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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 29.02.2016

Satzung der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund

Vom 4. Dezember 2008

(KABl. 2008 S. 345)

Die Evangelische Georgs-Kirchengemeinde Dortmund gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegt die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Insbesondere nimmt es die in Artikel 56und 57 der Kirchenordnung3# beschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss oder den Ausschüssen nach den §§ 3 und 5 übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet:
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann;
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
( 3 ) Das Presbyterium kann ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
( 4 ) Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden. In dieser Sitzung entscheidet es auch über die Besetzung der Ausschüsse mit Presbyteriumsmitgliedern und wählt die Kirchmeisterin oder Kirchmeister sowohl für Finanzen als auch für Bauangelegenheiten sowie deren Stellvertretung. Weitere Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag der Ausschüsse vom Presbyterium berufen.
( 5 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
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§ 2
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Georgs-Kirchengemeinde Dortmund wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gemeindebezirke und Fachbereiche gegliedert.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Aplerbeck Mitte;
  2. Aplerbeck Mark;
  3. Aplerbeck Arche;
  4. Sölde;
  5. Sölderholz.
( 3 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
  1. Personal, Verwaltung und Finanzen;
  2. Bauwesen, Grundstücke und Umwelt;
  3. Kirchenmusik;
  4. Bildung, Ökumene und Partnerschaften;
  5. Diakonie;
  6. Jugendarbeit;
  7. Kindergarten;
  8. Friedhof.
( 4 ) Das Presbyterium bildet nach Artikel 74 der Kirchenordnung4# Bezirksausschüsse zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Gemeindebezirken sowie Fachausschüsse zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.
( 5 ) Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben weitere beratende Ausschüsse nach Artikel 73 der Kirchenordnung5# bilden oder Beauftragte wählen.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für jeden der in § 2 Absatz 2 genannten Gemeindebezirke wird ein Bezirksausschuss gebildet. Den Bezirksausschüssen sollen die Pfarrerinnen und Pfarrer, die Presbyterinnen und Presbyter des Gemeindebezirks sowie bis zu zwei haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter und bis zu zwei sachkundige, für das Presbyteramt befähigte Gemeindemitglieder angehören. Sie wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte und regeln die Zahl ihrer Zusammenkünfte.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse unterbreiten Vorschläge für die Besetzung der Fachausschüsse und für erforderliche Nachberufungen von Presbyterinnen und Presbytern ihres Gemeindebezirks.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten:
  1. über die Planung und Koordinierung der Aufgaben der Kirchengemeinde im Sinne von Artikel 7, 8, 55 und 56 der Kirchenordnung6#;
  2. über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Bezirk zugeordnet sind, und bei der Durchführung des Dienstes;
  3. über Bauplanungen und baulichen Veränderungen und Sanierungen des bezirklichen Gebäudebestands;
  4. im Rahmen der Haushaltsplanung über die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk erforderlichen Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
  5. über die Durchführung von Sondergottesdiensten und besonderen Veranstaltungen im Gemeindebezirk.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
  1. die Schwerpunkte der bezirklichen Gemeindearbeit und ihre Durchführung;
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk veranschlagten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel und die weiteren Verwaltungs- und Betriebsausgaben;
  3. Richtlinien zur Nutzung der Gebäude im Gemeindebezirk.
( 5 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der oder die Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung7# für die Presbyterien.
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§ 4
Geschäftsführender Ausschuss
(Personal, Verwaltung und Finanzen)

( 1 ) Der Ausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Presbyteriums, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin, dem Finanzkirchmeister oder der Finanzkirchmeisterin sowie aus jeweils mindestens einem Mitglied jedes Bezirksausschusses oder dessen Stellvertretung.
( 2 ) Dem Geschäftsführenden Ausschuss wird die Erledigung der laufenden Geschäfte übertragen.
( 3 ) Der Geschäftsführende Ausschuss berät über:
  1. Änderungen der Satzung;
  2. die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fach- und Bezirksausschüsse;
  3. die Erstellung von Kostendeckungsplänen und die Aufnahme von Darlehen;
  4. die Aufstellung von Dienstanweisungen;
  5. Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung.
( 4 ) Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet über:
  1. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums;
  2. Angelegenheiten der Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zur Entgeltgruppe 8 BAT-KF8# sowie der Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, die einer in der Rentenversicherung für Arbeiter versicherten Beschäftigung nachgehen – jeweils im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes und unter Berücksichtigung der Vorschläge der zuständigen Fach- und Bezirksausschüsse. Entscheidungen über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere derjenigen in Leitungsfunktionen in ihren Arbeitsbereichen, bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten;
  3. Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist;
  4. Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
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§ 5
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Fachbereiche werden Fachausschüsse berufen.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 3 ) Aus jedem Gemeindebezirk werden bis zu zwei presbyteriale Mitglieder der Bezirksausschüsse in die Fachausschüsse berufen. Es sollen ferner im jeweiligen Fachbereich tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sachkundige Gemeindeglieder vom Presbyterium berufen werden, wobei deren Zahl (max. sechs) die der berufenen Presbyteriumsmitglieder nicht erreichen oder übersteigen darf. Eine Ausnahme von letztgenannter Regelung bildet der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (siehe § 10).
( 4 ) Grundsätzlich können bei einzelnen Sitzungen jedes Fachausschusses auch andere Mitglieder des Presbyteriums nach Absprache mit den Ausschussvorsitzenden als Gäste teilnehmen.
( 5 ) Vorsitz und Stellvertretung werden in den jeweiligen Fachausschüssen für die Dauer einer Presbyteramtsperiode gewählt. Der Vorsitz der einzelnen Fachausschüsse muss bei einem Mitglied des Presbyteriums liegen.
( 6 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der oder die Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 7 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der bzw. dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für Presbyterien.
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§ 6
Fachausschuss für Bauwesen, Grundstücke und Umwelt

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Erstellung und Fortschreibung der Prioritätenliste für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen sowie Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen;
  2. die Erstellung und Verwirklichung ökologischer Konzepte, die den Gedanken der Verantwortung für die Umwelt fördern;
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Unterhaltung von Gebäuden und Liegenschaften;
  4. Ergebnisse der regelmäßigen Begehung der Bau- und Liegenschaften;
  5. Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken;
  6. Grundsatzfragen der Vermietung und Verpachtung kirchlichen Grundeigentums.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Vergabe von Aufträgen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums;
  2. die Vorbereitung von Beschlüssen des Presbyteriums zu Erbbaurechtsfragen;
  3. Angelegenheiten zur Abwicklung der Miet- und Pachtverhältnisse.
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§ 7
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Koordination der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde im Zusammenwirken mit den Bezirksausschüssen und allen haupt-, neben- und ehrenamtlichen im Organisten- und Chordienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  2. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel;
  3. die Festlegung der Arbeitsfelder der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit den zuständigen Bezirksausschüssen im Rahmen des Stellenplanes.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Verwendung der für die entsprechenden Aufgabenfelder vorgesehenen Haushaltsmittel innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Dazu zählen auch die Vergabe von Aufträgen und Leistungen in den Aufgabenfeldern des Fachbereichs.
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§ 8
Fachausschuss für Bildung, Ökumene und Partnerschaften

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. Planung und Koordination evangelischer Bildungsarbeit;
  2. Planung und Koordination ökumenischer Partnerschaften und Aktivitäten;
  3. Pflege der Beziehungen zu Partnergemeinden und -organisationen;
  4. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeitsfelder Bildung, Ökumene und Partnerschaften.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Verwendung der für die Aufgabenfelder des Fachbereichs im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
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§ 9
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Konzeption der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde;
  2. Maßnahmen, die die Kontakte zum Diakonischen Werk Dortmund und den übrigen örtlichen diakonischen, karitativen und sozialen Einrichtungen vertiefen;
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der für den diakonischen Bereich erforderlichen Haushalts-mittel;
  4. Anregungen, die die Werbung und Begleitung der haupt- neben und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie zum Ziel haben.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Durchführung von Maßnahmen innerhalb seines Fachbereichs im Rahmen der beschlossenen Haushaltsansätze;
  2. die Zweckbestimmung der durch Sammlungen, Kollekten und Spenden für die diakonischen Bereiche eingegangenen Geldbeträge;
  3. Einzelanträge zur Abhilfe von Notständen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
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§ 10
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachausschuss besteht aus:
der oder dem für die Jugendarbeit zuständigen Pfarrerin oder Pfarrer, einer Presbyterin oder einem Presbyter aus jedem Gemeindebezirk, der hauptamtlichen Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für Jugendarbeit, sowie bis zu 15 ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendarbeit (drei je Bezirk). Letztere werden auf Vorschlag des Ausschusses und der Bezirke vom Presbyterium berufen.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. Fragen der Konzeption und Gestaltung der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde;
  2. die Haushaltsplanung für diesen Fachbereich und die Anmeldung der erforderlichen Mittel für die Kinder- und Jugendarbeit;
  3. die Raumbedarfsplanung.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen des Haus-haltsplanes;
  2. die Vergabe von Aufträgen und Leistungen sowie die Bewilligung von Zuschüssen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
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§ 11
Fachausschuss für Kindergartenarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss besteht zusätzlich zu den in § 5 geregelten Mitgliedern aus den für die Kindergärten zuständigen Pfarrerinnen oder Pfarrern und den Leiterinnen bzw. Leitern der Kindergärten.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Aufgaben, die sich für die Kirchengemeinde aus der Arbeit der Kindergärten ergeben, insbesondere auch die jeweiligen pädagogischen Konzeptionen und ihre Anwendung;
  2. die Raumbedarfsplanungen und Vorschläge für notwendige bauliche Veränderungen;
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kindergartenarbeit.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Vergabe der im Haushaltsplan für die Kindergartenarbeit bereitgestellten Finanzmittel innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums;
  2. die Festlegung der Arbeitsfelder für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindergartenbereich.
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§ 12
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. Angelegenheiten der Begleitung und Durchführung der laufenden Arbeiten im Bereich des Friedhofs;
  2. die Friedhofs- und die Gebührensatzung sowie sonstigen Regelungen im Friedhofsbereich;
  3. Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne einschließlich der Bauplanung für den Friedhof;
  4. die Haushaltsplanung für den Friedhof;
  5. den Abschluss von Werk- und Dienstverträgen.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Vergabe von Aufträgen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums;
  2. Grablegate;
  3. die Festlegung der Arbeitsfelder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Friedhofs.
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§ 13
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Bezirksausschüsse und Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 14
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 3 ) § 3 tritt mit Wirkung vom 30. November 2011 außer Kraft, um die Struktur der Bezirksausschüsse hinsichtlich des Zusammenwachsens der vereinigten Gemeinden überprüfen zu können. Das Presbyterium beschließt § 3 rechtzeitig neu.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Nr. 1100
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9 ↑ Nr. 1