.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 158#
        
      Geltungszeitraum von: 30.11.2012
Geltungszeitraum bis: 31.07.2015
Satzung
der Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen
Vom 4. Juni 2012
(KABl. 2012 S. 257)
Präambel
 1 Die Kirche lebt aus dem Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi.  2 Auf dieser Grundlage gibt die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen sich für die Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
#§ 1
Das Presbyterium
			(
			1
			)
		  1 Die Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium geleitet.  2 Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. 
			(
			2
			)
		 Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
			(
			3
			)
		 Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Fachausschüsse im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 und 3 KO4#.
			(
			4
			)
		 Das Presbyterium kann für die Arbeit der Fachausschüsse Rahmenbeschlüsse fassen.
#§ 2
Fachausschüsse und beratende Ausschüsse
			(
			1
			)
		 Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in folgenden Fachbereichen bildet das Presbyterium Fachausschüsse:
- Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik (§ 6),
 - Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (§ 7),
 - Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit (§ 8),
 - Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten (§ 9),
 - Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten (§ 10),
 - Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (§ 11),
 - Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen (§ 12).
 
			(
			2
			)
		  1 Für einzelne oder zeitlich begrenzte Aufgaben können das Presbyterium oder die Fachausschüsse beratende Ausschüsse einberufen, in denen auch andere sachkundige Personen in ökumenischer Weise mitwirken.  2 Den Vorsitz führt jeweils ein Mitglied des Presbyteriums.  3 Die Arbeitsergebnisse werden schriftlich festgehalten und in den Fachausschuss und das Presbyterium eingebracht.
#§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse
			(
			1
			)
		  1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen.  2 Die Zahl der Mitglieder je Fachausschuss ist auf neun begrenzt.
			(
			2
			)
		 Dabei werden bis zu fünf Mitglieder des Presbyteriums in die Fachausschüsse berufen. 
			(
			3
			)
		  1 Dazu werden bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder in die Fachausschüsse berufen.  2 Diese müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. 
			(
			4
			)
		 Des Weiteren werden bis zu zwei haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende in die Fachausschüsse berufen. 
			(
			5
			)
		 Die Zahl der sachkundigen Gemeindeglieder zzgl. der Zahl der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums im Fachausschuss nicht erreichen.
			(
			6
			)
		 Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
			(
			7
			)
		  1 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister können an allen Sitzungen der Fachausschüsse, deren Mitglied sie nicht sind, mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge einbringen.  2 Ihnen sind die Sitzungstermine und Tagesordnungen zuzuleiten.
			(
			8
			)
		 Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 
#§ 4
Arbeit der Fachausschüsse
			(
			1
			)
		  1 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig. 
 2 Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu leiten, zu fördern, zu koordinieren bzw. durchzuführen.  3 Sie unterbreiten dem Presbyterium Vorschläge in Personalangelegenheiten.
			(
			2
			)
		  1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Die erste Sitzung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen.
			(
			3
			)
		  1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums termingerecht zur nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.  2 Die Erstschrift der Niederschrift ist dem Gemeindebüro zuzuleiten.  3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5# über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
			(
			4
			)
		 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
#§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit
			(
			1
			)
		 Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
			(
			2
			)
		  1 Berühren Angelegenheiten die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse, ist in gegenseitigem Einvernehmen zu entscheiden.  2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
			(
			3
			)
		 Zur Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums finden sich im Bedarfsfall der oder die Vorsitzende des Presbyteriums, die Fachausschussvorsitzenden sowie die Kirchmeister und Kirchmeisterinnen zu einem Abstimmungsgespräch zusammen. 
			(
			4
			)
		  1 Soweit das Presbyterium ein Umweltmanagementsystem beschlossen hat, unterstützen die Fachausschüsse die Umweltmanagementbeauftragte oder den Umweltmanagementbeauftragten.  2 Bei ihren Beratungen, Planungen und Beschlüssen sind die Umweltleitlinien und Vorgaben des Umweltmanagements zu berücksichtigen.
#§ 6
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
			(
			1
			)
		  1 Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik berät, fördert und koordiniert die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde in ihrer Vielgestaltigkeit.  2 Er begleitet alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Gottesdienstgestaltung und Kirchenmusik beteiligt sind.
			(
			2
			)
		  1 Der Fachausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung aller gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit.  2 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit beim Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen an.  3 Er stellt den Arbeitsmittelbedarf für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde fest.  4 Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen.
			(
			3
			)
		  1 Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und Konzeptionen der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit sowie über Reparaturen und Anschaffungen von Arbeitsmitteln.  2 Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit.  3 Er sorgt für die Ausbildung und begleitet die Lektorinnen und Lektoren, Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer, Küsterinnen und Küster. 
 4 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
#§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
			(
			1
			)
		  1 Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit berät, fördert und koordiniert die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und in den Tageseinrichtungen für Kinder.  2 Er koordiniert die Arbeit mit anderen Trägern.  3 Er begleitet alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit.
			(
			2
			)
		  1 Der Fachausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung kirchengemeindlicher evangelischer Kinder- und Jugendarbeit, über das Zusammenwirken mit anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Kinder- und Jugendarbeit.  2 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit beim Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen an.  3 Er stellt den Raumbedarf für die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde fest.  4 Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen. 
			(
			3
			)
		  1 Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und Konzeptionen der Kinder- und Jugendarbeit.  2 Er begleitet die Gruppen und Einrichtungen.  3 Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit.  4 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Kinder- und Jugendarbeit und für die Tageseinrichtungen für Kinder bereitgestellten Haushaltsmittel.  5 Er nimmt Stellung zu Fragen der Kinder- und Jugendarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 8
Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit
			(
			1
			)
		  1 Der Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit berät, fördert und koordiniert die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde.  2 Er koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Trägern und hält die Verbindung zur Diakonie des Evangelischen Kirchenkreises Unna.  3 Er koordiniert und fördert die Erwachsenenbildung in der Kirchengemeinde.  4 Er begleitet die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit.
			(
			2
			)
		  1 Der Fachausschuss berät über Koordinationsmaßnahmen mit kirchlichen und kommunalen Stellen und über die Entwicklung und Zielsetzung der Diakonie und Erwachsenenarbeit.  2 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen.  3 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie und Erwachsenenarbeit beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.  4 Er stellt den Raum- und Materialbedarf für Erwachsenenarbeit und Diakonie fest.
			(
			3
			)
		  1 Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und die Konzeption der Erwachsenenarbeit.  2 Er entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Diakonie und Erwachsenenarbeit.  3 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Diakonie und Erwachsenenarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.  4 Er nimmt Stellung zu Fragen der Diakonie und Erwachsenenarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 9
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
			(
			1
			)
		  1 Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für den Erhalt, die Pflege und die Ordnung der Friedhöfe der Kirchengemeinde.  2 Der Fachausschuss ist zuständig für die Vermietung, Verpachtung und Instandhaltung der Friedhofsgebäude und -flächen.  3 Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Friedhofsgebäude und -flächen.
			(
			2
			)
		  1 Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen von Friedhofsgebäuden.  2 Er berät über Friedhofssatzungen, Bereitstellung von Flächen für unterschiedliche Bestattungsarten und -formen.  3 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen und meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für den Erhalt der Friedhöfe beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
			(
			3
			)
		  1 Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.  2 Er entscheidet über die Vermietung und Verpachtung von Friedhofsgebäuden und -grund.  3 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Friedhöfe bereitgestellten Haushaltsmittel.  4 Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 10
Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten
			(
			1
			)
		  1 Der Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten ist zuständig für den Erhalt, die Pflege und die Neubauten kirchlicher Gebäude.  2 Der Fachausschuss ist zuständig für die Vermietung und Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde.  3 Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde.
			(
			2
			)
		  1 Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude.  2 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten.  3 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
			(
			3
			)
		  1 Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie über Bauaufträge und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.  2 Er entscheidet über die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften.  3 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für Gebäude und Gebäudeunterhaltung bereitgestellten Haushaltsmittel.  4 Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 11
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
			(
			1
			)
		  1 Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Herstellung von Öffentlichkeit.  2 Er organisiert die Pressearbeit und die Veröffentlichungen der Kirchengemeinde.  3 Der Fachausschuss ist zuständig für die Redaktion des Gemeindebriefes der Kirchengemeinde und für gezielte Werbung. 
			(
			2
			)
		  1 Der Fachausschuss berät über mediale Arten und Formen der Weitergabe von Informationen und Werbung aus dem gemeindlichen Leben an die Öffentlichkeit.  2 Er unterstützt die Redaktionsarbeit des Gemeindebriefes.  3 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten.  4 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Öffentlichkeitsarbeit beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
			(
			3
			)
		  1 Der Fachausschuss entscheidet über die Aufstellung von Werbeträgern, die Vergabe von Druck-, Gestaltungs- und Veröffentlichungsaufträgen sowie über Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.  2 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für Öffentlichkeitsarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel. 
#§ 12
Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen
			(
			1
			)
		  1 Der Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen koordiniert im Rahmen der Bestimmungen der Kirchenordnung6# und der Verwaltungsordnung (VwO7#) die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und berät das Presbyterium in Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten.
			(
			2
			)
		  1 Der Fachausschuss berät und erstellt die Entwürfe von Satzungen sowie den Entwurf des Haushaltsplans der Kirchengemeinde und legt diese dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor.  2 Er bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse den Haushaltsplan der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung.  3 Er erarbeitet Vorschläge zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
			(
			3
			)
		  1 Der Fachausschuss entscheidet über die Organisation der Verwaltung und über alle Belange, die das gemeindeeigene Kfz betreffen.  2 Er sorgt für die Raumausstattung und die benötigten Arbeitsmaterialien.  3 Er erlässt Grundsätze für die Benutzung gemeindlicher Räume und Einrichtungsgegenstände für nicht gemeindliche Zwecke.  4 Er entwirft Kostendeckungspläne für besondere Vorhaben.  5 Er nimmt Stellung zur Rechnungsprüfung.
#§ 13
Verwaltung
Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
#§ 14
Schlussbestimmungen
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 
#§ 158#
Inkrafttreten
			(
			1
			)
		  1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 3. März 2009  (KABl. 2009 S. 161) außer Kraft.
			(
			2
			)
		  1 Diese Satzung tritt am 31. Juli 2015 außer Kraft.  2 Die Fachausschüsse berichten bis zum 31. Dezember 2014 über ihre Erfahrungen mit dieser Satzung.