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Geltungszeitraum von: 01.07.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Rechtsverordnung zur Zahlung
einer Abfindung bei Entlassung aus dem Pfarrdienst
auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers1#

Vom 24. Mai 2007

(KABl. 2007 S. 132)

Auf Grund von § 10 d des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz2# folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

( 1 ) Im Interesse des Abbaus des Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer, die auf eigenen Antrag aus dem pfarramtlichen Dienst entlassen werden, eine Abfindung sowie einen Altersvorsorgebetrag, sofern die Entlassung nicht im Zusammenhang mit der Übernahme einer anderen Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.
( 2 ) Diese Regelung gilt nicht für die Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Jahre 1966 oder später geboren sind, sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer, bei denen die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 3a des westfälischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz3# noch vorliegen.
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§ 2

Als Abfindung ist ein Betrag von 24 Monatsgehältern zu zahlen; als Monatsgehalt gilt der Betrag, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer in den zwölf Monaten vor Stellung des Antrags im Durchschnitt als Besoldung zugestanden hat. Soweit der Rechtsgrund für eine familienbezogene Komponente erst im Laufe der zwölf Monate vor Antragstellung entstanden ist, ist der Betrag zu Grunde zu legen, der sich bei Vorliegen dieses Grundes bereits zu Beginn der zwölf Monate ergeben hätte.
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§ 3

Als Altersvorsorgebetrag steht der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Betrag von 4 % der Gesamtheit der Besoldungseinkünfte seit Berufung in das Pfarrdienstverhältnis zu.
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§ 4

Die Abfindung sowie der Altersvorsorgebetrag sind innerhalb von zwei Wochen nach Entlassung zu zahlen. Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers kann die Zahlung zeitlich bis zu fünf Jahre gestreckt erfolgen. In diesem Falle wird ein Jahreszins von 2 % für die jeweils noch nicht gezahlten Beträge gutgeschrieben.
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§ 5

Die Abfindung ist zurückzuzahlen, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Entlassung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tritt; für jeden vollen Monat zwischen der Entlassung und dem Eintritt in das neue Dienstverhältnis verringert sich der zurückzuzahlende Betrag um 1/24 des Ursprungsbetrages.
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§ 6

Zuständig für Entscheidungen über Anträge auf Entlassung, für welche nach dieser Ordnung eine Abfindung zu zahlen ist, ist das Landeskirchenamt.
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§ 7

Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft.

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1 ↑ Die Rechtsverordnung ist durch Verordnung der Kirchenleitung vom 22. Oktober 2015 (KABl. 2015 S. 279) aufgehoben worden.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Jetzt § 16 des neugefassten Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 15. November 2012 (Nr. 502)
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das neugefasste Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 15. November 2012 (Nr. 502).