.Arbeitsrechtsregelung über vorübergehende Abweichungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 44#
Geltungszeitraum von: 15.11.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Arbeitsrechtsregelung über vorübergehende Abweichungen
von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
in der EK Unna ambulant – Diakonischer Pflegedienst gGmbH
in Unna
Vom 15. November 2013
(KABl. 2013 S. 279)
####§ 1
Vorübergehende Maßnahmen
(
1
)
Zur Abwendung der Bestandsgefährdung und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EK Unna ambulant – Diakonischer Pflegedienst gGmbH in Unna durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass im Jahr 2013 die Jahressonderzahlung um 50 vom Hundert der sich nach § 19 BAT-KF2# und § 19 MTArb-KF3# ergebenden Beträge reduziert wird.
(
2
)
1 Am 16. Juni 2014 und am 16. Februar 2015 erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Dezember 2013 in einem Arbeitsverhältnis zur EK Unna ambulant – Diakonischer Pflegedienst gGmbH gestanden haben und deren Jahressonderzahlung gekürzt wurde, jeweils 50 vom Hundert des im November 2013 gekürzten Betrages. 2 Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der oder die Mitarbeitende am 16. Juni 2014 bzw. am 16. Februar 2015 in einem Arbeitsverhältnis zur EK Unna ambulant – Diakonischer Pflegedienst gGmbH steht.
(
3
)
1 Ausgenommen von der Regelung sind die Beschäftigten, die sich bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung in Altersteilzeit befinden, sowie Auszubildende, Schülerinnen und Schüler und Praktikantinnen und Praktikanten. 2 Sie gilt auch nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.
(
4
)
Mit den leitenden Mitarbeitenden, für welche die Dienstvereinbarung keine rechtliche Wirkung entfaltet, werden entsprechende individualrechtliche Regelungen getroffen, die einen Verzicht entsprechend der Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 vorsehen.
#§ 2
Voraussetzungen
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1
)
1 Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft schriftlich eingehend erklärt und dargelegt hat. 2 Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch Wirtschaftsprüfung zu ermöglichen. 3 Die Gründe, die zu der wirtschaftlichen Notlage geführt haben, sind in die Dienstvereinbarung aufzunehmen.
(
2
)
Voraussetzung ist weiter, dass die Dienststellenleitung mit der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung in regelmäßigen Abständen (einmal im Quartal) die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation erörtert.
(
3
)
Voraussetzung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 31. Dezember 2014 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
(
4
)
Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, Mitarbeitenden, die auf Grund einer Befristung innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung, ohne dass der Arbeitgeber die Entfristung des Arbeitsverhältnisses angeboten hat, oder auf Grund einer innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung ausscheiden, die Differenz zwischen dem Betrag der letzten gezahlten Jahressonderzahlung und dem Betrag, der ohne die Dienstvereinbarung zu zahlen gewesen wäre, auszuzahlen.
#§ 3
Kündigung
1 Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. 2 Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung Insolvenz anmeldet oder entgegen der Verpflichtung nach § 2 Absatz 3 betriebsbedingte Kündigungen ausspricht.
3 In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile umgehend auszuzahlen.
#§ 44#
Laufzeit der Dienstvereinbarung
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1
)
Die Laufzeit der Dienstvereinbarung geht vom 15. November 2013 bis zum 31. Dezember 2014.
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2
)
Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Unterzeichnung zuzuleiten.