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Geltungszeitraum von: 31.01.2008

Geltungszeitraum bis: 30.07.2015

Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest

Vom 19. November 2007

(KABl. 2008 S. 10)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Soest
22. November 2010
§ 10a
eingefügt
2
Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Soest
19. November 2012
§ 16
geändert
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Soest hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Soest der Evangelischen Kirche von Westfalen sind zusammengeschlossen die Kirchengemeinden
Evangelische Kirchengemeinde Bad Sassendorf,
Evangelische Kirchengemeinde Benninghausen,
Evangelische Kirchengemeinde Borgeln,
Evangelische Kirchengemeinde Dinker,
Evangelische Kirchengemeinde Ense,
Evangelische Kirchengemeinde Erwitte,
Evangelische Kirchengemeinde Geseke,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lipperode,
Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt,
Evangelische Kirchengemeinde Meiningsen,
Evangelische Möhne-Kirchengemeinde,
Evangelische Kirchengemeinde Neuengeseke,
Evangelische Sankt-Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen,
Evangelische Kirchengemeinde Schwefe,
Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Kirchengemeinde Maria zur Höhe Soest,
Evangelische Sankt-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Sankt-Thomä-Kirchengemeinde Soest
Evangelische Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Kirchengemeinde Welver Sankt Albanus und Cyriacus,
Evangelische Kirchengemeinde Werl,
Evangelische Kirchengemeinde Weslarn.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das seit 1981 gültige Siegelbild zeigt eine Kreuzigungsgruppe, wie sie in der Petrikirche Soest im nördlichen Seitenschiff zu sehen ist. Die Personen unter dem Kreuz stellen Maria und Johannes dar. Es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Soest“.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin bzw. der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin bzw. dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Diese werden gemäߧ 16 dieser Satzung in Verbindung mit der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Errichtung des Kreiskirchenamtes Soest/Arnsberg von der Verwaltungsleitung ausgeführt.
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§ 5
Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
( 2 ) Mitglieder der Kreissynode sind:
  1. die Superintendentin bzw. der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
  2. die Inhaberinnen bzw. die Inhaber und die Verwalterinnen bzw. die Verwalter einer Pfarrstelle des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden;
  3. die von den Presbyterien entsandten Abgeordneten;
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 3 ) Jedes Presbyterium entsendet gemäß Absatz 2 c für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. Die Abgeordnete oder der Abgeordnete muss die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben.
( 4 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 6
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abgeordneten

( 1 ) Für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten sind erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Sind eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter und seine bzw. ihre beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter verhindert, so kann das Presbyterium auch die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen anderer Abgeordneter mit der Stellvertretung beauftragen.
( 2 ) Die Stellvertretung tritt auch ein, wenn ein von einem Presbyterium entsandtes Mitglied der Kreissynode ausgeschieden ist und eine Ersatzwahl noch nicht vorgenommen wurde.
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§ 7
Teilnehmerinnen/Teilnehmer mit beratender Stimme

( 1 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrstellenverwalterinnen und Pfarrstellenverwalter, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, und Predigerinnen / Prediger nehmen an den Verhandlungen der Synode mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Im Kirchenkreis wohnhafte Mitglieder der Landessynode, der Synode der Union Evangelischer Kirchen und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland können an den Verhandlungen der Synode mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 8
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin bzw. dem Superintendenten;
  2. der Synodalassessorin bzw. dem Synodalassessor;
  3. der bzw. dem Scriba;
  4. weiteren fünf nicht-theologischen Mitgliedern.
( 2 ) Für die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes – außer für die Superintendentin bzw. den Superintendenten – werden je erste und zweite Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bestellt.
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§ 9
Ausschuss nach Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung3#

( 1 ) Die Kreissynode bildet nach Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung4# für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises einen Rechnungsprüfungsausschuss.
( 2 ) Die Amtszeit des Ausschusses richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird auf der ersten Tagung der Kreissynode neu gebildet.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, beruft der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Nominierungsausschusses ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit. Die Veränderung ist der Synode bekanntzugeben.
( 4 ) Der Ausschuss wird zur konstituierenden Sitzung durch die Superintendentin bzw. den Superintendenten oder durch eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person einberufen; diese bzw. dieser leitet die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertretung, es sei denn, dass durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Ausschuss muss zu Sitzungen einberufen werden, wenn es die Aufgaben erfordern. Ferner muss er einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses oder der Kreissynodalvorstand dies beantragen, es sei denn, dass durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
( 5 ) Die Einladung zu den Sitzungen des Ausschusses erfolgt schriftlich eine Woche vor Sitzungsbeginn. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Verhandlungen des Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen enthalten: Ort, Datum, Dauer der Sitzung, Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, Tagesordnung, Beschlüsse im Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis, Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Beratung, wenn sie zur Erläuterung eines Beschlusses notwendig ist. Die Niederschrift muss von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterzeichnet werden. Sie wird dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis gegeben.
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§ 10
Ausschüsse nach Artikel 102 Absatz 2 der Kirchenordnung5#

( 1 ) Die Kreissynode bildet zur Steuerung und inhaltlichen Begleitung der Fachbereiche im Kirchenkreis Soest Fachbereichsausschüsse als ständige Ausschüsse. Fachbereichsausschüsse tragen keine Personalverantwortung; ausgenommen ist der Fachbereichsausschuss „Tageseinrichtungen für Kinder“, der die Personalverantwortung für die Kindergärten in Trägerschaft des Kirchenkreises trägt. Soweit Ausschüsse keine Personalverantwortung tragen, können sie Empfehlungen für Personalentscheidungen des Kreissynodalvorstandes in ihrem Fachbereich abgeben.
( 2 ) Im Einzelnen werden folgende Fachbereichsausschüsse gebildet:
  1. der Ausschuss „Bildung“ - dazu gehören die Bereiche für allgemein bildende Schulen, berufsbildende Schulen, das Berufskolleg „Stift Cappel“ und die Erwachsenenbildung;
  2. der Ausschuss „Jugend“;
  3. der Ausschuss „Tageseinrichtungen für Kinder“.
( 3 ) In die Fachbereichsausschüsse werden Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen; soweit sie nicht haupt- oder nebenberufliche kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, müssen sie die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben und im Kirchenkreis wohnen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Ausschüsse muss der Kreissynode angehören. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll zwölf Mitglieder nicht überschreiten. § 9 Absatz 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Die Satzung für die „Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Soest“ in ihrer jeweiligen Fassung bleibt unberührt.
( 4 ) Die Mitglieder der Fachbereichsausschüsse (Vorsitzende, Stellvertretung und die weiteren Mitglieder) werden durch die Synode bestimmt. Hierzu macht der Nominierungsausschuss, der insoweit des Einvernehmens des Kreissynodalvorstandes bedarf, der Kreissynode Vorschläge, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Für die Ausschussmitglieder werden keine Vertreterinnen oder Vertreter berufen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
( 5 ) Die Fachbereichsausschüsse erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung in ihrem Fachbereich, einschließlich, soweit ihnen diese Kompetenz zukommt, der Personalangelegenheiten. Sie bewirtschaften die Sachmittel in ihrem Bereich im Rahmen des Haushaltsplanes.
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§ 10a6#
Das Stift Cappel-Berufskolleg

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Soest übernimmt die Trägerschaft des Stift Cappel-Berufskollegs mit Wirkung vom 1. August 2011 von der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt.
( 2 ) Das Stift Cappel-Berufskolleg ist eine besondere Einrichtung in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest. Der Kirchenkreis kann eine Betriebsträgerpartnerschaft mit einer anderen Körperschaft eingehen. Die Einzelheiten dieser Partnerschaft sind dann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und satzungsmäßigen Vorgaben des Kirchenkreises in einem Vertrag durch den Kreissynodalvorstand zu regeln.
( 3 ) Leitungsgremium ist das Kuratorium Stift Cappel-Berufskolleg. Dem Kuratorium gehören vier stimmberechtigte Mitglieder an. Die Schulleitung sowie ein Vertreter der Kirchengemeinde nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Kreissynodalvorstand bestimmt. Die Superintendentin/Der Superintendent und die/der Bezirksbeauftragte für Berufskollegs des Kirchenkreises sind Mitglieder. Im Falle einer Betriebsträgerpartnerschaft ist das Kuratorium von beiden Partnern paritätisch besetzt, sodass zwei Mitglieder durch den Partner bestimmt werden.
( 4 ) Alle auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen dem Schulträger einer Ersatzschule obliegenden Entscheidungsbefugnisse nimmt das Kuratorium wahr, sofern sie nach Kirchenrecht nicht ausschließlich dem Kreissynodalvorstand bzw. der Kreissynode vorbehalten sind.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand kann Näheres in einer Geschäftsordnung regeln.
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§ 11
Ausschüsse nach Artikel 102 Absatz 3 der Kirchenordnung7#

( 1 ) Die Kreissynode bildet zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes beratende Ausschüsse, insbesondere einen Nominierungsausschuss, einen Finanzausschuss und einen Strukturausschuss. Weitere Ausschüsse können durch Beschluss der Synode gebildet werden.
( 2 ) Jeder dieser Ausschüsse hat bis zu elf Mitglieder. In diese Ausschüsse werden Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen. Die Mitglieder des Nominierungs- und Finanzausschusses dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sein. Jeder Ausschuss wird durch eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall durch eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 9 Absatz 2 – 5 gelten entsprechend.
( 3 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand bestimmen die Mitglieder und die Personen, welche die Ausschüsse einberufen. Jeder Ausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.
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§ 12
Zuständigkeiten

( 1 ) Der Nominierungsausschuss bereitet alle Personalentscheidungen der Kreissynode vor und unterbreitet ihr Besetzungsvorschläge. Die Kreissynode ist an die Besetzungsvorschläge nicht gebunden.
( 2 ) Der Finanzausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Finanzangelegenheiten und wirkt bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises mit. Die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
( 3 ) Der Strukturausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Strukturfragen des Kirchenkreises und seiner Gemeinden.
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§ 13
Sonstige Ausschüsse

Unberührt bleibt die Bildung weiterer Ausschüsse auf Grund anderweitiger kirchenrechtlicher oder gesetzlicher Regelungen wie die Bildung des Verwaltungsausschusses nach der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes Soest/Arnsberg.
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§ 14
Synodalbeauftragte nach Artikel 102 Absatz 4 der Kirchenordnung8#

( 1 ) Darüber hinaus können die Synode und der Kreissynodalvorstand für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte für die Dauer einer Synodalperiode bestellen. Die Beauftragten können einem Fachbereich zugeordnet werden.
( 2 ) Die Beauftragten unterstützen und beraten die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.
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§ 15
Zusammenarbeit der Ausschüsse

( 1 ) Die Zusammenarbeit der Ausschüsse untereinander und mit dem Kreissynodalvorstand regelt der Kreissynodalvorstand. Der Kreissynodalvorstand kann zu einer gemeinsamen Beratung mehrerer Ausschüsse einladen. Eine gemeinsame Beratung der Ausschüsse leitet die Superintendentin bzw. der Superintendent oder ein von ihr bzw. ihm beauftragtes Mitglied des Kreissynodalvorstandes.
( 2 ) Die Vorsitzenden der Ausschüsse erstatten regelmäßig Arbeitsberichte. Diese Berichte sind der Superintendentin bzw. dem Superintendenten vorzulegen, die bzw. der sie an die Kreissynode weiterleitet.
( 3 ) Die Vorsitzenden der Ausschüsse müssen vom Kreissynodalvorstand zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wenn wesentliche Fragen des Aufgabengebietes des jeweiligen Ausschusses vom Kreissynodalvorstand verhandelt werden. Den Vorsitzenden der Ausschüsse muss dabei Gelegenheit gegeben werden, Entscheidungen oder Auffassungen der Ausschüsse erläuternd oder ergänzend vorzutragen.
( 4 ) Kann der Kreissynodalvorstand einem Vorschlag eines Ausschusses nicht folgen, ist die bzw. der Vorsitzende dieses Ausschusses zu unterrichten. Die Unterrichtung kann mit der Bitte einer erneuten Beratung des Gegenstandes im Ausschuss verbunden sein.
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§ 169#
Kreiskirchenamt

Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden werden von dem für die Kirchenkreise Soest und Arnsberg gebildeten gemeinsamen Kreiskirchenamt Soest/Arnsberg wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Kirchenrechtliche Vereinbarung der Kirchenkreise Soest und Arnsberg für das gemeinsame Kreiskirchenamt Soest/Arnsberg.
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§ 1710#
Inkrafttreten

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bislang gültige Kreissatzung außer Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ § 10a eingefügt durch Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Soest vom 22. November 2010.
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ § 16 geändert durch Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Soest vom 19. November 2012.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung am 31. Januar 2008.