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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Kreissatzung
des Kirchenkreises Unna der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 20. Juni 2001

(KABl. 2001 S. 280)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Unna
26. November 2007
§§ 1, 8, 14, 15, 16
neu gefasst
Die Kreissynode des Kirchenkreises Unna hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 13#
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Kirchenkreis Unna der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen, Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen, Ev. Kirchengemeinde Dellwig, Ev. Kirchengemeinde Frömern, Ev. Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen, Ev. Kirchengemeinde zu Heeren-Werve, Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern, Ev. Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke, Ev. Kirchengemeinde Kamen, Ev. Kirchengemeinde Massen, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler, Ev. Kirchengemeinde Unna, Ev. Christus-Kirchengemeinde Unna und Ev. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Unna-Königsborn zusammengeschlossen.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt sich reichende Hände über einer aufgeschlagenen Bibel mit dem Text: 1. Kor. 12, 4-6; es ist umschlossen mit den Worten: „Kirchenkreis Unna.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 18 Absatz 4 der Satzung.
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§ 5
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Mitglieder der Kreissynode sind:
  1. Die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden;
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden;
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde entsendet gem. Absatz 1c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Für die entsandten Abgeordneten ist je eine erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen. Sind Abgeordnete und beide Stellvertretungen verhindert, so kann das Presbyterium auch Stellvertretungen anderer Abgeordneter entsenden. Die Stellvertretung tritt auch dann ein, wenn Abgeordnete ausgeschieden sind und das Presbyterium vor der Tagung der Kreissynode eine Ersatzwahl nicht mehr vornehmen konnte.
( 3 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
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§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der Scriba oder dem Scriba
  4. und weiteren fünf Mitgliedern.
( 2 ) Für die nach Abs. 1 Buchstaben b) bis d) Gewählten werden jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.
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§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet folgende ständige Ausschüsse nach Artikel 102 der Kirchenordnung4#:
  1. Rechnungsprüfungsausschuss;
  2. Finanzausschuss;
  3. Nominierungsausschuss;
  4. sowie Fachbereichsausschüsse nach § 8.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse oder Fachbereichsausschüsse bestehen.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen, die jeweils einem Fachbereich nach § 8 zuzuordnen sind.
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§ 85#
Fachbereiche des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis gliedert seine Arbeit in Fachbereiche.
( 2 ) Die Kreissynode bildet für folgende Fachbereiche Fachbereichsausschüsse als ständige Ausschüsse:
  1. Verkündigung, Mission und Ökumene;
  2. Diakonie und Seelsorge;
  3. Kinder und Jugend;
  4. Erwachsenen- und Familienbildung, Gesellschaftliche Verantwortung.
Für die Durchführung der in den §§ 13 – 16 genannten Aufgaben sind die hierzu beschlossenen Satzungen oder Ordnungen sowie ergänzende Beschlüsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes maßgebend.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachbereichsausschüsse (Vorsitzende, Stellvertretungen und die weiteren Mitglieder) werden auf Vorschlag des Nominierungsausschusses, der das Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand herstellt, von der Kreissynode berufen.
( 4 ) Die Amtszeit der Ausschüsse beträgt vier Jahre. Die Berufungen finden jeweils nach den Presbyteriumswahlen statt.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Kreissynode auf der nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit eine Nachberufung vorzunehmen.
( 5 ) Die Anzahl der Mitglieder der Fachbereichsausschüsse soll acht Personen nicht übersteigen.
Hierzu muss aus jeder Region (Bergkamen, Kamen, Unna, Fröndenberg-Holzwickede) eine Person, die Mitglied eines Presbyteriums oder der Kreissynode ist, gehören.
Dazu kommen drei weitere sachkundige Mitglieder, welche die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 6 ) Unter dem Vorsitz der Superintendentin oder des Superintendenten treffen sich die Vorsitzenden der Fachbereichsausschüsse zu regelmäßigen Koordinierungs- und Planungstreffen in einer Fachbereichskonferenz unter Beteiligung des Öffentlichkeitsreferates und der Verwaltungsleitung.
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§ 9
Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) Die Ausschüsse sind in ihrer Arbeit dem Kreissynodalvorstand verantwortlich. Sie berichten der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig über ihre Arbeit.
( 2 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur im Rahmen der ihnen in der jeweiligen Satzung oder Ordnung übertragenen Befugnisse ermächtigt.
( 3 ) Die Fachbereichsausschüsse unterstützen und fördern durch die Mitarbeitenden der Arbeitsfelder die Tätigkeit in den Regionalgruppen.
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§ 10
Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises. Zusammensetzung und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen und der Geschäftsordnung für den Rechnungsprüfungsausschuss des Kirchenkreises.
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§ 11
Finanzausschuss

Der Finanzausschuss berät die Kreissynode in Finanzangelegenheiten sowie bei der Finanzplanung für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis.
Zusammensetzung und Geschäftsführung ergeben sich aus der Satzung für den Finanzausgleich im Kirchenkreis.
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§ 12
Nominierungsausschuss

Der Nominierungsausschuss erarbeitet Wahlvorschläge für die Kreissynode nach Auftrag des Kreissynodalvorstandes.
Die Zusammensetzung erfolgt durch Wahl der Kreissynode.
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§ 13
Fachbereichsausschuss
Verkündigung, Mission und Ökumene

( 1 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Planung, Lenkung und Koordinierung der Arbeit im Bereich Verkündigung, Mission und Ökumene.
  2. Errichtung und Schließung von Arbeitsfeldern im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand.
  3. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden innerhalb des Fachbereiches, sofern die Einrichtung von Referaten in diesem Fachbereich vorgesehen wird.
  4. Entscheidung über die Verwendung von gemeinsamen Haushaltsmitteln, die dem Fachbereich zugeordnet sind.
  5. Vorlage von Berichten aus dem Fachbereich und Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen für den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode.
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§ 146#
Fachbereichsausschuss Diakonie und Seelsorge

( 1 ) Der Fachbereichsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Planung, Lenkung und Koordinierung der gemeinsamen Arbeit im Bereich Seelsorge und gemeindliche Diakonie sowie die Seelsorge in diakonischen Einrichtungen und an besonderer Zielgruppen;
  2. Weiterentwicklung der Seelsorgearbeit; Erarbeitung von Beschlussvorlagen für die Neuentwicklung oder Schließung von Seelsorgebereichen;
  3. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden in der Seelsorge;
  4. Entscheidung über die Verwendung von gemeinsamen Haushaltsmitteln, die dem Fachbereich zugeordnet sind;
  5. Vorlage von Berichten aus dem Fachbereich und Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen für den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode.
( 2 ) Die Arbeit des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis erfolgt in eigener Trägerschaft oder in gesonderter Rechtsform. Einzelheiten werden in einer Satzung festgelegt.
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§ 157#
Fachbereichsausschuss für Kinder und Jugend

( 1 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Planung, Lenkung und Koordinierung der Arbeit im Bereich Kinder und Jugend;
  2. Errichtung und Schließung von Arbeitsfeldern im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand;
  3. Entscheidung über die Verwendung von gemeinsamen Haushaltsmitteln, die dem Fachbereich zugeordnet sind;
  4. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden innerhalb des Fachbereiches;
  5. Führen von Informations- und Planungsgesprächen mit den kirchlichen Vertretern in Jugendhilfeausschüssen und den Vorsitzenden der Regionalausschüsse zur Abklärung und Festlegung der kirchlichen Positionen;
  6. Vorlage von Berichten aus dem Fachbereich und Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen für den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode.
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§ 168#
Fachbereichsausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Gesellschaftliche Verantwortung

( 1 ) Der Fachbereichsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Planung, Lenkung und Koordinierung der Arbeit im Fachbereich Erwachsenen- und Familienbildung, Gesellschaftliche Verantwortung;
  2. Errichtung und Schließung von Arbeitsfeldern im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand;
  3. Entscheidung über die Verwendung von gemeinsamen Haushaltsmitteln, die dem Fachbereich zugeordnet sind;
  4. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden innerhalb des Fachbereiches;
  5. Vorlage von Berichten aus dem Fachbereich und Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen für den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode.
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§ 17
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 18
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Unna errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen:
„Kirchenkreis Unna - Kreiskirchenamt -„.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand führt die allgemeine Aufsicht über das Kreiskirchenamt.
( 4 ) Ordnung und Leitung des Kreiskirchenamtes sind in einer Satzung und einer Geschäftsordnung gemäß Artikel 104 Abs. 2 der Kirchenordnung9# geregelt.
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§ 19
Regionalgruppen

( 1 ) Für die Kirchengemeinden folgender Kommunalbereiche werden Regionalgruppen gebildet:
Bergkamen, Kamen, Unna und Fröndenberg-Holzwickede.
( 2 ) Die Regionalgruppen haben folgende Aufgaben:
  1. Förderung der regionalen Gemeindearbeit durch Kooperation und Entwicklung von gemeinsamen Arbeitsfeldern.
  2. Wahrnehmung der gemeinsamen kirchlichen Verantwortung im Stadtgebiet/Regionalgebiet in gesellschaftlich relevanten Themenfeldern.
  3. Vertretung gemeinsamer Interessen und Positionen in der Öffentlichkeit.
  4. Wahrnehmung der kirchlichen Vertretung in kommunalen Ausschüssen.
  5. Beschlussfassung über zur Verfügung stehende Haushaltsmittel.
  6. Gemeinsame Repräsentation der Kirchengemeinden in der Öffentlichkeit bei besonderen Anlässen.
( 3 ) Über Beratungen, die Aufgabengebiete betreffen, für die ein synodaler Arbeitsbereich besteht, sind die Beauftragten rechtzeitig zu informieren und zu den Sitzungen einzuladen.
( 4 ) Die Regionalgruppen setzen sich wie folgt zusammen:
Kirchengemeinden mit bis zu 3 Pfarrstellen entsenden je eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und eine Presbyterin oder einen Presbyter.
Kirchengemeinden mit mehr als 3 Pfarrstellen entsenden ein weiteres Mitglied.
( 5 ) Die Arbeitsweise wird in einer Ordnung geregelt.
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§ 20
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Januar 2002, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreissatzung des Kirchenkreises Unna vom 20. November 1995 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Unna vom 26. November 2007.
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ § 8 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Unna vom 26. November 2007.
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6 ↑ § 14 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Unna vom 26. November 2007.
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7 ↑ § 15 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Unna vom 26. November 2007.
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8 ↑ § 16 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Unna vom 26. November 2007.
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9 ↑ Nr. 1.