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Geltungszeitraum von: 01.08.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Einmalige Sonderzahlung

Vom 2. Juli 2010

(KABl. 2010 S. 258)

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Artikel 31#
Einmalige Zahlungen

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§ 1
Einmalige Sonderzahlung für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter

( 1 ) Die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF2# und des MTArb-KF3# fallen, erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Mai 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 BAT-KF4#/MTArb-KF5# genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 21 Absatz 2 BAT-KF6#/MTArb-KF),7# auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. Saisonkräfte, die im Mai 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November 2011 von der einmaligen Sonderzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2011 ein Zwölftel.
( 2 ) § 18 BAT-KF8#/MTArb-KF9# gilt entsprechend. Maßgeblich ist die regelmäßige Arbeitszeit am 1. Mai 2011. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Mai 2011, ist die regelmäßige Arbeitszeit am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
( 3 ) Wird im Laufe des Monats Mai 2011 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet.
( 4 ) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 5 ) Auf die einmalige Sonderzahlung kann unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 2 der Beschäftigungssicherungsordnung durch Dienstvereinbarung verzichtet werden.
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§ 2
Einmalige Sonderzahlung für Auszubildende,
Schülerinnen und Praktikantinnen/Praktikanten

( 1 ) Die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich der
  • Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden
  • Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe
  • Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten
fallen, erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Mai 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 50 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
( 2 ) Wird im Laufe des Monats Mai 2011 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet.
( 3 ) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 4 ) Auf die einmalige Sonderzahlung kann unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 der Beschäftigungssicherungsordnung durch Dienstvereinbarung verzichtet werden.

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1 ↑ Sonderzahlungsregelung 2011 durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 2. Juli 2010.
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2 ↑ Nr. 1100
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3 ↑ Nr. 1300
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4 ↑ Nr. 1100
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5 ↑ Nr. 1300
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6 ↑ Nr. 1100
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7 ↑ Nr. 1300
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8 ↑ Nr. 1100
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9 ↑ Nr. 1300