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Geltungszeitraum von: 01.06.1986

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Vertrag
über die Aufführung von Musikwerken
in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern
(Vereinbarung PV/16 b Nr.5(1))

Vom 30. April/20. Mai 1986
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 30. Juni 1986

(ABl. EKD 1986 S. 357; KABI. 1986 S. 204)

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Zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der GEMA ist ein neuer Vertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern abgeschlossen worden, der an die Stelle der bisher geltenden Vereinbarung vom 18. September/ 20. Oktober 1980 (KABI. 1981 S. 96) getreten ist und zunächst bis zum 31. Dezember 1990 gilt.
Nachstehend geben wir den Wortlaut des neuen Pauschalvertrages vom 30. April / 20. Mai 1986 bekannt:
Die Evangelische Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 3000 Hannover 21, vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
dieser
vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes
nachstehend: EKD
und
die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Bayreuther Straße 37/38, 1000 Berlin 30, vertreten durch ihren Vorstand,
Herrn Generaldirektor Professor Dr. h.c. Erich Schulze, nachstehend: GEMA
schließen nachfolgenden Vertrag:
  1. Zur Abgeltung der urheberrechtlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 3, 21 UrhG der von der GEMA vertretenen Berechtigten für die Aufführungen von Musikwerken in evangelischen Gottesdiensten und kirchlichen Feiern in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) zahlt die EKD pauschal
    DM 500 000,- (in Worten: fünfhunderttausend)
    für die Kalenderjahre 1986-1990
    zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich festgelegter Höhe, derzeit 7%.
  2. Die Vergütung nach Ziffer 1 ist jeweils am 1. Juli eines Jahres fällig und zahlbar.
  3. Die EKD wird Inhalt und Umfang der aufgeführten geschätzten Musikwerke auf ihre Kosten repräsentativ feststellen lassen und der GEMA mitteilen.
    Die näheren Einzelheiten der Erfassung und Kontrolle werden im Einvernehmen mit der GEMA festgelegt.
  4. Dieser Vertrag ersetzt die Vereinbarungen PV/16 b Nr. 5 (1) vom 18.09./20.10.1980 und läuft unkündbar bis zum 31. Dezember 1990. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
    Für den Kündigungsfall werden die Parteien rechtzeitig die Verhandlungen für eine neue Vereinbarung aufnehmen.