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Geltungszeitraum von: 19.04.1975

Geltungszeitraum bis: 31.03.2015

Notverordnung
zur Anwendung des Kirchengesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
über den Datenschutz
(Datenschutzordnung – DSO)1#

Vom 18. Januar 1978

(KABl. 1978 S. 15)

Auf Grund des Artikels 139 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen wird folgende Notverordnung erlassen:
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§ 13#

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S. 2) wird dieses Kirchengesetz für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen in Geltung gesetzt.
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§ 24#

Gemäß § 6 Abs. 6 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz5# vom 10. November 1977 wird die Rechtsstellung des Beauftragten für den Datenschutz wie folgt bestimmt:
  1. Der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche von Westfalen wird von der Kirchenleitung für eine Amtszeit von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.
  2. Er übt sein Amt frei von Weisungen aus; er ist allein dem Recht der Landeskirche unterworfen; er hat mit dem staatlichen Beauftragten für den Datenschutz zusammenzuarbeiten.
  3. Die Dienstaufsicht führt die Kirchenleitung.
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§ 3

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz6# vom 10. November 1977 erlässt das Landeskirchenamt Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes7#.
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§ 4

Diese Notverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft8#.

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1 ↑ Die Notverordnung wurde durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Aufhebung der Notverordnung zur Anwendung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 21. Februar 2015 (KABl. 2015 S. 78; 277) aufgehoben.
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2 ↑ Jetzt Art. 144 Kirchenordnung (Nr. 1)
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3 ↑ Vorschrift gegenstandslos.
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4 ↑ Redakioneller Hinweis: Die Kirchenleitung der EKvW hat am 13. März 2014 beschlossen, die Datenschutzaufsicht für die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) einschließlich der der EKvW zugeordneten kirchlichen und diakonischen Werke und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform und rechtsfähigen evangelischen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Wirkung vom 1. Mai 2014 auf die EKD zu übertragen. Hierzu wurde seitens der EKvW mit der EKD eine Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung des Datenschutzrechts und zur Wahrnehmung der Datenschutzaufsicht in der EKD abgeschlossen worden.Ab 1. Mai 2014 nimmt Herr Michael Jacob als Beauftragter für den Datenschutz der EKD die Aufgaben der oder des Beauftragten für den Datenschutz der EKvW wahr. Die Kontaktdaten lauten:Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD
Michael Jacob
Böttcherstraße 7
30419 Hannover
Tel.: 0511 768128-0
Fax: 0511 768128-20
E-Mail: info@datenschutz.ekd.de
Internet: www.ekd.de/Datenschutz
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5 ↑ Jetzt § 18 DSG-EKD (Nr. 850)
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6 ↑ Jetzt § 27 Abs. 2 DSG-EKD (Nr. 850)
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7 ↑ Siehe Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Nr. 852).
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8 ↑ Diese Notverordnung wurde am 18. April 1978 verkündet.