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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss rechtskräftig
Datum:26.03.2015
Aktenzeichen:2 M 78/14
Rechtsgrundlage:§ 13 BAT-KF
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Berufserfahrung, Eingruppierung, Stufenzuordnung
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Leitsatz:

Im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 13 BAT-KF ist bei der Einstellung als Erzieher/in in einer offenen Ganztagsschule im Bereich der Ambulanten Jugendhilfe die vorangegangene Tätigkeit des Mitarbeitenden als Sozialpädagoge/-pädagogin / Sozialarbeiter/-arbeiterin in der ambulanten sozialpädagogischen Familienpflege als einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen.

Tenor:

Der Antrag der Dienststelle wird abgewiesen.

Gründe:

A.
In der antragsstellenden Dienststelle, die etwa 160/170 Mitarbeiter/innen beschäftigt, sind die Bereiche Heilpädagogisches Zentrum, Ambulante Jugendhilfe und Evangelisches Kinderheim zusammengefasst. Angeboten wird von der Dienststelle ein breites Spektrum an Hilfen für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
In der Dienststelle ist eine Mitarbeitervertretung gebildet, die aus sieben Personen besteht.
Anfang des Jahres 2014 suchte die Dienststelle für den Bereich Ambulante Jugendhilfe, dort für die Arbeit in der offenen Ganztagsschule xxx, befristet zunächst für ein Jahr einen Erzieher (m/w) in Teilzeit mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich. In der internen Stellenausschreibung heißt es u. a.:
„Ihre Aufgaben bei uns sind u. a. die schulische Förderung und Unterstützung der Kinder bei Erstellung ihrer Hausaufgaben. Eine dem Alter der Kinder entsprechende Betreuung und Freizeitgestaltung gehört ebenso dazu wie die Zusammenarbeit mit der Schule, den Lehrkräften und den Eltern.“
Auf diese Stellenausschreibung bewarb sich Frau xxx, geb. am xxx, verheiratet, 2 Kinder. Frau xxx hatte nach der abgeschlossenen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ein Studium an der katholischen Fachhochschule NW, Münster, Fachrichtung Sozialwesen, Studiengang Soziale Arbeit, absolviert, das sie mit dem Diplom abgeschlossen hat. Während des Studiums verbrachte sie ein Praxissemester in Irland und betreute dort Schulkinder im Alter von 4 bis 5 Jahren und organisierte teilweise ein Afterschool-Programm für 4 bis 12-Jährige. Ferner war sie beim katholischen Jugendamt Gelsenkirchen in einer Projektarbeit mit Schülern einer Gesamtschule tätig.
Nach Abschluss des Studiums war sie vom xxx bis zum xxx als Diplom-Sozialpädagogin im xxx, Unterbezirk xxx tätig. In diesem Projekt wurden „ambulante, flexible Hilfen zur Erziehung“ in den Arbeitsbereichen sozialpädagogische Familienhilfe, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Erziehungsbeistandschaft, soziale Gruppenarbeit, betreutes Jugend-Wohnen u. a. angeboten. Dabei war Frau xxx sowohl im Bereich der ambulanten Familienhilfe wie auch in verschiedenen Projekten tätig; insbesondere übernahm sie die Betreuung der Kinder und der Heranwachsenden und die Beratung der Eltern. Auf das Zeugnis der xxx (Blatt 7,8 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. In der Zeit vom xxx bis zum xxx war Frau xxx beim xxx. tätig und dort als Fachkraft im Gruppendienst für die Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern im Alter von sechs bis vierzehn Jahren eingesetzt. Auf das Zwischenzeugnis des xxx vom xxx (Blatt 9, 10 d. A.) wird Bezug genommen.
Seit dem xxx befand sich Frau xxx in Elternzeit.
Ab xxx bis xxx arbeitete Frau xxx im xxx einer Europaabgeordneten in xxx als Büroassistentin.
Nach der Bewerbung von Frau xxx beabsichtigte die Dienststelle, Frau xxx zum xxx mit einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Std., befristet bis zum xxx, als Erzieherin in der ambulanten Jugendhilfe, offene Ganztagsschule, einzustellen und in die Berufsgruppe 1.,Fallgruppe 4., Entgeltgruppe SE 6, Stufe 2 SE-EGP zum BAT-KF einzugruppieren. Hierzu bat sie die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 15.07.2014 um Zustimmung.
Die Mitarbeitervertretung stimmte der Einstellung mit Schreiben vom 18.07.2014 zu, beantragte jedoch die Erörterung hinsichtlich der Eingruppierung.
Die Mitarbeiterin xxx wurde daraufhin gemäß Arbeitsvertrag vom 28.07.2014 zum 15.08.2014 befristet bis zum 31.07.2015 von der Dienststelle als Erzieherin eingestellt.
Auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 28.07.2014 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26.09.2014 teilte die Mitarbeitervertretung der Dienststelle mit, dass sie die Erörterung hinsichtlich der Eingruppierung (Stufe) für Frau xxx beendet habe und der Eingruppierung nicht zustimme.
Mit Antrag vom 02.10.2014, bei der Schlichtungsstelle eingegangen am 08.10.2014 per Fax, im Original am 10.10.2014, leitete die Dienststelle daraufhin das vorliegende Verfahren bei der Schlichtungsstelle ein.
Die Dienststelle ist der Auffassung, die Mitarbeiterin xxx sei gemäß § 13 Teil C. BAT-KF der Stufe 2 zuzuordnen. Frau xxx habe sich ausdrücklich auf die Stelle einer Erzieherin beworben. Als einschlägige Berufserfahrung habe lediglich ein Jahr der Ausbildungszeit als Erzieherin sowie ein Jahr für ihre Tätigkeit beim xxx Berücksichtigung finden können. Die Tätigkeit von Frau xxx bei der xxx habe nicht für die Stufenlaufzeit anerkannt werden können. Das Tätigkeitsbild einer Erzieherin unterscheide sich nämlich deutlich von dem einer Sozialpädagogin. Der Fokus der Tätigkeit von Frau xxx bei der xxx sei ein deutlich anderer als die Tätigkeit, die Frau xxx jetzt in der Dienststelle wahrnehme. In der Jugendhilfe stünden immer das Familiensystem oder einzelne Mitglieder im Fokus der Arbeit. Im Wesentlichen handelt es sich um eine beratende Tätigkeit im Umfeld der Familie, Kinder und Jugendlichen. Das grundsätzliche Ziel der Arbeit sei es, die Erziehungsfähigkeit der Eltern/Personensorgeberechtigten zu fördern und das Wohl der Kinder und Jugendlichen sicher zu stellen.
Demgegenüber gehe es in der offenen Ganztagsschule in erster Linie um die pädagogische Betreuung von Kindern in großen Gruppen (2:25). Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei das grundsätzliche Ziel. Weitere Ziele seien Lernförderung, Entwicklung der individuellen Bildungspotentiale der Kinder durch entsprechende Angebote des pädagogischen Personals. Die Betreuungs-, Bildungs- und Förderaspekte stünden im Vordergrund.
Daneben sei auch die Wertung aus § 14 Abs. 3 BAT-KF zu berücksichtigen. Bei einer über 5 Jahre andauernden Elternzeit werde ein Mitarbeitender zurückgestuft. Selbst wenn sämtliche Berufserfahrungszeiten von Frau xxx anzuerkennen wären und bei Frau xxx grundsätzlich Stufe 3 in Betracht käme, wäre aufgrund der Wertung gem. § 14 Abs. 3 BAT-KF dennoch maximal die Stufe 2 gerechtfertigt.
Die Dienststelle beantragt
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung von Frau xxx in die Berufsgruppe 1., Fallgruppe 4., Entgeltgruppe SE 6, Stufe 2 SE-EGP zum BAT-KF vorliegt.
Die Mitarbeitervertretung beantragt
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, bei der Mitarbeiterin xxx sei eine Zuordnung zur Stufe 3 vorzunehmen. Auch die Vorbeschäftigung bei der xxx sei bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. In der Zeit bei der xxx habe Frau xxx mit Kindern und Jugendlichen zu tun gehabt, sie habe Familien betreut, Jugendliche begleitet und eine Jugendgruppe geleitet. Hierbei handele es sich um eine einschlägige Berufserfahrung. Die Tätigkeiten, die sie bei der xxx geleistet habe, kämen ihr auch bei ihren Tätigkeiten in der offenen Ganztagsschule zugute. Die früher geleisteten Tätigkeiten fänden sich auch im offenen Ganztag wieder.
Der Hinweis der Dienststelle auf § 14 Abs. 3 BAT-KF greife nicht durch. Frau xxx habe ihre Tätigkeit in der Dienststelle nicht unterbrochen, sie sei vielmehr neu eingestellt worden.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
B.
Der zulässige Feststellungsantrag der Dienststelle ist nicht begründet.
I.
Der Feststellungsantrag ist zulässig.
  1. Die Dienststelle verfolgt ihr Begehren zutreffend im mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 60 Abs. 1 MVG.EKD. Zwischen den Beteiligten ist eine Angelegenheit nach den §§ 42 c), 41, 38 MVG.EKD streitig, nämlich die zutreffende Stufenzuordnung der Mitarbeiterin xxx.
  2. Die Dienststelle hat den nach § 60 Abs. 5 MVG.EKD zulässigen Feststellungsantrag zur Entscheidung gestellt. Für diesen Antrag besteht auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur beantragten Eingruppierung der Mitarbeiterin xxx gilt nicht nach den §§ 42 c), 41, 38 Abs. 3 MVG.EKD als erteilt.
    Bei der Maßnahme, für die die Dienststelle die Zustimmung der Mitarbeitervertretung begehrt, handelt es sich um eine Eingruppierung im Sinne des § 42 c) MVG.EKD, für die ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht nach § 41 MVG.EKD besteht. Auch die zutreffende Stufenzuordnung nach den §§ 13, 14 BAT-KF unterliegt der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung nach § 42 c) MVG.EKD (KGH.EKD 22.11.2010 – I-0124/R89-09 –; KGH.EKD 25.01.2013 – I-0124/U27-12 –; Baumann-Czichon/Gartmann/Germer, MVG.EKD, 4. Aufl., § 42 Rn. 53; Fey/Rehren, MVG.EKD, § 42 Rn. 45 d) mit weiteren Nachweisen).
    Die insoweit notwendige Zustimmung der Mitarbeitervertretung liegt nicht vor. Sie gilt auch nicht nach § 38 Abs. 3 MVG.EKD als erteilt. Die Mitarbeitervertretung hat die Zustimmung nämlich frist- und formgerecht mit erheblicher Begründung verweigert.
    Nach Einleitung des Zustimmungsverfahrens bei der Mitarbeitervertretung durch Schreiben der Dienststelle vom 15.07.2014 hat die Mitarbeitervertretung form- und fristgerecht nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD am 18.07.2014 die Erörterung hinsichtlich der Eingruppierung der Mitarbeiterin xxx verlangt. Nach Abschluss der Erörterung hat die Mitarbeitervertretung schriftlich innerhalb der Frist des § 38 Abs. 3 Satz 6 MVG.EKD die Zustimmung mit erheblicher Begründung verweigert.
    Es liegt auch eine beachtliche, mit Gründen versehene Zustimmungsverweigerung im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 5 MVG.EKD vor. Für die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung genügt es, wenn die von der Mitarbeitervertretung für die Verweigerung ihrer Zustimmung vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lässt, das ein Schutzbereich eines Mitbestimmungsrechts betroffen ist bzw. im Fall des § 41 MVG.EKD ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt. Die Zustimmungsverweigerung muss sich konkret auf die beabsichtigte Maßnahme beziehen, die Mitarbeitervertretung muss die aus ihrer Sicht wesentlichen Bedenken darlegen. An die schriftliche Begründung der Zustimmungsverweigerung nach § 38 Abs. 3 Satz 5 MVG.EKD sind aber keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (KGH.EKD 18.06.2012 – II-0124/T36-11 –; BAG 08.12.2010 – 7 ABR 98/09 – NZA 2011, 751; Fey/Rehren, a.a.O., § 38 Rn. 17 und 53). Wenn auch das Zustimmungsverweigerungsschreiben der Mitarbeitervertretung vom 26.09.2014 außerordentlich kurz geraten ist, genügt es diesen Anforderungen. Aus dem Schreiben der Mitarbeitervertretung vom 26.09.2014 lässt sich erkennen, dass die Mitarbeitervertretung mit der Stufenzuordnung nicht einverstanden ist und aus diesem Grunde der Eingruppierung widersprochen hat. Erkennbar verlangt die Mitarbeitervertretung für die Mitarbeiterin xxx eine höhere Stufenzuordnung. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der vorangegangenen Erörterung mit der Dienststelle.
II.
Der Feststellungsantrag der Dienststelle ist unbegründet.
Die Mitarbeitervertretung hat die Zustimmung zur Stufenzuordnung nach § 41 Abs. 1 MVG.EKD zu Recht verweigert. Die Zuordnung der Mitarbeiterin xxx in die Stufe 2 stellt sich nämlich nach Auffassung der Schlichtungskammer als rechtsfehlerhaft dar.
  1. Nach § 13 C. Abs. 2 BAT-KF werden die Mitarbeitenden bei ihrer Einstellung der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt der oder die Mitarbeitende über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie oder er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 4 Jahren, erfolgt bei Einstellung eine Zuordnung zur Stufe 3.
  2. Die Regelung in § 13 Abs. 2 BAT-KF ist ersichtlich den Tarifvorschriften im öffentlichen Dienst nachgebildet und entspricht im Wesentlichen § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) und § 16 Abs. 2 TV-L. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Abs. 2 und 3 des vergleichbaren § 16 TVöD ist eine einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenden oder einer auf aufgabenbezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um eine einschlägige Berufserfahrung in diesem Sinne handelt es sich, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Notwendig ist insoweit ein in der früheren Tätigkeit erlangter Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist. Insoweit ist eine enge Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung notwendig. Eine Gleichwertigkeit kommt nur in Betracht, wenn der einzustellende Arbeitnehmer aus früheren Arbeitsverhältnissen einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erlangt hat, der für die nach der Einstellung konkret ausübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist. Das setzt – wenn die frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird – eine mindestens gleichartige Tätigkeit voraus. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 BAT-KF bezweckt ebenso wie die entsprechenden Vorschriften im öffentlichen Dienst, eine bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell zu honorieren, weil sie Einarbeitungszeiten erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitsnehmers erwarten lässt. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die in der Vorbeschäftigung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die von ihm nach der Einstellung auszuübende Tätigkeit ohne Einarbeitungszeit auszufüllen (BAG 20.09.2012 – 6 AZR 211/11 –; BAG 27.03.2014 – 6 AZR 571/12 –; BAG 08.05.2014 – 6 AZR 578/12 – NZA-RR 2014, 478; BAG 03.07.2014 – 6 AZR 1067/12 – mit jeweils weiteren Nachweisen).
  3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die beabsichtigte Zuordnung der Mitarbeiterin xxx in die Stufe 2 gem. § 13 Teil C. Abs. 2 Satz 2 BAT-KF unzutreffend.
    Da die Mitarbeiterin xxx über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 4 Jahren verfügte, war sie der Stufe 3 zuzuordnen.
  1. Zu Recht hat die Dienststelle bei der Stufenzuordnung die Ausbildungszeit der Mitarbeiterin xxx mit 1 Jahr berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits aus der Protokollnotiz zu Abs. 2 des § 13 Teil C. BAT-KF. Hiernach gelten nämlich Zeiten eines in den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen Praktikums bis zur Dauer 1 Jahres als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
    Auch die Tätigkeit der Mitarbeiterin xxx beim xxx e. V. in der Zeit vom 16.06.2008 bis zum 15.07.2009 ist zu Recht als einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt worden.
  2. Als einschlägige Berufserfahrung ist nach Auffassung der Schlichtungskammer jedoch auch die Tätigkeit der Mitarbeiterin xxx bei der xxx vom 01.10.2005 bis zum 15.06.2008 berücksichtigungsfähig. Die Mitarbeiterin xxx war bei der xxx im Projekt „StartPunkt“ eingesetzt. In diesem Projekt war Frau xxx im Bereich der ambulanten Familienhilfe, wie auch in verschiedenen weiteren Projekten tätig. Dabei hatte sie die Betreuung von Kindern und Heranwachsenden und die Beratung der Eltern übernommen. Zusätzlich hat sie mit Jugendlichen im Bereich „betreutes Wohnen“ gearbeitet und war darüber hinaus mit der Betreuung von Kindern mit psychisch kranken Müttern beauftragt. Bereits hieraus ergibt sich, dass Frau xxx bei ihrer Einstellung in die Dienststelle in der Lage gewesen ist, die ihr dort übertragenen Aufgaben ohne große Einarbeitungszeiten auszuüben und sofort umzusetzen. Nach dem eigenen Vorbringen der Dienststelle geht es in der offenen Ganztagsschule in erster Linie um die pädagogische Betreuung von Kindern in größeren Gruppen, wobei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf das grundsätzliche Ziel ist. Betreuungs-, Bildungs- und Förderaspekte stehen im Vordergrund. Diese Aspekte waren auch Teil der Tätigkeit der Mitarbeiterin xxx bei der xxx. In dem der Mitarbeiterin xxx erteilten Zeugnis vom 24.09.2008 heißt es ausdrücklich, dass die Durchführung von pädagogischen und kreativen Angeboten und auch die Koordination und Durchführung einer sozialen Gruppenarbeit Bestandteil des Arbeitsbereichs von Frau xxx gewesen sei; intensive Einzelförderungen seien von ihr je nach Auftrag und Ressourcen der Betroffenen eingeleitet und auch selbst durchgeführt worden. Zudem ist im Zeugnis der xxx ausdrücklich angegeben worden, das die Kontaktaufnahme zu allen relevanten Kooperationspartnern wie Schulen, Kindergärten, Ärzte etc. Teil ihres Arbeitsalltages gewesen sei. Hieraus folgt, dass die Mitarbeiterin xxx bei der Tätigkeit im Bereich der ambulanten Jugendhilfe im offenen Ganztag eine gleichartige Tätigkeit wie bei der xxx übernommen hat. Sie war gerade auch durch die in der Tätigkeit bei der xxx erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, die Tätigkeiten in der Dienststelle, die ihr dort übertragen worden sind, ohne weitere Einarbeitungszeiten auszufüllen. Die bei der xxx ausgeübten Tätigkeiten sind der Mitarbeiterin xxx auch bei ihrer Tätigkeit in der offenen Ganztagsschule von Nutzen. Die Berufserfahrung, die die Mitarbeiterin xxx während ihrer Tätigkeit bei der xxx in den Jahren 2005 bis 2008 erworben hatte, kommt ihr auch bei der Tätigkeit, für die sie von der Dienststelle eingestellt worden ist, zugute.
  3. Die Dienststelle kann sich zur Begründung der von ihr für zutreffend gehaltenen Stufenzuordnung nicht darauf berufen, dass sich Frau xxx auf eine Stelle als Erzieherin beworben habe. Diesem Umstand ist bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass die Mitarbeiterin xxx als Fachkraft mit entsprechender Tätigkeit in die Berufsgruppe 1., Fallgruppe 4. des SE-EGP (Anlage 8) zum BAT-KF eingruppiert worden ist. Die dort festgelegten Tätigkeitsmerkmale gelten nach der Anmerkung 1. auch für Mitarbeiterinnen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen. Fachkräfte im Sinne der Fallgruppe 4. sind u. a. auch Absolventinnen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung (Anmerkung 5.e), worüber Frau xxx verfügt. Demgegenüber ist für die Stufenzuordnung allein entscheidend, ob eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 13 BAT-KF vorhanden ist.
4.
Auch der Hinweis der Dienststelle auf § 14 Abs. 3 BAT-KF rechtfertigt keine andere Beurteilung.
§ 14 Abs. 3 BAT-KF regelt die Stufenzuordnung bei Zeiten einer unterbrochenen Tätigkeit. Gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 BAT-KF ist eine Elternzeit bis zu jeweils 5 Jahren unschädlich, sie wird aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Die Mitarbeiterin xxx hat ihr Arbeitsverhältnis bei der Dienststelle nicht durch Elternzeit unterbrochen, sie ist vielmehr nach ihrer Elternzeit von der Dienststelle neu eingestellt worden. Die Stufenlaufzeit zur Erreichung der nächsthöheren Stufe beginnt mit ihrer Einstellung in der Dienststelle. Darüber hinaus hat sich die Mitarbeiterin xxx lediglich in der Zeit ab 15.07.2009 in Elternzeit befunden. Die Elternzeit hat danach nicht mehr als 5 Jahre gedauert. Bereits ab Februar 2014 war Frau xxx wieder berufstätig.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 61 Abs. 9 MVG.EKD.