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Geltungszeitraum von: 29.06.2002

Geltungszeitraum bis: 30.05.2015

Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler

Vom 15. April 2002

(KABl. 2002 S. 177)

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Gemeindesatzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter. Führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen jährlich in einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung. Die oder der Vorsitzende des vorhergehenden Jahres übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.
Überträgt das Presbyterium den Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter, regelt es zugleich die Stellvertretung und den Beginn der Amtszeit. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
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§ 2
Beauftragte

( 1 ) Das Presbyterium bestellt Beauftragte für:
  1. Diakonie,
  2. die Diakoniestationen,
  3. die kreiskirchlichen Ausschüsse,
  4. die Frauenarbeit,
  5. die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. die Kollekten,
  7. die Protokollführung im Presbyterium,
  8. gemeindliche Ausschüsse gemäß Artikel 73 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (z. B. Festausschuss und Kinderfestausschuss),
  9. den Kindergartenrat.
( 2 ) Die Beauftragten vertreten die Kirchengemeinde in den betreffenden übergemeindlichen Gremien, soweit im Presbyterium nicht anders entschieden ist.
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§ 3
Fachausschüsse

Das Presbyterium bildet gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen 4# folgende Fachausschüsse:
  1. Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  2. Fachausschuss für Kirchenmusik,
  3. Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  4. Fachausschuss für die Wohnungen „Pastorenkamp 13“,
  5. Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten.
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§ 4
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) In die Fachausschüsse werden durch das Presbyterium in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, welche die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen.
Ein Fachausschuss darf nicht weniger als drei und soll nicht mehr als 9 Mitglieder haben. Mehr als die Hälfte der Mitglieder muss zugleich Mitglied des Presbyteriums sein.
( 2 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe unentgeltlich wahr.
( 4 ) Mitglieder des Presbyteriums, die den Ausschüssen nicht angehören, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 5 ) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach jeder Presbyteriumswahl die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung, sofern durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird.
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§ 5
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbedingungen des Presbyteriums selbstständig. Allen Mitgliedern der Ausschüsse ist daher Einblick in die jeweiligen Haushalte zu gewähren.
( 2 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die erste Sitzung nach der Presbyteriumswahl wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen.
( 3 ) Die Fachausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der jeweiligen Fachausschussmitglieder oder das Presbyterium dies verlangen.
Artikel 64 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen 5#gilt sinngemäß.
( 4 ) Die Ausschüsse tagen nichtöffentlich. Die Mitglieder sind entsprechend Artikel 65, Absatz 4, der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen6# zur Verschwiegenheit verpflichtet.
( 5 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse oder deren Stellvertretung halten den Kontakt zu der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Die Beschlüsse der Ausschüsse werden dem Presbyterium zur Kenntnis gegeben. Nur in Ausnahmefällen und nach Anhörung des jeweiligen Ausschusses kann das Presbyterium bereits gefasste Beschlüsse aufheben oder ändern oder in begründeten Einzelfällen Entscheidungen der Fachausschüsse an sich ziehen.
§ 8 der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen ist zu beachten.
( 6 ) Über jede Sitzung der einzelnen Fachausschüsse ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Ausschussmitgliedern und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zuzuleiten.
Sämtliche Protokolle sind im Gemeindebüro zu sammeln. Allen Mitgliedern des Presbyteriums ist zu jeder Zeit Einsicht zu gewähren.
Die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.5 der Verwaltungsordnung7# sind zu beachten.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen innerhalb der diesen übertragenen Zuständigkeiten für die Ausführung der Beschlüsse.
( 8 ) Für folgende Aufgaben ist eine abschließende Beschlussfassung durch das Presbyterium erforderlich:
  1. Haushalts- und Stellenpläne, Kreditaufnahme,
  2. Personalangelegenheiten,
  3. Einschaltung von Rechtsanwälten,
  4. Grundstücks- und Neubauangelegenheiten.
In diesen Angelegenheiten wird der jeweils zuständige Fachausschuss beratend tätig.
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§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. eine vom Presbyterium bestimmte Pfarrerin oder ein vom Presbyterium bestimmter Pfarrer,
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  3. eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der ehrenamtlich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  5. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der verbandlich organisierten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (z. B. Pfadfinder) nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Planung, Förderung und Koordinierung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  2. Unterstützung der hauptamtlichen Mitarbeiterin oder des hauptamtlichen Mitarbeiters bei der Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  3. Beschlussfassung über die Verteilung der für den Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
  4. Kontakte zu allen an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Kirchengemeinde Beteiligten, zu den anderen evangelischen Gemeinden der Regionalgruppe Kamen und zum Evangelischen Kirchenkreis Unna,
  5. Vertretung der Kirchengemeinde in anderen Organen und Körperschaften in den Belangen der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 7
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. vier Mitglieder des Presbyteriums,
  2. die hauptamtliche Kantorin oder der hauptamtliche Kantor,
  3. zwei weitere in der Kirchenmusik tätige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Planung, Förderung und Koordinierung der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde,
  2. Unterstützung der hauptamtlichen Mitarbeiterin oder des hauptamtlichen Mitarbeiters bei der Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  3. Beschlussfassung über die Verteilung der für den Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
  4. Kontakte zu allen kirchenmusikalischen Gruppen der Kirchengemeinde,
  5. Kontakt zur „Stiftung zur Förderung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit in Methler“,
  6. Pflege und Wartung der kircheneigenen Musikinstrumente, sofern die Rechte und Pflichten der Kantorin oder des Kantors nicht tangiert werden.
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§ 8
Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  3. drei sachkundige Gemeindeglieder.
( 2 ) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Bauausschusses. Artikel 61 KO 8# ist zu beachten.
( 3 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Jährliche Begehung aller kirchlichen Gebäude zur Feststellung etwaiger Mängel, des baulichen Zustandes und der Verkehrssicherheit der kirchlichen Verkehrsflächen,
  2. Erstellung einer kurz-, mittel- und langfristigen Finanzplanung,
  3. Erarbeitung von Plänen zur baulichen Gestaltung, sofern nicht die Zuständigkeit des Presbyteriums berührt wird,
  4. Einholung und Vergleich von Angeboten und Vergabe von Aufträgen für die Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 15.000,-- € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen und genehmigten Kostendeckungsplanes,
  5. Gespräche mit Mieterinnen und Mietern, Hausmeisterinnen und Hausmeistern, Erzieherinnen und Erziehern, Küsterinnen und Küstern über bauliche Fragen,
  6. Mitarbeit bei der Meinungsbildung in der Gemeinde über die Gestaltung der gemeindlichen Gebäude und Flächen, z. B. gemäß § 30 Abs. 2 bis 4 Verwaltungsordnung9#.
  7. Begehung des Grundbesitzes gemäß § 33 Abs. 2 Verwaltungsordnung,10#
( 4 ) Für folgende Entscheidungen ist eine abschließende Beschlussfassung durch das Presbyterium erforderlich:
  1. Neubauten, Anbauten, Veräußerung kirchlicher Gebäude, Entwidmung eines Gebäudes,
  2. Grundstücksangelegenheiten,
  3. Miet- und Pachtverträge, Vermietungsordnungen der Gemeindehäuser.
In diesen Angelegenheiten wird der Fachausschuss beratend tätig.
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§ 9
Fachausschuss für die Wohnungen „Pastorenkamp 13“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. drei Mitglieder des Presbyteriums,
  2. zwei sachkundige Gemeindeglieder.
Die entsprechende Sachbearbeiterin oder der entsprechende Sachbearbeiter des Kreiskirchenamtes Unna nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Verwaltung des Gebäudes „Pastorenkamp 13“,
  2. jährliche Begehung des Gebäudes „Pastorenkamp 13“ zur Feststellung etwaiger Mängel, des baulichen Zustandes und der Verkehrssicherheit der zum Haus gehörenden Verkehrsflächen,
  3. Erstellung einer kurz-, mittel- und langfristigen Finanzplanung,
  4. Erarbeitung und Umsetzung von Plänen zur baulichen Gestaltung, sofern nicht die Zuständigkeiten des Presbyteriums oder der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters berührt werden,
  5. Einholung und Vergleich von Angeboten und Vergabe von Aufträgen für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 15.000,-- € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen und genehmigten Kostendeckungsplanes,
  6. Gespräche mit Mieterinnen und Mietern, der Hausmeisterin oder dem Hausmeister.
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§ 10
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für den Friedhof der Kirchengemeinde ergeben.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. fünf Mitglieder des Presbyteriums,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der haupt- und nebenamtlich Beschäftigten im Bereich des Friedhofs,
  3. drei sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Neuanlage, Erweiterung, Nutzungsbeschränkungen, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs,
  2. Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungsordnung,
  3. Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne, Stellenpläne und sonstige Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen,
  4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten für den Friedhof in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  5. Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Gestaltungs- und Belegungspläne für den Friedhof,
  2. die Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofsordnung,
  3. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000,-- € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes,
  4. die Annahme von Legaten,
  5. Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben,
  6. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
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§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 800.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 800.
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10 ↑ Nr. 800.