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Geltungszeitraum von: 01.01.1999

Geltungszeitraum bis: 29.01.2016

Satzung
des Kirchenkreises Gütersloh

Vom 20. Juni 1998

(KABl. 1999 S. 49)

Die Kreissynode des Kirchenkreises Gütersloh hat gemäß Artikel 102 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis

( 1 ) Zum Kirchenkreis Gütersloh der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die
Evangelische Kirchengemeinde Beckum,
Evangelisch-Luth. Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede,
Evangelische Kirchengemeinde Ennigerloh,
Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf,
Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh,
Evangelische Kirchengemeinde Isselhorst,
Evangelische Kirchengemeinde Neubeckum,
Evangelische Kirchengemeinde Oelde,
Evangelisch-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock,
Evangelische Kirchengemeinde Rheda,
Evangelische Kirchengemeinde Rietberg,
Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte- Stukenbrock,
Evangelisch-Luth. Christus Kirchengemeinde Senne I,
Evangelisch-Luth. Friedens-Kirchengemeinde Senne I,
Evangelische Luther-Kirchengemeinde Senne I,
Evangelische Kirchengemeinde Sennestadt,
Evangelische Kirchengemeinde Ummein,
Evangelische Kirchengemeinde Verl,
Evangelische Kirchengemeinde Wadersloh- Liesborn,
Evangelische Kirchengemeinde Wiedenbrück
zusammengeschlossen.
( 2 ) Der Kirchenkreis nimmt die Aufgaben gemäß Artikel 87 der Kirchenordnung wahr.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt die Apostelkirche in Gütersloh mit den einer mittelalterlichen Glockengravur entnommenen Buchstaben Alpha und Omega links und rechts des Turmhelmes; es ist umschlossen mit den Worten: „Kirchenkreis Gütersloh".
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts-und Verwaltungsgeschäften.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 12 Absatz 3 der Satzung.
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§ 5
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Mitglieder der Kreissynode sind
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
  2. die Inhaberinnen und Inhaber oder Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände,
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden,
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 2 ) Die Kirchengemeinden entsenden gemäß Absatz 1 Buchst, c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten, die oder der die Befähigung zum Presbyteramt hat.
( 3 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrstellenverwalterinnen und Pfarrstellenverwalter, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
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§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Scriba und weiteren sechs Mitgliedern. Alle Regionen des Kirchenkreises sollen vertreten sein.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes - außer für die Superintendentin oder den Superintendenten - werden jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied gewählt.
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§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 100 Absatz 1 KO den Rechnungsprüfungsausschuss.
( 2 ) Als weitere ständige Ausschüsse sind vorgesehen (Art. 100 Abs. 2 KO):
  1. Ausschuss für Finanzen
  2. Ausschuss für Frauenarbeit
  3. Ausschuss für Jugendarbeit
  4. Ausschuss für Mission, Ökumene und Weltverantwortung
  5. Ausschuss für Nominierungen
  6. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
  7. Ausschuss für schulische Angelegenheiten
  8. Ausschuss für Seelsorge und Beratung
  9. Ausschuss für soziale Angelegenheiten
  10. Ausschuss für Strukturangelegenheiten
  11. Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
  12. Ausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik
  13. Ausschuss für Umweltarbeit
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
( 4 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
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§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder aus dem Kirchenkreis, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
( 2 ) Die Zahl der Ausschussmitglieder soll elf nicht überschreiten, soweit in besonderen Satzungen oder Ordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Die Ausschüsse regeln ihren Vorsitz selbständig; die Ausschussvorsitzenden sollen Mitglieder der Kreissynode sein.
( 3 ) Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes selbständig wahr. Sie sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.
( 4 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
( 5 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises. Zusammensetzung und Geschäftsführung ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen.
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§ 9
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen oder Ordnungen nichts Abweichendes bestimmen.
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§ 10
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Kirchenkreis Gütersloh - Kreiskirchenamt".
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand führt die allgemeine Aufsicht über das Kreiskirchenamt.
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§ 11
Aufgaben des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt
  1. die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen,
  2. die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen, soweit sie ihm von den Gemeinden übertragen sind.
( 2 ) Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
( 3 ) Die Übertragung weiterer Aufgaben ist durch Beschluss der Kreissynode möglich.
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§ 12
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von der Verwaltungsleiterin bzw. dem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung) geleitet.
( 2 ) Bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte gem. § 11 Abs. 1 ist die Verwaltungsleitung an Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig und vertritt in diesem Rahmen den Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und deren Einrichtungen.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand erlässt eine Dienstordnung.
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§ 13
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 14
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.