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Geltungszeitraum von: 01.06.2010

Geltungszeitraum bis: 30.11.2015

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Sundern

Vom 3. Juni 2009

(KABl. 2010 S. 125)

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Sundern gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die nachfolgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Gemeindegebiet

1Zur evangelischen Kirchengemeinde Sundern gehören alle evangelischen Christen im Gemeindegebiet der Stadt Sundern. 2Die Gemeinde bildet zwei Pfarrbezirke, und zwar
Pfarrbezirk Lukaskirche
im Ortsteil Sundern (Pfarrbezirk 1),
Pfarrbezirk Markuskirche
im Ortsteil Langscheid (Pfarrbezirk 2).
3Die Zuordnung der kommunalen Ortsteile zu den Pfarrbezirken erfolgt durch gesonderten Beschluss des Presbyteriums.
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§ 2
Leitung der Gemeinde

1Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde.
2Nach seiner turnusmäßigen Wahl wählt das Presbyterium innerhalb eines Monats die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Kirchmeisterin oder den Kirchmeister sowie deren Vertretung. 3Erstere sind jährlich, Letztere alle vier Jahre neu zu wählen.
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§ 3
Ausschüsse der Gemeinde

1Folgende Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO3# sind zu bilden:
  • Geschäftsführender Ausschuss,
  • Ausschuss für die Kinder-Tageseinrichtung.
2Das Presbyterium kann zu seiner Entlastung Ausschüsse gemäß Artikel 73 KO4# einsetzen, die bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyterwahl amtieren.
3Die Mitglieder, Aufgaben und weitere Einzelheiten dieser Ausschüsse werden mit der Einrichtung eines beratenden Ausschusses oder der Beauftragung durch das Presbyterium bestimmt. 4Die Mitgliederzahl eines beratenden Ausschusses soll in der Regel nicht mehr als fünf betragen, von denen mindestens drei Mitglieder des Presbyteriums, die verbleibenden zum Presbyteramt befähigt und sachkundig sein müssen. 5Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz und die Stellvertretung.
6An den Sitzungen dieser Ausschüsse können Presbyteriumsmitglieder jederzeit ohne Stimmrecht teilnehmen.
7Ausschüsse und Beauftragte haben dem Presbyterium über ihre Arbeit zu berichten.
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§ 4
Geschäftsführender Ausschuss (GfA)

1Für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung bildet das Presbyterium für die Wahlzeit des Presbyteriums einen geschäftsführenden Ausschuss. 2Ihm gehören die oder der Presbyteriumsvorsitzende oder die Stellvertretung, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sowie ein weiteres Mitglied des Presbyteriums an, das vom Presbyterium berufen wird. 3Gleichzeitig werden für diese Stellvertretungen berufen.
4Der GfA wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden und die Stellvertretung. 5Er entscheidet mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 6Die Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Presbyterium in seiner nächstfolgenden Sitzung inhaltlich bekannt zu geben.
7Dem GfA werden folgende Aufgaben übertragen:
  1. die laufenden Finanz-, Vermögens- und Bauangelegenheiten einschließlich Vermietungen und Verpachtungen im Rahmen der Haushaltsansätze,
  2. Vorbereitung von Beschlüssen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
  3. Vorbereitung der Haushaltspläne und der Presbyteriumssitzungen,
  4. Überwachung der Haushaltslage.
8Aus Verantwortung für die Schöpfung legt der GfA die Grundlagen für einen sinnvollen Umgang mit Energie, Wasser und Rohstoffen in allen Bereichen der Kirchengemeinde fest.
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§ 5
Ausschuss für die Kinder-Tageseinrichtung (KTA)

1Die evangelische Kirchengemeinde Sundern ist Trägerin der Kindertageseinrichtung in der Eichendorffstraße in Sundern (Lukas-Familienzentrum).
2Dem KTA gehören 3 Mitglieder des Presbyteriums sowie die Leitung und ein weiteres sachkundiges Gemeindeglied oder ein hauptamtlicher Vertreter oder eine Vertreterin der Tageseinrichtung an. 3Sie sind gleichzeitig Trägervertreter oder Trägervertreterinnen nach den geltenden Gesetzen.
4Sonstige sachkundige Personen können bei Bedarf zur Beratung ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
5Der KTA wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die Stellvertretung. 6Er entscheidet mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. 7Die Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Presbyterium in seiner nächsten Sitzung inhaltlich bekannt zu geben.
7Dem KTA werden folgende Aufgaben übertragen:
  1. Er begleitet die Arbeit der Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem Rat der Einrichtung auf der Grundlage des geltenden Rechts und übt die Fachaufsicht aus,
  2. er ist verantwortlich für die Funktionstüchtigkeit der Einrichtung einschließlich Investitionen und Baumaßnahmen,
  3. er bewirtschaftet die Haushaltsansätze und meldet den Bedarf für den Haushaltsplan an,
  4. er berät über die Einstellung, Kündigung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen in Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Leitungsstelle im Rahmen des Stellenplanes und bereitet die dafür notwendigen Beschlüsse des Presbyteriums beschlussreif vor.
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§ 6
Zusammenarbeit

Pfarrerinnen, Pfarrer, Presbyterium, Ausschüsse und Beauftragte unterstützen sich gegenseitig vertrauensvoll in ihren Aufgaben und stellen einander notwendige Information zur Verfügung.
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§ 75#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Mai 2010.
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