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Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Unna
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 17. Juni 2015

(KABl. 2015 S. 212)

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Die Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Unna hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (KO) folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Unna der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die
Evangelische Friedenskirchengemeinde in Bergkamen,
Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen,
Evangelische Kirchengemeinde Dellwig,
Evangelische Kirchengemeinde Frömern,
Evangelische Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen,
Evangelische Kirchengemeinde zu Heeren-Werve,
Evangelische Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern,
Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke,
Evangelische Kirchengemeinde Kamen,
Evangelische Kirchengemeinde Massen,
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Methler,
Evangelische Kirchengemeinde Unna,
Evangelische Kirchengemeinde Unna-Königsborn
zusammengeschlossen.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Unna führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt sich reichende Hände über einer aufgeschlagenen Bibel mit dem Text: 1. Kor 12, 4–6; es ist umschlossen mit den Worten: „Ev. Kirchenkreis Unna“.
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§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der Scriba oder dem Scriba und
  4. weiteren fünf nicht theologischen Mitgliedern.
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§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Der Finanzausschuss berät die Kreissynode in Finanzangelegenheiten sowie bei der Finanzplanung für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis.
Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung des Kirchenkreises geregelt.
( 2 ) Der Nominierungsausschuss erarbeitet Wahlvorschläge für die Kreissynode nach Auftrag des Kreissynodalvorstandes. Der Nominierungsausschuss bereitet die Vorschläge für die von der Kreissynode zu bildenden Ausschüsse und durchzuführende Wahlen vor. Die Zusammensetzung erfolgt durch Wahl der Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird aus der Mitte des Nominierungsausschusses berufen.
( 3 ) Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Verwaltungsausschusses des Kreiskirchenamtes werden in der Satzung für das Kreiskirchenamt geregelt.
( 4 ) Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Leitungsausschusses für das Kindergartenwerk werden in der Satzung des Kindergartenwerkes geregelt.
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§ 6
Einrichtung von ständigen Ausschüssen

( 1 ) Die Kreissynode bildet folgende ständige Ausschüsse nach Artikel 102 Absatz 1 KO3#:
  1. Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur,
  2. Ausschuss für Seelsorge und Beratung,
  3. Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
  4. Ausschuss für Mission und Ökumene,
  5. Ausschuss für die Kindergartenarbeit,
  6. Ausschuss für Jugend, Schule und Offene Ganztagsschule,
  7. Ausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer und Frauenarbeit.
( 2 ) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden auf Vorschlag des Nominierungsausschusses, der das Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand herstellt, von der Kreissynode berufen. Die Ausschüsse werden gebildet aus Mitgliedern der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises sowie sachkundigen Gemeindegliedern, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
Dabei soll die Zahl der nicht ordinierten Mitglieder höher sein als die Zahl der ordinierten Mitglieder.
( 3 ) Die Amtszeit der ständigen Ausschüsse beträgt vier Jahre. Die Berufungen finden jeweils nach den Presbyteriumswahlen statt.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Kreissynode auf der nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit eine Nachberufung vorzunehmen.
( 5 ) Unter dem Vorsitz der Superintendentin oder des Superintendenten treffen sich die Vorsitzenden der Fachausschüsse zu regelmäßigen Koordinierungs- und Planungstreffen in einer Fachkonferenz unter Beteiligung des Öffentlichkeitsreferates und der Verwaltungsleitung.
( 6 ) Die Ausschüsse sind in ihrer Arbeit der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich. Sie erstatten der Kreissynode regelmäßig Bericht und erarbeiten Stellungnahmen und Empfehlungen für den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode.
( 7 ) Sie entscheiden über die Verwendung von Haushaltsmitteln, die dem ständigen Ausschuss zugeordnet sind.
( 8 ) Sie wirken bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich mit.
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§ 7
Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur

( 1 ) Der Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur hat folgende Aufgaben:
  1. Wahrnehmung der Gottesdienstlandschaft im Kirchenkreis,
  2. Aufnahme von Entwicklungen und Initiierung neuer Impulse,
  3. Bearbeitung von Fragen zu kirchlichen Amtshandlungen und deren Weiterentwicklung,
  4. Bekanntmachung und Vernetzung von Aktivitäten der Kirchengemeinden,
  5. Begleitung und Unterstützung der Arbeit der Kreiskantorin oder des Kreiskantors,
  6. Definition der kirchlichen Kulturarbeit,
  7. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer,
  2. die Kreiskantorin oder der Kreiskantor,
  3. eine Prädikantin oder ein Prädikant,
  4. die oder der Synodalbeauftragte für den Kindergottesdienst,
  5. die oder der Synodalbeauftragte für kirchliche Kulturarbeit,
  6. die oder der Synodalbeauftragte für den Kirchentag,
  7. fünf sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
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§ 8
Ausschuss für Seelsorge und Beratung

( 1 ) Der Ausschuss für Seelsorge und Beratung hat folgende Aufgaben:
  1. Gestaltung und Vertretung des seelsorglichen Profils des Kirchenkreises,
  2. Erarbeitung von Konzepten für den Seelsorgebereich,
  3. Beratung der Kirchengemeinden sowie der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. fachliche und inhaltliche Begleitung der Seelsorgearbeit im Ev. Kirchenkreis Unna,
  5. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses,
  6. mit dem Arbeitsfeld Beratung Kontakt halten.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Inhaberin oder der Inhaber der Kreispfarrstelle für Seelsorge,
  2. die oder der Beauftragte für Notfallseelsorge,
  3. eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer mit synodaler Seelsorgebeauftragung,
  4. eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer mit Schwerpunkt Altenseelsorge,
  5. eine Schulseelsorgerin oder ein Schulseelsorger,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beratungsstelle Kamen,
  7. fünf sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Kreispfarrstelle für Seelsorge.
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§ 9
Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung

( 1 ) Der Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung hat folgende Aufgaben:
  1. Vernetzung des diakonischen Engagements von Kirchenkreis und Kirchengemeinden mit dem konzilliaren Prozess,
  2. Begleitung der Arbeit der Diakoniepfarrerin oder des Diakoniepfarrers,
  3. Analyse gesellschaftlicher Herausforderungen und Entwicklung von Stellungnahmen zu diesem Themenfeld,
  4. Entwicklung von diakonischen Projekten,
  5. Wahrnehmung und Reflexion der Entwicklung der diakonischen Träger im Kirchenkreis,
  6. Vernetzung der Arbeit zwischen gemeindlicher und kreiskirchlicher Diakonie sowie der Arbeit der diakonischen Träger,
  7. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Inhaberin oder der Inhaber der Diakoniepfarrstelle des Kirchenkreises,
  2. die oder der Synodalbeauftragte für Frieden und Friedensdienste,
  3. die oder der Synodalbeauftragte für Schöpfungsbewahrung,
  4. die oder der Synodalbeauftragte für Zuwanderung,
  5. eine Vertretung der Diakonie Ruhr-Hellweg,
  6. sechs sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Kreispfarrstelle für Diakonie.
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§ 10
Ausschuss für Mission und Ökumene

( 1 ) Der Ausschuss für Mission und Ökumene hat folgende Aufgaben:
  1. Klärung des Selbstverständnisses von Kirche angesichts der gesellschaftlichen Herausforderungen,
  2. Entwicklung eines missionarischen Selbstverständnisses für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis,
  3. Begleitung und Förderung des ökumenischen Lernens vor Ort und weltweit,
  4. Förderung des interreligiösen Dialoges,
  5. Förderung der geistlichen Ressourcen in Kirchengemeinden und Kirchenkreis,
  6. Initiierung, Vernetzung und Bekanntmachung von Projekten zum Leitbild des Kirchenkreises,
  7. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die oder der Synodalbeauftragte für Spiritualität und geistliche Begleitung,
  2. die oder der Synodalbeauftragte für missionarischen Gemeindeaufbau,
  3. die oder der Synodalbeauftragte für den christlich-jüdischen Dialog,
  4. die oder der Synodalbeauftragte für Weltmission und Ökumene,
  5. die oder der Synodalbeauftragte für den christlich-islamischen Dialog,
  6. eine Vertretung des Tanzania Arbeitskreises,
  7. eine Vertretung des Arbeitskreises UCC-Partnerschaft,
  8. eine Vertretung des Arbeitskreises Osteuropa,
  9. eine Vertretung des Dordabis-Freundeskreises,
  10. zwei sachkundige Gemeindeglieder.
Die Regionalpfarrerin oder der Regionalpfarrer für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung (MÖWe) nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
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§ 11
Ausschuss für die Kindergartenarbeit

( 1 ) Der Ausschuss für die Kindergartenarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Sicherstellung eines gleichmäßigen Informations- und Beratungsstandes aller Kindergartenträger im Kirchenkreis,
  2. Sicherstellung eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Arbeit der Kindergärten,
  3. Begleitung und Beratung der Träger bei der Erstellung von pädagogischen Konzepten,
  4. Beratung über Grundsatz- und Finanzfragen der Kindergartenarbeit im Kirchenkreis,
  5. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die satzungsmäßigen Mitglieder des Leitungsausschusses für das Kindergartenwerk,
  2. je eine Vertretung von Kindergartenträgern, die nicht Mitglied im Kindergartenwerk sind,
  3. eine von der Leitungskonferenz der Kindergartenleitungen zu bestimmende Einrichtungsleitung.
( 3 ) Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses des Kindergartenwerkes.
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§ 12
Ausschuss für Jugend, Schule und Offene Ganztagsschule

( 1 ) Der Ausschuss für Jugend, Schule und Offene Ganztagsschule hat folgende Aufgaben:
  1. Begleitung und Beratung der Arbeit der Schulreferentin oder des Schulreferenten,
  2. Begleitung und Beratung der Arbeit der Geschäftsführung des Bereiches der Offenen Ganztagsschulen,
  3. Wahrnehmung und Begleitung der Angebote in den Schulen, die kirchliche und religiöse Themen berühren,
  4. Vernetzung der Arbeit der kirchlichen Angebote in den Schulen mit der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Konfirmandenarbeit,
  5. Beratung, Förderung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden und den Regionen,
  6. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Schulreferentin oder der Schulreferent des Kirchenkreises,
  2. die Geschäftsführung oder die Koordinatorin oder der Koordinator des Bereiches Offener Ganztag,
  3. eine Schulpfarrerin oder ein Schulpfarrer (möglichst Berufsschule),
  4. die oder der Synodalbeauftragte für Konfirmandenarbeit,
  5. die oder der Synodalbeauftragte für Kinder- und Jugendarbeit,
  6. eine hauptamtliche Jugendreferentin oder ein hauptamtlicher Jugendreferent,
  7. ein Mitglied des Schulausschusses,
  8. vier sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Schulreferentin oder dem Schulreferenten des Kirchenkreises.
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§ 13
Ausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer- und Frauenarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer- und Frauenarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Begleitung der Arbeit der Fachreferenten für Familienbildung, Männerarbeit und Frauenarbeit,
  2. konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeitsfelder des Ausschusses unter Berücksichtigung von Genderfragen,
  3. Erarbeitung von Konzepten zur Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Beschreibung und Weiterentwicklung der Weiterbildungslandschaft im Kirchenkreis unter Einbeziehung der Oase Stentrop,
  5. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Fachausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Leitung des Referates für Erwachsenenbildung und Männerarbeit,
  2. die Leitung des Referates für Familienbildung,
  3. die Leitung des Frauenreferates,
  4. eine Vertretung des Bildungs- und Begegnungszentrums der Oase Stentrop,
  5. die oder der Synodalbeauftragte für Frauenarbeit,
  6. die oder der Synodalbeauftragte für Männerarbeit,
  7. fünf sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
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§ 14
Regionalgruppen

( 1 ) Vom Kreissynodalvorstand werden folgende Regionalgruppen gebildet:
Bergkamen, Kamen, Unna und Fröndenberg-Holzwickede.
( 2 ) Die Regionalgruppen haben folgende Aufgaben:
  1. Förderung der regionalen Gemeindearbeit durch Kooperation und Entwicklung von gemeinsamen Arbeitsfeldern,
  2. Wahrnehmung der gemeinsamen kirchlichen Verantwortung im Stadtgebiet/Regionalgebiet in gesellschaftlich relevanten Themenfeldern,
  3. Vertretung gemeinsamer Interessen und Positionen in der Öffentlichkeit,
  4. Wahrnehmung der kirchlichen Vertretung in kommunalen Ausschüssen,
  5. gemeinsame Repräsentation der Kirchengemeinden in der Öffentlichkeit bei besonderen Anlässen.
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§ 154#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreissatzung des Kirchenkreises Unna vom 20. Juni 2001 (KABl. 2001 S. 280) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2015.