.

Geltungszeitraum von: 01.04.1987

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Vertrag
über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

(Vereinbarung PV/16 b Nr. 7 (1))
Vom 25. Februar/4. März 1987

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 6. April 1987

(ABl. EKD 1987 S. 157; KABl. 1987 S. 78)

Zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der GEMA ist ein neuer Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen abgeschlossen worden, der an die Stelle der bisher geltenden Vereinbarung vom 29. Juni/2. Juli 1981 (KABl. 1981 S. 257) getreten ist und zunächst bis zum 31. Dezember 1990 gilt.
Nachstehend geben wir den Wortlaut des neuen Pauschalvertrages vom 25. Februar/4. März 1987 sowie den Text der beiden Vertragsanlagen und der Protokollnotizen Nr. 1 und 2 bekannt:
Die Evangelische Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 3000 Hannover 21,
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
dieser
vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes,
nachstehend: EKD
und
die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Bayreuther Straße 37/38, 1000 Berlin 30,
vertreten durch ihren Vorstand,
Herrn Generaldirektor Professor Dr. h. c. Erich Schulze
nachstehend: GEMA
schließen nachfolgenden Vertrag:
#

1.
Aufführungseinwilligung

( 1 ) Die GEMA erteilt
  1. der EKD, den Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen
    (s. Verzeichnis nach Ziffer 6)
  2. den Mitgliedern der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
die Einwilligung zur öffentlichen Wiedergabe des jeweils ihrer Verwaltung unterstehenden Musikrepertoires nach Maßgabe dieses Vertrages.
( 2 ) Die Aufführungseinwilligung umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte.
( 3 ) Sie schließt die Berechtigung zur Aufnahme der Musikdarbietungen auf Ton- und Bild-Ton-Träger u. Ä. ein.
( 4 ) Die Aufführungseinwilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.
#

2.
Pauschalbetrag

( 1 ) Die EKD zahlt als Vergütung für die nach Ziffer 1 erteilte Einwilligung mit Fälligkeit jeweils zum 1. August eines Jahres
DM 500.000,- (in Worten: fünfhunderttausend)
für die Kalenderjahre 1986-1990, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils bei Fälligkeit gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 7%).
( 2 ) Die Vergütung wird neu festgesetzt, wenn sich der Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte seit In-Kraft-Treten dieses Vertrages um jeweils mehr als 10 Punkte nach oben oder unten geändert hat. Die Parteien sind in diesen Fällen verpflichtet, nach billigem Ermessen die Vergütung neu festzusetzen.
#

3.
Durch den Pauschalbetrag nach Ziffer 2 abgegoltene Musikaufführungen

Durch den Pauschalbetrag nach Ziffer 2 sind abgegolten:
( 1 ) Konzertveranstaltungen mit Werken der ernsten Musik im Sinne der Vergütungssätze E für Konzerte der ernsten Musik, die die in Ziffer 1 (1) angegebenen Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchfuhren, sowie
( 2 ) Musikaufführungen bei Veranstaltungen, z. B. Gemeindeabende auch Gemeindefeste wie „Bunter Abend“, Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u. Ä. ggf. auch mit Unterhaltungsmusik, die die in Ziffer 1 (1) angegebenen Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen, und für die weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben werden und die nicht überwiegend mit Tanz verbunden sind.
#

4.
Musikdarbietungen, die nicht durch den Pauschalbetrag nach Ziffer 2 abgegolten sind

( 1 ) Vorzugssätze
  1. Für Musikdarbietungen, die nicht durch den Pauschalbetrag nach Ziffer 2 abgegolten sind, werden die Vorzugssätze für Organisationen der jeweils gültigen Tarife der GEMA als Vergütungen berechnet, sofern die Musikdarbietungen rechtzeitig angemeldet und die Einwilligung ordnungsgemäß nach den in der Anlage 1 beigefügten Bestimmungen erworben wird.
  2. Je ein Exemplar der für Einzelaufführungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik derzeit geltenden Vergütungssätze U-VK sowie M-U (Tonträgerwiedergabe) Vergütungssätze bei Gesamtverträgen – sind diesem Vertrag beigefügt.
( 2 ) Gesellige Veranstaltungen im Anschluss an Konzertveranstaltungen gemäß Ziffer 3 (1)
  1. Findet im Anschluss an eine Konzertveranstaltung gemäß Ziffer 3 (1), die nach Ziffer 2 abgegolten ist, im gleichen Veranstaltungsraum eine gesellige Veranstaltung mit Tanz- und Unterhaltungsmusik statt und wird für beide Veranstaltungen nur ein Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag erhoben, so wird bei der Berechnung der Aufführungstantiemen nach den Vergütungssätzen U-VK für die gesellige Veranstaltung die Hälfte des Eintrittsgeldes oder Unkostenbeitrages zugrunde gelegt. Ist jedoch in solchen Fällen von den Teilnehmern an der geselligen Veranstaltung zusätzlich ein Tanzgeld zu entrichten, gilt als Eintrittsgeld für die gesellige Veranstaltung die Hälfte des für die Gesamtveranstaltung zu entrichtenden Unkostenbeitrages zuzüglich Tanzgeld.
  2. Beginnt diese Gesamtveranstaltung nach 19.00 Uhr, ermäßigen sich die Vergütungssätze U-VK für die gesellige Veranstaltung um 20%.
  3. Vergütungen sind spätestens innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung an die GEMA zu zahlen. Wenn Pauschalverträge für derartige Veranstaltungen mit der GEMA abgeschlossen worden sind, sind für die Fälligkeit der Pauschalbeträge die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
#

5.
Vertragshilfe durch die Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik – Anmeldung und Programme von Konzertveranstaltungen –

Alle Konzertveranstaltungen gemäß Ziffer 3 (1) wird die EKD der GEMA über die Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik bis spätestens 30. eines jeden Quartalmonats für das vorausgegangene Vierteljahr bekannt geben und dieser Mitteilung je eine vollständige Programmfolge – einschl. aller evtl. als Zugaben aufgeführten Werke – beifügen. Bei der GEMA eingehende Programme werden an die Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik weitergeleitet.
#

6.
Allgemeine Vertragshilfe

( 1 ) Die EKD wird der GEMA innerhalb angemessener Zeit nach Abschluss dieses Vertrages ein nach Namen (insbesondere Organisationsbezeichnung) und postalischer Anschrift genau konkretisiertes Verzeichnis aller der durch dieses Vertragswerk Begünstigten (soweit übergemeindlich) zur Verfügung stellen, auf Wunsch der GEMA auch ein entsprechendes Verzeichnis der Begünstigten nach Ziffer 1a), und wird jede spätere Veränderung laufend mitteilen. Veranstalter, deren Anschriften nicht in diesem Verzeichnis enthalten sind, gelten nur als Begünstigte dieses Vertrages, wenn sie als solche von beiden Vertragsschließenden anerkannt werden.
( 2 ) Die EKD hält ihre Mitglieder in regelmäßigen Abständen zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung an, insbesondere dazu, Musikdarbietungen rechtzeitig nach Maßgabe dieser Vertragsbestimmungen bei der GEMA anzumelden.
#

7.
Nicht angemeldete Musikaufführungen (Vertragsstrafe)

Die GEMA ist berechtigt, für nicht pauschal abgegoltene Musikdarbietungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Vertragswerkes erworben wird, die tarifliche Vergütung in doppelter Höhe zu beanspruchen.
#

8.
Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertragswerk wird die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die örtlich zuständige Landeskirche bzw. die EKD benachrichtigen. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.
Die EKD wird der GEMA für jede Landeskirche einen Ansprechpartner nennen.
Die GEMA übermittelt ein Verzeichnis der zuständigen Sachbearbeiter in den Bezirksdirektionen.
#

9.
Vertragsdauer

Der Vertrag ersetzt die Vereinbarung PV/16 b Nr. 6 (1) vom 29.06./02.07.1981 und läuft unkündbar bis zum 31. Dezember 1990. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
Für den Kündigungsfall werden die Parteien rechtzeitig Verhandlung für eine neue Vereinbarung aufnehmen.
#

Anlage 1
zum Vertrag PV/16 b Nr. 7 (1)

#

Erfordernisse bei nicht pauschal abgegoltenen Veranstaltungen
(s. Ziffer 4 des Pauschalvertrages)

1. Anmeldung von Einzelveranstaltungen
( 1 ) Einzelveranstaltungen mit Musikern oder sonstige Einzelveranstaltungen mit Musikwiedergaben sind spätestens drei Tage vor Durchführung mit folgenden Angaben bei der GEMA anzumelden:
  1. Genaue Anschrift des Veranstalters,
  2. Tag der Veranstaltung,
  3. Art der Veranstaltung,
  4. Ort der Veranstaltung,
  5. Name des Veranstaltungslokals,
  6. Größe des Veranstaltungsraumes in qm – von Wand zu Wand gemessen – (bei Stuhlreihenveranstaltungen auch Personenfassungsvermögen des Veranstaltungsraumes),
  7. Höhe des Eintrittsgeldes, des Tanzgeldes oder eines sonstigen Unkostenbeitrages,
  8. Programmangaben – vgl. unten Ziffer 3 –
( 2 ) Nachweislich unvorhergesehene Einzelveranstaltungen werden von der GEMA noch als rechtzeitig angemeldet angesehen, wenn die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit einer entsprechenden Erklärung vorgenommen wird.
( 3 ) Die GEMA stellt für die Anmeldung auf Anforderung Anmeldekarten zur Verfügung.
2. Zahlungsweise bei Einzelveranstaltungen
Die Vergütungen für Einzelveranstaltungen müssen, soweit die Rechnungen der GEMA nichts Abweichendes enthalten, spätestens innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung an die GEMA gezahlt werden.
3. Programme von Einzelveranstaltungen mit Musikern
Soweit bei Einzelveranstaltungen vervielfältigte Musikprogramme vorliegen, ist ein Exemplar der Anmeldung der Veranstaltung beizufügen. Spätere Änderungen der Musikfolge und alle als Zugaben aufgeführten Werke müssen der GEMA unmittelbar nach den Veranstaltungen nachgemeldet werden. In allen anderen Fällen sind die Musikprogramme der GEMA innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung zuzusenden. Entsprechende Formulare werden auf Anforderung von der GEMA zur Ausfüllung zur Verfügung gestellt.
4. Einwilligung der GEMA für Einzelveranstaltungen
( 1 ) Die Einwilligung für Einzelveranstaltungen gilt als erteilt, soweit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind.
( 2 ) Für den Umfang der Einwilligung gelten die aus den Tarifen der GEMA ersichtlichen Bedingungen.
5. Abschluss von Pauschalverträgen1#
( 1 ) Der Abschluss von Pauschalverträgen muss rechtzeitig vor Durchführung der Musikdarbietungen erfolgen.
( 2 ) Bei Pauschalverträgen sind für die Anmeldung der Musikdarbietungen, die Zahlungsweise, die Vorlage von Programmen für Veranstaltungen mit Musikern und den Umfang der Einwilligung der GEMA die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
( 3 ) Bei Jahrespauschalverträgen ist die GEMA im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, nach vorheriger Anmahnung des fälligen Betrages die Verträge vorzeitig zum Letzten eines jeden Vertragsmonats mit einer Frist von 10 Tagen zu kündigen.
6. Unerlaubte Musikdarbietungen
Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für Musikdarbietungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Vertragswerkes erworben wird. In diesen Fällen ist die GEMA berechtigt, die tarifliche Vergütung in doppelter Höhe zu beanspruchen.
#

Anlage 2
zum Vertrag PV/16 b Nr. 7 (1) zwischen EKD und GEMA über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

Klarstellungen
  1. Von dem Vertrag erfasst sind auch Veranstaltungen der Jugend-Evangelisation und der Erwachsenen-Evangelisation, insbesondere Veranstaltungen in Trägerschaft der Mitgliedseinrichtungen der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste (AMD) und des Ringes Missionarischer Jugendbewegungen (rmj).
    Soweit zur AMD und zum rmj überkonfessionelle oder interkonfessionelle Mitglieder gehören, gilt für deren Veranstaltungen: Die Veranstaltungen sind abgegolten, der wenn sie gemeinsam mit Kirchengemeinden der EKD oder anderer Begünstigten im Sinne von Ziffer 1 des Vertrages stattfinden.
    Nicht abgegolten sind Veranstaltungen, in denen ein derartiger Bezug oder eine derartige Verknüpfung fehlt, z. B. wenn die Veranstaltung als eigene Veranstaltung des überkonfessionellen oder interkonfessionellen Mitglieds in einem neutralen Saal stattfindet.
  2. „Hintergrundmusik“ bei Veranstaltungen ist ebenfalls einbezogen.
  3. Erfasst sind auch Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Gemeindetages unter dem Wort.
Protokollnotiz Nr. 1
zum Vertrag PV 16 b Nr. 7 (1)
zwischen EKD und GEMA
über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen
Hinsichtlich der Meldung von Veranstaltungen (Ziffer 3 Absatz 2 des Pauschalvertrages i. V. m. Ziffer 1 der Anlage 1) können zwischen den zuständigen Bezirksdirektionen und den Landeskirchen abweichende Regelungen getroffen werden (Beispiel Bezirksdirektion Stuttgart).
Protokollnotiz Nr. 2
zum Vertrag PV 16 b Nr. 7 (1)
zwischen EKD und GEMA
über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen
Wenn Bedenken aufgetreten sind, ob bestimmte Konzertveranstaltungen als durch den Pauschalvertrag abgegolten anzusehen sind, wird in den näher bezeichneten Fällen auf Verlangen der GEMA eine einvernehmliche Regelung mit der zuständigen Kirchenleitung über die EKD herbeigeführt.

#
1 ↑ Amtliche Anmerkung zu Nr. 5:
Soweit Einzelveranstaltungen nicht durch den Pauschalvertrag über Wiedergaben von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen erfasst sind (s. Ziffer 4 des Pauschalvertrages), können kirchliche Veranstalter ggf. eigene Pauschalregelungen (Jahresverträge o. Ä.) mit der GEMA treffen. Die Voraussetzungen dafür nennt die obige Nr. 5.