.§ 12#
§ 24#
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 31.12.2004
Geltungszeitraum bis: 30.07.2015
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Arnsberg
Vom 2. November 2004
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Arnsberg | 6. Oktober 2011 | § 1 Abs. 3 | gestrichen | |
§ 2 Abs. 2 | gestrichen |
Die Evangelische Kirchengemeinde Arnsberg gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß den Artikeln 74 und 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen1# folgende Satzung:
####§ 12#
Presbyterium
(1) 1Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(2) 1Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Pfarrwahl,
- die Entwicklung eines Gesamtkonzepts evangelisch-kirchlichen Handelns für die Kirchengemeinde,
- die Zielsetzung, Planung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Stellenplan.
2Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(3) - gestrichen -
(4) 1Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter. 2Führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen jährlich nach einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung. 3Die oder der Vorsitzende des vorhergehenden Jahres übernimmt den stellvertretenden Vorsitz. 4Überträgt das Presbyterium den Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter, regelt es zugleich die Stellvertretung und den Beginn der Amtszeit. 5Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 6Wiederwahl ist möglich.
#§ 24#
Gemeindebezirke und Bezirksausschüsse
(1) Die Kirchengemeinde gliedert sich in die folgenden Bezirke:
- Bezirk Erlöserkirche
- Bezirk Auferstehungskirche
- Bezirk Dietrich-Bonhoeffer-Kirche
(2) - gestrichen -
(3) Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(4) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeindearbeit.
(5) Die Bezirksausschüsse beraten über alle Angelegenheiten, die den Bezirk betreffen, insbesondere:
- die Planung und Koordinierung der Aufgaben der Kirchengemeinde im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Gemeindearbeit;
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an.
(6) Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
- Schwerpunkte der gemeindlichen Arbeit und deren Durchführung auf der Bezirksebene;
- die Durchführung der missionarisch – diakonischen Aufgaben, der Seelsorge, der Erwachsenenbildung, der Jugendarbeit, der Seniorenarbeit
- die Verwendung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel.
(7) Mitglieder in den Bezirksausschüssen sind:
- die Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber und die Pfarrstellenverwalterinnen oder Pfarrstellenverwalter des betreffenden Gemeindebezirks;
- die Presbyterinnen und Presbyter des jeweiligen Gemeindebezirks;
- vier durch das Presbyterium berufene Gemeindeglieder des jeweiligen Gemeindebezirks, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen.
- Das Presbyterium beruft nach jeder Presbyteriumswahl die Mitglieder der Bezirksausschüsse.
- Der Bezirksausschuss wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte und regelt die Stellvertretung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(8) 1Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern der anderen Ausschüsse sowie dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. 2Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmung und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung5# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(1) Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit werden Fachausschüsse berufen für
- Finanzen und Strukturen,
- Bau- und Liegenschaften,
- Personal.
(2) 1Das Presbyterium beruft nach jeder Presbyteriumswahl die Mitglieder der Fachausschüsse gem. Art. 74 KO6#. 2Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und deren Stellvertretungen werden gleichfalls vom Presbyterium bestimmt. 3Vorsitzende der Fachausschüsse müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. 4Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1Die Fachausschüsse tagen bei Bedarf. 2Die Vorsitzenden sorgen für die Ausführung der gefassten Beschlüsse innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit und informieren das Presbyterium über die Arbeit des Ausschusses.
(4) Der oder die Vorsitzende des Presbyteriums kann jederzeit an Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) 1Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern der anderen Ausschüsse sowie dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. 2Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmung und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung7# für die Presbyterien.
(6) Alle Fachausschüsse sollen eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der kreiskirchlichen Verwaltung pflegen.
(7) 1Grundlage für die Arbeit der Fachausschüsse ist der geltende Haushaltsplan und der Stellenplan. 2Die jeweiligen Haushaltsansätze dürfen nicht überschritten werden. 3Maßnahmen, die die entsprechenden Mittelansätze überschreiten würden, sind dem Presbyterium zur Entscheidung vorzulegen.
#§ 4
Finanzen und Strukturen
(1) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten vor:
- Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldung der übrigen Ausschüsse,
- Erstellung von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Erstellung des Entwurfs zur Abnahme der Jahresrechnung,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Maßnahmen zur Steuerung und Konsolidierung der Finanzen und Erstellung einer perspektivischen Finanzplanung,
- Erschließung weiterer Finanzierungsmöglichkeiten.
(2) Der Fachausschuss entscheidet über:
- Durchführung der Haushaltspläne;
- Durchführung einer Haushaltssperre bzw. eines Ausgabestopps bei Überschreitung einzelner Haushaltsstellen.
(3) Dem Fachausschuss gehören an:
#- die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister, die zugleich den Vorsitz des Ausschusses führen;
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums
- zwei weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
§ 5
Bau und Liegenschaften
(1) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten vor:
- Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken,
- Erstellen des Entwurfs zur Abnahme von Endabrechnungen von Bauunterhaltungsmaßnahmen,
- Erstellen und Fortschreibung einer Prioritätenliste für Baumaßnahmen.
(2) Der Fachausschuss entscheidet nach Anhörung des betreffenden Bezirksausschusses über:
- Bauunterhaltung und Bewirtschaftung aller gemeindeeigenen Gebäude im Rahmen der entsprechenden Haushaltspläne,
- Bereitstellung und Erneuerung des Inventars im Rahmen der entsprechenden Haushaltspläne,
- Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten und Grundstücken,
- Nachfolgeentscheidungen bei bereits vergebenen Erbbaurechten,
- Versicherung für die Gebäude und Liegenschaften,
- Stellungnahmen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
(3) Der Fachausschuss führt regelmäßige Begehungen der Gebäude und Grundstücke durch, veranlasst und überwacht die Durchführung der erforderlichen Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der entsprechenden Haushaltsansätze oder der vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungspläne.
(4) Dem Fachausschuss gehören an:
#- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister, die zugleich den Vorsitz des Ausschusses führen;
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums;
- zwei weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
§ 6
Personal
(1) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten vor:
- Einstellung, Vertragsänderung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde der Vergütungsgruppe Vb BAT-KF und höher,
- erforderliche arbeitsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht,
- Angelegenheiten der Personalplanung und Personalentwicklung.
(2) Der Fachausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die einen Bezirk betreffen, nach Anhörung des entsprechenden Bezirksausschusses und in allen Personalangelegenheiten des Kindergartens im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Stellenplans über:
- Einstellung und Vertragsänderung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde der Vergütungsgruppe bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT-KF;
- Angelegenheiten der Eingruppierung und der Stellenbeschreibung,
- Gewährung von Sonderurlaub und Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen,
- Durchführung von Jahresdienstgesprächen mit Mitarbeitenden.
(3) Dem Fachausschuss gehören an:
#- einer der Trägervertreter der Kirchengemeinde in der Tageseinrichtung für Kinder, der zugleich den Vorsitz des Ausschusses führt;
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums;
- zwei weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Presbyterium, Bezirks- und Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich gegenseitig die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(2) 1Angelegenheiten, die einen anderen Ausschuss berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 8
Schlussbestimmungen8#
(1) Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
#
2 ↑ § 1 Abs. 3 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Arnsberg vom 6. Oktober 2011.
2 ↑ § 1 Abs. 3 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Arnsberg vom 6. Oktober 2011.