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Geltungszeitraum von: 01.07.2013

Geltungszeitraum bis: 30.06.2014

Heizkosten für Dienstwohnungen
mit Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen

Vom 4. Februar 2015

(KABl. 2015 S. 69)

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Haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Dienstwohnung, auf die die Bestimmungen der nordrhein-westfälischen Dienstwohnungsverordnung (DWVO) Anwendung finden, so richtet sich der von ihnen zu tragende Heizkostenbeitrag nach § 13 Absatz 1 bis 4 DWVO, wenn die Heizung der Dienstwohnung an eine Sammelheizung angeschlossen ist, die auch zur Heizung von Diensträumen dient. Dies gilt gemäß § 13 Absatz 5 DWVO nicht, wenn die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser festgestellt werden kann; in diesem Fall ist § 12 DWVO entsprechend anzuwenden.
Nachstehend geben wir die für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Kostensätze (30. Dezember 2014, Internet: www.bundesfinanzministerium.de) bekannt. Sie sind der Endabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2013/2014 zugrunde zu legen.
Energieträger
€ je m² Wohnfläche
fossile Brennstoffe,
§ 26 Absatz 1 Satz 2 DWV
10,55
Fernwärme
und übrige Heizungsarten
12,55
Der Heizkostenbeitrag, der sich nach den vorstehenden Kostensätzen ergibt, ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 DWVO auch für die Abrechnung des von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu tragenden Entgelts für die Warmwasserversorgung aus dienstlichen Versorgungsleitungen maßgebend. Kann die für die Erwärmung des Wassers notwendige Energie durch Messvorrichtungen ermittelt werden, ist auch hier § 12 DWVO entsprechend anzuwenden.
§§ 13 und 14 DWVO sind nach den am 1. April 2000 in Kraft getretenen Pfarrdienstwohnungsbestimmungen ggf. auch für die Pfarrdienstwohnungen entsprechend anzuwenden. Ist eine Pfarrdienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der auch andere nicht zu Wohnzwecken dienende Räume versorgt werden, so sind gemäß Nr. 11 Absatz 4 DBPfDWV1# (KABl. 1999 S. 266) die Kosten für die Heizung und die Warmwasserversorgung nach §§ 13 und 14 DWVO zu berechnen, wenn in der Pfarrdienstwohnung noch keine Messeinrichtung installiert ist oder die Installation einer Messeinrichtung unverhältnismäßig hohe Kosten erfordern würde. Bei dieser Berechnung der Heizungs- und Warmwasserversorgungskosten ist die Pfarrdienstwohnung, abweichend von § 13 Absatz 3 DWVO, mit einer Wohnfläche von höchstens 156 m² zu berücksichtigen.
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1 ↑ Nr. 704.