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Geltungszeitraum von: 30.06.2007

Geltungszeitraum bis: 31.05.2015

Satzung der
Ev. Kirchengemeinde Bochum

Vom 6. Mai 2007

(KABl. 2007 S. 132)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderungen der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Bochum
2. Mai 2011
§ 3 Abs. 4
neu gefasst
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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Bochum und die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Bochum.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung:
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§ 1
Grundsatz der Gliederung

( 1 ) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird die Evangelische Kirchengemeinde Bochum in Gemeindebezirke und Fachbereiche gegliedert.
( 2 ) Es werden folgende Gemeindebezirke gebildet:
  1. Gemeindebezirk Pauluskirche, bestehend aus dem Bereich der 1. Pfarrstelle;
  2. Gemeindebezirk Friedenskirche, bestehend aus dem Bereich der 2. Pfarrstelle;
  3. Gemeindebezirk Lutherkirche, bestehend aus dem Bereich der 3. Pfarrstelle;
  4. Gemeindebezirk Johanneskirche, bestehend aus dem Bereich der 4. Pfarrstelle.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 3 ) Es werden folgende mit Fachausschüssen ausgestattete Fachbereiche gebildet:
  1. Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
  2. Kinder- und Jugendarbeit;
  3. Kindertageseinrichtungen;
  4. City- und Stadtteilarbeit.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO2#(§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO3#(§ 4 dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO4# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich alle erforderlichen Informationen und Unterlagen gegenseitig zur Verfügung. Beschlüsse der Ausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums möglichst zeitnah in Form eines Ergebnisprotokolls mitzuteilen, die oder der das Presbyterium informiert. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet das Presbyterium.
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§ 35#
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des Haushaltsplanes.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse unterbreiten dem Presbyterium Vorschläge zur
  1. Besetzung der Pfarrstellen in ihrem Gemeindebezirk;
  2. baulichen und finanziellen Rahmenplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
  3. Einstellung und Entlassung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Gemeindebezirk bzw. die dazugehörenden Einrichtungen im Rahmen des Stellenplanes und in Beratung mit dem zuständigen Fachausschuss;
  4. Besetzung der Stellen der Kirchmeister und Kirchmeisterinnen für ihren Gemeindebezirk;
  5. Berufung von Gemeindegliedern gemäß Art. 74 Abs. 2 S. 3 KO6# für ihren Gemeindebezirk, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Ihre Zahl muss geringer sein als die der Presbyterinnen und Presbyter des Bezirks.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit über
  1. alle ihren Bezirk betreffenden Fragen der kirchlichen Arbeit, insbesondere die Ausgestaltung der Gottesdienste und des Kirchlichen Unterrichts, die Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen;
  2. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption;
  3. die für ihren Bezirk im Rahmen des Haushaltsplans bereitgestellten Mittel und die mittelfristige Finanzplanung, soweit sie den Gemeindebezirk betrifft;
  4. die Durchführung von Baumaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
  5. die Einladung von Gästen oder Mitgliedern mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen für bestimmte oder Einzelangelegenheiten.
Die Bezirksausschüsse führen die jährliche Grundstücks- und Gebäudebegehung durch (§ 33 Absatz 2 VwO7#).
( 4 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums (bei einer Pfarrstelle pro Bezirk vier Presbyterinnen oder Presbyter, bei zwei Pfarrstellen pro Gemeindebezirk acht Presbyterinnen oder Presbyter) sowie die nach Abs. 2 e) vorgeschlagenen Mitglieder.
( 5 ) Für den Vorsitz und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Artikel 63 und 69 KO8# und die Geschäftsordnung.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet. Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Dabei ist die Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen gemäß § 2 Absatz 3 zu beachten.
( 2 ) Die Fachausschüsse teilen ihren Bedarf an Haushaltsmitteln bei der Haushaltsaufstellung dem Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten mit und schlagen Einstellungen und Entlassungen in ihrem Fachbereich vor.
( 3 ) Die Fachausschüsse wirken auf eine vom Gedanken der Solidarität getragene Verwendung aller Ressourcen der Gemeinde hin. Sie haben folgende Aufgaben:
  1. Der Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten berät und unterstützt das Presbyterium und die Bezirksausschüsse bei
    • dem Erstellen des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
    • dem Vorbereiten von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
    • dem Planen und Weiterentwickeln der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
    • dem Erstellen und Fortschreiben von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
    • der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 33 Absatz 2 VwO9#), soweit diese nicht von den Bezirken geleistet werden kann,
    • den Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
  2. Der Fachausschuss Kinder- und Jugendarbeit fördert und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde. Er hält Kontakt zu den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Erstellen und Fortschreiben einer Konzeption für die „Evangelische Jugendarbeit in der Kirchengemeinde Bochum“,
    • Entwickeln von Konzepten für die Arbeit an den Schnittstellen Kindergottesdienst/Kinderarbeit und Kirchlicher Unterricht/Jugendarbeit,
    • Koordinieren mit anderen Trägern der Jugendarbeit,
    • Erstellen der Dienstanweisungen für die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit den Beschlussorganen der Gemeinde und dem Jugendpfarramt.
  3. Der Fachausschuss Kindertageseinrichtungen
    • berät das Presbyterium und die Bezirksausschüsse bei der konzeptionellen Fortentwicklung der Kindertageseinrichtungen einschließlich der Stellenplanung,
    • begleitet die Arbeit der Kindertageseinrichtungen, sorgt für deren Koordinierung und fördert deren Kooperation,
    • regt an und fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kindergarten- und Elternräten und den Fördervereinen,
    • berät zu Neu- bzw. Umbauten im Fachbereich,
    • verfolgt die Entwicklung der Gesetzgebung im Fachbereich.
  4. der Fachausschuss Cityarbeit und Stadtteilarbeit
    • begleitet die Arbeit der Cityarbeit und Stadtteilarbeit,
    • fördert Kooperationen und Vernetzungen in Bezug auf Cityarbeit und Stadtteilarbeit,
    • unterstützt neue Modelle gemeindlicher Arbeit im Stadtteil und in der City,
    • fördert innovative Gemeindeprojekte und Cityprojekte,
    • fördert den Erfahrungsaustausch der im Gemeinwesen der Kirchengemeinde arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    • vertritt gegenüber dem „kommunalen Sozialraum“ kirchliche Interessen und bemüht sich um Mitarbeit in den Sozialraumkonferenzen der Stadt Bochum.
( 4 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. Nachberufungen sind möglich.
( 5 ) Den Fachausschüssen nach § 1 Absatz 3 b) – d) gehören an:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. Presbyterinnen und Presbyter,
  3. sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben,
  4. in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aus dem Bereich Kindertageseinrichtungen nur die Leitungen.
Die Zahl der Ausschussmitglieder nach Buchstabe a) – c) soll insgesamt zehn, die Zahl der Ausschussmitglieder nach Buchstabe d) drei nicht überschreiten, außer im Fachausschuss Kindertagesstätten. Je Bezirk soll mindestens ein nach Buchstabe a) oder b) berufenes Mitglied dem Ausschuss angehören.
( 6 ) Dem Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten gehören an:
  1. der/die Vorsitzende des Presbyteriums;
  2. die für die Gemeindebezirke berufenen Kirchmeister (höchstens zwei pro Bezirk);
  3. vom Presbyterium bestimmte Pfarrerinnen und Pfarrer;
  4. vom Presbyterium bestimmte Presbyterinnen und Presbyter;
  5. vom Presbyterium ausgewählte sachkundige Gemeindeglieder.
Die Zahl der Mitglieder sollte 12 nicht überschreiten; dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung der Bezirke anzustreben.
( 7 ) Für die Geschäftsführung der Fachausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Artikel 63 und 69 KO10# und die Geschäftsordnung. Der oder die Vorsitzende soll Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 5
Ausschüsse für besondere Aufgaben

Das Presbyterium kann zusätzlich zu den Bezirksausschüssen und den Fachausschüssen beratende Ausschüsse für besondere Aufgaben bilden (§ 73 KO11#). Ihnen können auch Gemeindeglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde, die nicht Presbyter/innen sind, angehören. Das Presbyterium bestimmt die/den Vorsitzende(n).
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§ 6
Augusta Krankenanstalten

Die Evangelische Kirchengemeinde Bochum ist Stifterin der rechtsfähigen Stiftung „Evangelische Stiftung Augusta“. Die Rechte der Kirchengemeinde in Bezug auf die Stiftung werden entsprechend § 6 des Stiftungsvertrages wahrgenommen.
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§ 7
Geschäftsordnung

Das Presbyterium kann Einzelheiten der Geschäftsführung des Presbyteriums und der Ausschüsse sowie der Zusammenarbeit zwischen dem Presbyterium und den Ausschüssen in Geschäftsordnungen regeln.
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§ 8
Gemeindeamt

Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes, soweit nicht andere kirchliche Dienststellen zuständig sind.
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§ 9
12#Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ § 3 Abs. 4 neu gefasst durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Bochum vom 2. Mai 2011.
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 800
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8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ Nr. 800
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10 ↑ Nr. 1
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11 ↑ Nr. 1
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 29. Juni 2007.