 Absatz 4 dieser Satzung,
  6. mittelfristigen Finanzplanung für ihren Gemeindebezirk.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit über
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
  2. die für ihren Bezirk im Rahmen des Haushaltsplans bereitgestellten Mittel,
  3. die Durchführung von Baumaßnahmen im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  4. die Einladung von Gästen zu ihren Sitzungen für bestimmte oder Einzelangelegenheiten.
Die Bezirksausschüsse führen die jährliche Grundstücks- und Gebäudebegehung durch (§ 33 Absatz 2 VwO8#).
( 4 ) Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Sie werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. Darüber hinaus beruft das Presbyterium höchstens zwei im Gemeindebezirk tätige haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, wenn dies erforderlich ist. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 5 ) Das Presbyterium wählt die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksausschüsse auf deren Vorschlag.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet. Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Dabei ist die Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen gemäß § 2 Absatz 3 zu beachten.
( 2 ) Die Fachausschüsse teilen ihren Bedarf an Haushaltsmitteln bei der Haushaltsaufstellung dem Fachausschuss für Finanz-, Bau und Grundstücksangelegenheiten mit und schlagen Einstellungen und Entlassungen in ihrem Fachbereich vor.
( 3 ) Die Fachausschüsse wirken auf eine vom Gedanken der Solidarität getragene Verwendung aller Ressourcen der Kirchengemeinde hin. Sie beraten und unterstützen das Presbyterium und haben folgende Aufgaben:
  1. der Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten
    aa)
    erstellt den Haushaltsplanentwurf, einschließlich des Stellenplanes,
    bb)
    bereitet Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung vor,
    cc)
    plant und entwickelt die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde weiter,
    dd)
    erstellt Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude und schreibt sie fort,
    ee)
    nimmt zu Anhörungen in Planungsverfahren Stellung,
  2. der Fachausschuss Kinder- und Jugendarbeit
    aa)
    fördert und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde,
    bb)
    hält Kontakt zu den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten,
    cc)
    bereitet das Erstellen und Fortschreiben einer Konzeption für die „Evangelische Jugendarbeit in der Kirchengemeinde Bochum“ vor,
    dd)
    entwickelt Konzepte für die Arbeit an den Schnittstellen Kindergottesdienst/Kinderarbeit und Kirchlicher Unterricht/Jugendarbeit,
    ee)
    koordiniert mit anderen Trägern der Jugendarbeit,
    ff)
    erstellt Dienstanweisungen für die hauptund nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. der Fachausschuss Kindertageseinrichtungen
    aa)
    berät das Presbyterium und die Bezirksausschüsse bei der konzeptionellen Fortentwicklung der Kindertageseinrichtungen einschließlich der Stellenplanung,
    bb)
    begleitet die Arbeit der Kindertageseinrichtungen, sorgt für deren Koordinierung und fördert deren Kooperation,
    cc)
    regt an und fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kindergarten- und Elternräten und den Fördervereinen,
    dd)
    berät zu Neu- bzw. Umbauten im Fachbereich,
    ee)
    verfolgt die Entwicklung der Gesetzgebung im Fachbereich,
  4. der Fachausschuss Cityarbeit und Stadtteilarbeit
aa)
begleitet die Arbeit der Cityarbeit und Stadtteilarbeit,
bb)
fördert Kooperationen und Vernetzungen in Bezug auf Cityarbeit und Stadtteilarbeit,
cc)
unterstützt neue Modelle gemeindlicher Arbeit im Stadtteil und in der City, fördert innovative Gemeindeprojekte und Cityprojekte,
dd)
fördert den Erfahrungsaustausch der im Gemeinwesen der Kirchengemeinde arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
ee)
vertritt gegenüber dem „kommunalen Sozialraum“ kirchliche Interessen und bemüht sich um Mitarbeit in den Sozialraumkonferenzen der Stadt Bochum.
( 4 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. Nachberufungen sind möglich.
( 5 ) Den Fachausschüssen nach § 1 Absatz 3 Buchstabe b bis d gehören an:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. Presbyterinnen und Presbyter,
  3. sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben,
  4. in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aus dem Bereich Kindertageseinrichtungen nur die Leitungen.
Die Zahl der Ausschussmitglieder nach Buchstabe a bis c soll insgesamt zwölf, die Zahl der Ausschussmitglieder nach Buchstabe d drei nicht überschreiten, außer im Fachausschuss Kindertagesstätten. Je Bezirk soll mindestens ein nach Buchstabe a oder b berufenes Mitglied dem Ausschuss angehören.
( 6 ) Dem Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die für die Gemeindebezirke berufenen Kirchmeister oder Kirchmeisterinnen (höchstens zwei pro Bezirk),
  3. vom Presbyterium bestimmte Pfarrerinnen und Pfarrer,
  4. pro Bezirk höchstens eine vom Presbyterium bestimmte weitere Person (Presbyterin oder Presbyter oder vom Presbyterium ausgewähltes sachkundiges Gemeindeglied oder Mitarbeitende nach § 74 Absatz 3 KO9#).
Die Zahl der Mitglieder soll sechzehn nicht überschreiten; dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung der Bezirke anzustreben.
( 7 ) Vorsitz und Stellvertretung der Fachausschüsse werden vom Presbyterium gewählt.
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§ 5
Augusta Krankenanstalten

Die Evangelische Kirchengemeinde Bochum ist Stifterin der rechtsfähigen Stiftung „Evangelische Stiftung Augusta“. Die Rechte der Kirchengemeinde in Bezug auf die Stiftung werden entsprechend § 6 des Stiftungsvertrages wahrgenommen.
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§ 6
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Sitzungen der Bezirks- und Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
( 2 ) Das Presbyterium kann Einzelheiten der Geschäftsführung des Presbyteriums und der Ausschüsse sowie der Zusammenarbeit zwischen dem Presbyterium und den Ausschüssen in Geschäftsordnungen regeln.
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§ 710#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. April 2016.