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Geltungszeitraum von: 01.08.2010

Geltungszeitraum bis: 30.09.2015

Anlage 8 zum BAT-KF1#
Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

Änderungen2#
Lfd
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst
14. September 2010
KABl. 2010 S. 291
Berufsgruppe 2.10
Fallgruppe 3
eingefügt
Fallgruppen 3-16
neu nummeriert
Anmerkung 2
geändert
Anmerkung 3
eingefügt
Anmerkungen 3-6
neu nummeriert
2
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
27. Oktober 2010
KABl. 2010 S. 306
Anlage 8
neu gefasst
3
ARR zur Änderung des BAT-KF
24. Mai 2013
KABl. 2013 S. 110
Anmerkung 7
neu gefasst
4
ARR zur Änderung des BAT-KF
17. Juni 2013
KABl. 2014 S. 103
Anmerkung 8
angefügt
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Vorbemerkungen:

  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
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1. Pädagogische Mitarbeiterinnen
in Kindertageseinrichtungen1
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte2
SE 3
2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung3
SE 4
3.
Fachkräfte als Ergänzungskräfte4
SE 5
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit5
SE 6
5.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen
SE 7
6.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung oder in der Einzelintegration3, 5, 6
SE 8
7.
Leiterinnen von Kindertagesstätten7, 8
SE 8
8.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7, 8
SE 10
9.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen
SE 10
10.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7, 8
SE 13
11.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen
SE 13
12.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7, 8
SE 15
13.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen
SE 15
14.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7, 8
SE 16
15.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen
SE 16
16.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7, 8
SE 17
17.
Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
SE 17
Anmerkungen:
1
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht.
Mitarbeiterinnen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Berufsgruppe eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
2
Ergänzungskräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht Fachkräften im Sinne der Anmerkung 5 vorbehalten sind.
3
Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.
4
Fachkräfte als Ergänzungskräfte sind Fachkräfte im Sinne von Anmerkung 5 Satz 1 in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht diesen Fachkräften vorbehalten sind.
5
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
  3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
  4. Kinderkrankenschwestern, die für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden,
  5. Absolventinnen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,
  6. Absolventinnen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen der Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Kleinkind-/Elementarpädagogik, der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit oder frühkindliche Pädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kindertagesbetreuung erbringen.
Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen diesen Fachkräften vorbehalten ist.
6
Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
7
Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.
8
Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 €.

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1 ↑ Anlage 8 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 27. Oktober 2010.
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2 ↑ Die gesamte Änderungshistorie findet sich bei der Nr. 1100; aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Änderungen, die nur den Allgemeinen Entgruppenplan betreffen, zusätzlich dargestellt. Alle Änderungen werden durch Fußnoten bei den entsprechenden Berufsgruppenüberschriften nochmals dargestellt. Zur besseren Unterscheidung der nummerierten Anmerkungen von den Fußnoten werden bei den Fußnoten die Abkürzung „Fn“ vorangestellt.