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Satzung
des Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.

Vom 4. September 2014

(KABl. 2015 S. 27)

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.“ (im Folgenden auch „Diakoniewerk“). Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen unter der Nummer VR 1500.
( 2 ) Das Diakoniewerk ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und dadurch zugleich dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege bzw. dem Werk „Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband“ angeschlossen.
( 3 ) Das Diakoniewerk ist der Zusammenschluss der Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid. Es ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen. In dieser Funktion nimmt das Diakoniewerk gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz)2# in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr. Es sucht regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Im Rahmen des Diakoniewerkes unterstützen und fördern sich die Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen gegenseitig in ihrer Arbeit und helfen einander bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben.
( 2 ) Das Diakoniewerk übernimmt in der Regel selbst diakonische Aufgaben. Soweit diese vom Kirchenkreis, von den Kirchengemeinden oder von anderen Trägern diakonischer Arbeit im Bereich des Kirchenkreises wahrgenommen werden, sollen die Aufgaben einvernehmlich zugeordnet werden.
( 3 ) In Bindung an den Auftrag der Kirche hat das Diakoniewerk im Rahmen der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erarbeitung von Leitlinien und Zielsetzungen für diakonisches Handeln im Kirchenkreis,
  2. Planung, Begleitung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
  3. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
  4. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
  5. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
  6. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. Förderung der Selbsthilfe,
  8. Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und diakonisches Profil.
( 4 ) Der Verwaltungsrat kann im Rahmen dieser Satzung die Übernahme weiterer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben beschließen. Das Diakoniewerk kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Diakoniewerkes dienen, insbesondere auch Gesellschaften und weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. Außerdem kann es sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen, sofern das Gemeinnützigkeitsrecht dem nicht entgegensteht.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) In Bindung an den Auftrag der Kirche verfolgt der Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. (Körperschaft) mit Sitz in Gelsenkirchen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Suchtberatungsstelle, einer Schuldner- und Insolvenzberatung sowie durch die Betreuung von Wohnungslosen.
Weiterer gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Einrichtungen (Ambulant Betreutes Wohnen) in denen Menschen, die akut oder chronisch psychisch erkrankt sind, betreut werden.
Gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist ferner die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Einrichtung im Rahmen der Ehe-, Familien- und Schwangerschaftskonfliktberatung sowie durch das Angebot von ambulanten Erziehungshilfen.
Die Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, indem sie gegenüber hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO selbstlos Unterstützungs- und Hilfeleistungen jedweder Art erbringt.
Kirchlicher Zweck ist die Förderung der diakonischen Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglied des Diakoniewerkes ist der Evangelische Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid.
Mitglieder des Diakoniewerkes können werden:
  1. die Kirchengemeinden des Kirchenkreises,
  2. andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die ihren Sitz oder eine Einrichtung im Kirchenkreis haben, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind und die Ziele und Zwecke des Diakoniewerkes unterstützen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird schriftlich gegenüber dem Verwaltungsrat beantragt. Der Verwaltungsrat hat über den schriftlichen Aufnahmeantrag innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags zu entscheiden. Sofern der Verwaltungsrat dem Aufnahmeantrag schriftlich widerspricht, kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs die Mitgliederversammlung anrufen, die über den Aufnahmeantrag abschließend entscheidet.
( 3 ) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 endet:
  1. mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  2. durch Austritt aus dem Diakoniewerk, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats erfolgen kann,
  3. bei anderen Trägern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr vorliegen.
( 4 ) Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder des Diakoniewerkes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Grundsätze und Zwecke des Diakoniewerkes verstoßen.
( 5 ) Wer aus dem Diakoniewerk ausscheidet, hat keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen das Diakoniewerk.
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§ 5
Pflichten der Mitglieder des Diakoniewerkes

( 1 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Diakoniewerkes zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
( 3 ) Alle Mitglieder haben in ihrer Satzung und in ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen der Abgabenordnung Rechnung zu tragen.
( 4 ) Alle Mitglieder haben die finanziellen Lasten des Diakoniewerkes durch Mitgliedsbeiträge mitzutragen.
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§ 6
Bekenntniszugehörigkeit

Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakoniewerkes müssen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die Mitglieder einer Kirche sind, die der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.“ (ACK) oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehört. Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an den gemeinnützigen Zweck und die kirchlich-diakonischen Ziele des Diakoniewerkes gebunden.
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§ 7
Organe des Diakoniewerkes

( 1 ) Organe des Diakoniewerkes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.
( 2 ) Mitglieder des Diakoniewerks sowie Mitglieder von Organen des Diakoniewerkes sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Diakoniewerk oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für das Diakoniewerk von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
( 3 ) Die Mitglieder des Diakoniewerkes sowie die Organe des Diakoniewerkes haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vermögens des Diakoniewerkes. Soweit ihre Vertreterinnen oder Vertreter ehrenamtlich für das Diakoniewerk tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund eines Dienstvertrages oder kraft besonderer Vereinbarung.
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§ 8
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
  1. je einer Theologin/einem Theologen des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und der beigetretenen Kirchengemeinden oder
  2. je einer Person des Kirchenkreises und der beigetretenen Kirchengemeinden, die die Befähigung zum Presbyteramt hat, sowie
  3. je einer Person der anderen beigetretenen Träger der diakonisch-missionarischen Dienste und Einrichtungen.
( 2 ) Die im vorstehenden Absatz 1 genannten Vertreter/Vertreterinnen werden für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung bestimmt
  1. beim Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid von dem Kreissynodalvorstand,
  2. bei den Kirchengemeinden von den Presbyterien,
  3. bei den Trägern der diakonisch-missionarischen Dienste und Einrichtungen von den gesetzlichen Vertretern.
( 3 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht der Mitgliederversammlung angehören, und der Vorstand des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. sowie die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zum Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. gehörenden Einrichtungen und Beratungsdienste nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil.
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§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. sie beschließt Grundsätze für die Arbeit des Diakoniewerkes,
  2. sie wählt die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates,
  3. sie nimmt den Bericht des Verwaltungsrats über die Arbeit des Diakoniewerkes entgegen,
  4. sie beschließt den Wirtschaftsplan und stellt die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung fest,
  5. sie erteilt dem Verwaltungsrat und dem Vorstand Entlastung,
  6. sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  7. sie entscheidet im Falle der Anrufung über vom Verwaltungsrat abgelehnte Aufnahmeanträge,
  8. sie beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Diakoniewerkes.
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§ 10
Einberufung und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist durch die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der/dem Vorsitzenden beantragt wird.
( 2 ) Zu den Mitgliederversammlungen sind auch die Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen einzuladen, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung erfüllen, aber keine Mitglieder des Diakoniewerkes sind.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen erneut einzuladen mit dem Hinweis, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Diakoniewerkes erfordern die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Sollte ein Beschluss nicht zustande kommen, so ist die Mitgliederversammlung erneut zusammenzurufen. In diesem Falle reicht eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
( 6 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Diakoniewerkes erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes mit schriftlicher Begründung verlangt wird.
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§ 11
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid,
  2. zwei Mitglieder, die vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid für die Dauer von vier Jahren berufen werden, sowie
  3. zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
( 2 ) Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die gewählten Mitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
( 3 ) Scheidet ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, so ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
( 4 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
( 5 ) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Die Vorstandmitglieder und der Verwaltungsleiter des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dies nicht im Einzelfall ausschließt.
( 6 ) Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
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§ 12
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; dabei vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates das Diakoniewerk,
  2. Befreiung der Vorstandsmitglieder von § 181 BGB,
  3. Beratung des der Mitgliederversammlung vorzulegenden Wirtschaftsplanes und des geprüften Jahresabschlusses,
  4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Aufgabengebiete durch das Diakoniewerk im Rahmen dieser Satzung,
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  7. Beschlussfassung über die Erteilung von Vollmachten,
  8. Wahl einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
  9. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie aller Fragen, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
( 3 ) Folgende Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Verwaltungsrats:
  • Aufnahme von Einzelkrediten ab 50.000 € oder eines Gesamtkreditvolumens ab 200.000 € pro Geschäftsjahr, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
  • sonstige Verpflichtungsgeschäfte, die einzeln oder zusammengenommen einen Betrag von 200.000 € übersteigen, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
  • Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten.
( 4 ) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 5 ) Das Diakoniewerk wird als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung der Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid gGmbH durch den Verwaltungsrat vertreten. Sollte ein Verwaltungsratsmitglied verhindert sein, kann es ein anderes Verwaltungsratsmitglied mit der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid gGmbH schriftlich bevollmächtigen. Ein bevollmächtigtes Verwaltungsratsmitglied kann höchstens ein verhindertes Verwaltungsratsmitglied vertreten. In den Gesellschafterversammlungen der weiteren Beteiligungsgesellschaften wird das Diakoniewerk durch die Verwaltungsratsvorsitzende oder den Verwaltungsratsvorsitzenden oder – bei deren/dessen Verhinderung – durch ein vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte zu bestimmendes Mitglied mit der Maßgabe vertreten, dass bei zustimmungspflichtigen Geschäftsvorfällen in den Beteiligungsgesellschaften, die der Einstimmigkeit unterliegen, vor der Beschlussfassung die Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen ist.
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§ 13
Einberufung und Beschlussfassung
des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der/dem Vorsitzenden beantragt wird.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen; im Verwaltungsrat müssen sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder damit einverstanden erklären, dass die Frist nicht eingehalten ist.
( 3 ) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach Versendung dagegen schriftlich bei der/dem Vorsitzenden Widerspruch eingelegt wurde. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
( 4 ) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Fax oder E-Mail gefasst werden, sofern sämtliche Mitglieder diesem Verfahren zustimmen und nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt.
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§ 14
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, von denen eines eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe sein soll. In der Regel soll die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer des Kirchenkreises dem Vorstand angehören.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Bestellung kann hauptamtlich erfolgen. Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder.
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§ 15
Vertretung und Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand vertritt das Diakoniewerk gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB mit der Maßgabe, dass jedes Vorstandsmitglied berechtigt ist, den Verein allein zu vertreten.
( 2 ) Die Vertretungsmacht des Vorstands gilt nicht für die in § 12 Absatz 5 dieser Satzung genannten Fälle der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in den Beteiligungsgesellschaften. In diesen Fällen wird das Diakoniewerk durch den Verwaltungsrat bzw. dessen Vorsitzenden vertreten. Diese Vertretungsbeschränkung des Vorstands ist im Vereinsregister einzutragen.
( 3 ) Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
( 4 ) Die interne Willensbildung und Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat zu beschließen ist.
( 5 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Diakoniewerkes in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates.
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§ 16
Ausschüsse

Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. In diese Ausschüsse kann er auch Personen berufen, die nicht dem Verwaltungsrat angehören. Den Vorsitz in den Ausschüssen soll ein Mitglied des Verwaltungsrates führen.
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§ 17
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Diakoniewerkes ist das Kalenderjahr.
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§ 18
Auflösung des Diakoniewerkes

Die Auflösung des Diakoniewerkes kann nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Kreissynode des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
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§ 193#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
( 2 ) Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 300.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2015.