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Geltungszeitraum von: 01.08.2003

Geltungszeitraum bis: 31.07.2015

Gemeindesatzung der Ev. Kirchengemeinde
Hemmerde-Lünern

Vom 4. März 2003

(KABl. 2003 S. 221)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern
7. Oktober 2011
§ 1 Ziffer 3 Satz 1
neu gefasst
§ 1 Ziffer 3 Satz 2
gestrichen
§ 1 Ziffer 5
gestrichen

Inhaltsübersicht

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Präambel

Die Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gem. Art. 74 der Kirchenordnung1# der Ev. Kirche von Westfalen die folgende Gemeindesatzung.
Hierbei ist dem Presbyterium bewusst, dass die Zusammenfügung der beiden ehemals eigenständigen Kirchengemeinden Hemmerde und Lünern einen Neuanfang bildet und beide Gemeinden den Weg des Zusammenwachsens vor sich haben.
Das Presbyterium verpflichtet sich, bei Entscheidungen, die die Struktur einer der ehemals selbstständigen Gemeinden wesentlich verändern (z.B. Schließung von Einrichtungen) und die nicht im Sinne des Art. 66 Abs. 1 der Kirchenordnung2# gefasst werden können, vorher die Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes einzuholen.
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§ 13#
Presbyterium

  1. Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung4# trägt es die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit, soweit diese Aufgaben nicht Ausschüssen übertragen werden.
  2. Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
  3. Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde sowie Presbyterinnen und Presbyter aus den Gemeindebereichen Lünern und Stockum, Uelzen und Mühlhausen, Hemmerde und Siddinghausen.
  4. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
  5. Das Presbyterium gliedert nach Maßgabe dieser Satzung die Arbeit nach Fachbereichen. Es bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse oder spricht Beauftragungen aus und kann beratende Ausschüsse nach Art. 73 KO5# bilden.
    Es kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Presbyteriums werden Beschlussvorlagen aus Fachausschüssen zur erneuten Beratung in diese zurückverwiesen. Vor der erneuten Beschlussfassung im Fachausschuss sind die Antragstellerinnen und Antragsteller vom Ausschuss zu hören.
  6. Das Presbyterium regelt den Vorsitz gem. Art. 63 KO6#. Falls keine Presbyterin oder kein Presbyter zum Vorsitz gewählt wird, wechselt der Vorsitz im jährlichen Turnus zwischen den Inhaberrinnen und Inhabern der Pfarrstellen.
  7. Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters.
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§ 2
Fachausschüsse

  1. Für folgende Bereiche werden Fachausschüsse nach Art. 74 Abs. 3 KO7# gebildet:
    1. Fachausschuss für Finanz- und Bauangelegenheiten,
    2. Fachausschuss für Jugendangelegenheiten,
    3. Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
    4. Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder.
    Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums gewählt.
    Bei der Besetzung der Fachausschüsse sollen die Gemeindebereiche angemessen berücksichtigt werden.
  2. Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht dem Presbyterium angehören, müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. Eine Ausnahme hiervon können die berufenen Vertreterinnen und Vertreter der Jugend im Fachausschuss für Jugendangelegenheiten bilden.
  3. Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen fachkundige Gäste einladen, soweit dies im Einzelfall zur Urteilsfindung notwendig ist oder angemessen erscheint.
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§ 3
Fachausschuss für Finanz- und Bauangelegenheiten

  1. Dem Fachausschuss gehören an:
    • die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister und deren Stellvertretungen,
    • bis zu vier weitere Mitglieder, die aus dem Presbyterium entsandt werden,
    • bis zu zwei weitere Mitglieder können als sachkundige Gemeindeglieder vom Presbyterium berufen werden.
    Die oder der Vorsitzende und deren Vertretung werden vom Presbyterium gewählt.
  2. Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz- und Bauangelegenheiten,
    • Vorberatung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse sowie Vorlage der Jahresrechnung,
    • Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums zu Prüfungsberichten,
    • Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
    • regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 4
Fachausschuss für Jugendangelegenheiten

  1. Dem Fachausschuss gehören an:
    • je eine Presbyterin oder ein Presbyter aus den Gemeindebereichen
    • Hemmerde und Siddinghausen,
    • Lünern und Stockum,
    • Uelzen und Mühlhausen,
    • die oder der für die Jugendarbeit zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
    • mindestens zwei Mitglieder, die als Vertretung der Jugend vom Presbyterium auf Vorschlag der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen werden,
    • die Jugendreferentin bzw. der Jugendreferent.
    Zu den Sitzungen wird der synodale Jugendreferent oder die Jugendreferentin mit beratender Stimme eingeladen.
    Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte. Sie müssen Mitglied des Presbyteriums sein.
    Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
    • Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
    • Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten in der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
    • Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
    • Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Jugendbereiches
    • Vernetzung der Arbeit mit dem Bereich Tageseinrichtungen für Kinder,
    • regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 5
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

  1. Dem Fachausschuss gehören an:
    • 2 Mitglieder des Presbyteriums (je eins aus den Altgemeinden Lünern und Hemmerde),
    • ein sachkundiges Gemeindeglied, das vom Presbyterium berufen wird,
    • die oder der für die Arbeit in der Tageseinrichtung für Kinder zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
    • die Leiterin oder der Leiter der Tageseinrichtung für Kinder.
    Der Fachausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und die Stellvertretung aus seiner Mitte. Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
    Die Leiterin oder der Leiter der Tageseinrichtung für Kinder ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
    • Begleitung der Arbeit in der Einrichtung,
    • Erarbeitung, Weiterentwicklung und Reflexion der pädagogischen Konzeption,
    • Vernetzung der Arbeit mit der gemeindlichen Jugend- und Familienarbeit,
    • Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
    • Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Bereiches für Tageseinrichtungen für Kinder,
    • Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten,
    • regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

  1. Dem Fachausschuss gehören an:
    • 4 Mitglieder des Presbyteriums (je zwei aus den Altgemeinden Lünern und Hemmerde),
    • bis zu zwei weitere sachkundige Gemeindeglieder können vom Presbyterium berufen werden.
    Der Fachausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und die Stellvertretung aus seiner Mitte. Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
  2. Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
    • Verwaltung der beiden Friedhöfe der Kirchengemeinde durch Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan, zur Friedhofsordnung, zur Gebührenordnung sowie zur Erweiterung oder Schließung,
    • Beschlussfassung über alle weiteren die Friedhöfe betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme von Personalentscheidungen,
    • regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 7
Verwaltung

Das Presbyterium und die Fachausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
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§ 8
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Presbyteriums und der Fachausschüsse kann durch eine vom Presbyterium erlassene Geschäftsordnung geregelt werden.
Für Verfahrensfragen der Fachausschüsse gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung8# für das Presbyterium sinngemäß.
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§ 9
Schlussbestimmungen9#

  1. Diese Gemeindesatzung sowie deren Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
  2. Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 Ziffer 3 Satz 1 neu gefasst, Ziffer 3 Satz 2 gestrichen, Ziffer 5 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern vom 7. Oktober 2011.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2003