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Geltungszeitraum von: 01.02.2003

Geltungszeitraum bis: 29.06.2015

Satzung
der Evangelischen Segenskirchengemeinde Dortmund-Eving

Vom 12. September 2003

(KABl 2003 S. 15)

Die Evangelische Segenskirchengemeinde Dortmund-Eving gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelische Kirche von Westfalen2# die nachstehende Satzung:
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Segenskirchengemeinde gliedert sich in folgende Gemeindebezirke:
  1. NORD (Gemeindehaus Kemminghausen)
  2. SÜD (Ev. Kirche Eving)
  3. WEST (Ev. Kirche Lindenhorst)
( 2 ) Die Gemeindebezirke sind Wahlbezirke im Sinne des Presbyterwahlgesetzes. Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt in den Gemeindebezirken jeweils sechs.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter.
( 4 ) Überträgt das Presbyterium den Vorsitz einem gewählten Mitglied, regelt es zugleich die Stellvertretung und den Beginn der Amtszeit.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Überträgt das Presbyterium den Vorsitz nicht einem gewählten Mitglied, wechselt der Vorsitz unter den Mitgliedern von Amts wegen jährlich nach einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung.
Die Stellvertretung liegt jeweils bei der Amtsvorgängerin oder dem Amtsvorgänger. Sind diese verhindert, führt die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister den Vorsitz.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Arbeit und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen richtet das Presbyterium folgende Fachausschüsse ein:
  1. Geschäftsführender Ausschuss,
    Fachausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Personal,
  2. Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  3. Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder,
  4. Fachausschuss für Gemeindeaufbau und –entwicklung.
( 2 ) Sie nehmen ihre Aufgaben innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 3 ) In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin und eines Presbyters haben, berufen werden.
Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz der Fachausschüsse werden durch die Satzung bestimmt.
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§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Die Protokolle der Fachausschüsse sind den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Presbyterium berichten die Fachausschüsse regelmäßig über ihre Arbeit.
( 2 ) In begründeten Einzelfällen kann das Presbyterium eine Entscheidung an sich ziehen.
( 3 ) Für die Arbeit der Fachausschüsse gelten die Regelungen der Kirchenordnung für die Geschäftsführung des Presbyteriums sinngemäß.
( 4 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 5
Geschäftsführender Ausschuss
Fachausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Personal

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Personal ist zugleich geschäftsführender Ausschuss des Presbyteriums. Er wird aus der Mitte des Presbyteriums gebildet.
( 2 ) Ihm gehören an:
  • die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums
  • die Vorgängerin oder der Vorgänger im Vorsitz des Presbyteriums
  • die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister
  • die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister
  • zwei Presbyterinnen oder Presbyter
Alle Gemeindebezirke sind im geschäftsführenden Ausschuss angemessen zu vertreten.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss berät
  1. die Veränderung der Satzung
  2. die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse
  3. die Erstellung von Kostendeckungsplänen
  4. die Aufstellung von Dienstanweisungen, soweit nicht andere Ausschüsse dafür zuständig sind
  5. die Grundsätze der Benutzung gemeindlicher Räume für außergemeindliche Zwecke
  6. die Koordinierung der Ausschüsse
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet über:
  1. Ausgaben der Gemeinde im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe (allgemeine Ausgaben bis zu 1.000,00 Euro, Baumaßnahmen bis zu 2.500,00 Euro), soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist.
  2. Alle Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zur Vergütungsgruppe VI b BAT-KF3# und des MTArb-KF4# jeweils im Rahmen des Stellenplanes, soweit sie nicht in die Kompetenz eines Fachausschusses fallen.
    Entscheidungen über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere derjenigen mit Leitungsverantwortung in ihren Arbeitsbereichen, bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten.
  3. Regelung von Vertretungsfragen auch über die Vergütungsgruppe VI b BAT-KF5# hinaus.
  4. Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe.
  5. Genehmigung bei Überschreitung von Haushaltsansätzen bis zu 1.000,00 Euro pro Maßnahme.
  6. Angelegenheiten zur Abwicklung der Miet- und Pachtverhältnisse.
( 5 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss wird die Erledigung der laufenden Geschäfte übertragen.
( 6 ) Über den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuss entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachausschuss besteht aus:
  • der Pfarrerin oder dem Pfarrer, die oder der für die Jugendarbeit zuständig ist,
  • 4 Presbyterinnen oder Presbytern aus möglichst jedem Gemeindebezirk,
  • 3 ehrenamtlich Mitarbeitenden aus dem Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • der Jugendreferentin oder dem Jugendreferenten der Kirchengemeinde,
  • bis zu 3 ehrenamtlich Mitarbeitenden aus dem Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (beratend),
  • einer oder einem hauptamtlich Mitarbeitenden der Jugendkontaktstelle des Kirchenkreises (beratend).
( 2 ) Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berät über:
  1. die Fragen der Konzeption und Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde,
  2. die Haushaltsplanung für diesen Arbeitsbereich und die Anmeldung der erforderlichen Mittel für die Jugendarbeit,
  3. die Raumbedarfsplanung,
  4. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeitenden, die in die Entscheidungsvollmacht des Presbyteriums fallen.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Planung und Durchführung von Aktivitäten im Rahmen der beschlossenen Konzeption,
  2. die Verwendung der zugewiesenen Finanzmittel,
  3. alle Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Zuständigkeitsbereiches, soweit sie nicht in die Entscheidungsbefugnis des Presbyteriums fallen (§ 5.4.b der Satzung).
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§ 7
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss besteht aus:
  • den für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder zuständigen Pfarrerinnen oder Pfarrern,
  • 4 Presbyterinnen oder Presbytern,
  • den Leiterinnen oder Leitern der Einrichtungen,
  • einer Elternvertreterin oder einem Elternvertreter aus jeder Einrichtung.
( 2 ) Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder berät über:
  1. die Aufgaben, die sich für die Kirchengemeinde aus der Arbeit der Tageseinrichtungen ergeben, insbesondere auch die jeweiligen pädagogischen Konzeptionen und ihre Anwendung auf der Grundlage des kirchlichen Auftrages und der gesetzlichen Bestimmungen,
  2. die Raumbedarfsplanungen und Vorschläge für bauliche Veränderungen,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeit der Tageseinrichtungen,
  4. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeitenden, die in die Entscheidungsvollmacht des Presbyteriums fallen.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. alle Maßnahmen, die sich aus der Umsetzung der beschlossenen Konzeption ergeben,
  2. die Verwendung der zugewiesenen Finanzmittel,
  3. alle Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Zuständigkeitsbereiches, soweit sie nicht in die Entscheidungsbefugnis des Presbyteriums fallen (§ 5.4.b der Satzung).
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§ 8
Fachausschuss für Gemeindeaufbau und -entwicklung

( 1 ) Der Fachausschuss besteht aus:
  • den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchengemeinde,
  • 4 Presbyterinnen oder Presbytern,
  • zwei sachkundigen Mitgliedern,
  • zwei ehrenamtlich Mitarbeitenden.
( 2 ) Der Fachausschuss für Gemeindeaufbau und -entwicklung berät über:
  1. grundsätzliche Fragen des Gemeindeaufbaus und der Gemeindeentwicklung,
  2. theologische Fragen, die für die Arbeit der Kirchengemeinde wichtig sind (Gottesdienst, Amtshandlungen, Kirchlicher Unterricht ...),
  3. Stellungnahmen zu landeskirchlichen Vorlagen,
  4. alle Fragen, die ihm das Presbyterium zur Beratung vorlegt,
  5. Fragen der gesellschaftlichen Verantwortung der Kirchengemeinde.
( 3 ) Das Presbyterium hat die Pflicht, sich mit Stellungnahmen des Fachausschusses beschlussmäßig zu beschäftigen.
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§ 9
Schlussbestimmungen

( 1 ) Zur Durchführung der Satzung kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
( 2 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 3 ) Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1100
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4 ↑ Nr. 1300
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5 ↑ Nr. 1100