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Geltungszeitraum von: 01.02.2009

Geltungszeitraum bis: 31.01.2015

Satzung des Fachverbandes der Betreuungsvereine in dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., in dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und in dem Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche e. V.

Vom 12. September 2008

(KABl. 2009 S. 6)

Präambel
Betreuungsarbeit ist eine Form diakonischen Handelns im Sinne der praktischen Ausübung christlicher Nächstenliebe als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein und trägt den Namen „Fachverband der Betreuungsvereine in dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., in dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und in dem Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche e. V.“ (Diakonischer Fachverband der Betreuungsvereine).
( 2 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am Dienstort der Geschäftsführung.
( 3 ) Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Betreuungsvereine der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (RWL). Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe und dem Verein Diakonie RWL.
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§ 2
Aufgaben

Der Fachverband hat die Aufgabe, die Arbeit der Mitglieder zu fördern und qualitativ weiterzuentwickeln. Dies soll im Einvernehmen mit der Diakonie Rheinland- Westfalen-Lippe e. V. insbesondere geschehen durch:
  1. Förderung und Koordinierung der Arbeit der ihm angeschlossenen Mitglieder, wozu insbesondere die Unterstützung der Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gehört;
  2. Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der angeschlossenen Mitglieder und deren Durchführung in Zusammenarbeit mit der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.;
  3. Erarbeitung von fachlichen Informationen, Arbeitshilfen und Stellungnahmen;
  4. Zusammenarbeit mit anderen auf dem Gebiet der Betreuung tätigen Landes- und Bundesverbänden sowohl im gliedkirchlichen als auch staatlichen Bereich;
  5. Vertretung in fachpolitischen Aspekten sowohl im gliedkirchlichen als auch staatlichen Bereich;
  6. Sicherstellung des Informationsflusses innerhalb der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und Förderung der Identifikation seiner Mitglieder als Einrichtungen der Evangelischen Kirche.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind die in Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften tätigen Vereine, soweit sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. oder des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V. sind.
( 2 ) Auch sonstige in Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften tätige Rechtsträger können auf Antrag Gastmitglied werden, soweit sie Mitglied im Diakonischen Werk Pfalz, Diakonischen Werk in Hessen und Nassau oder Diakonischen Werk Hannover sind.
( 3 ) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
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§ 5
Organe des Fachverbandes

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Jedes Mitglied entsendet zwei Personen mit Stimmrecht in die Mitgliederversammlung, von denen eine Person als hauptamtliche Betreuerin/hauptamtlicher Betreuer tätig sein soll. Stimmrechtsübertragungen auf Vertreter anderer Träger sind zulässig.
( 2 ) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen ein. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Die ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Stimmrechte vertreten sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich, sofern sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt.
( 3 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
( 4 ) Für die Änderung der Satzung oder für die Auflösung des Fachverbandes ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/Stellvertreterinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen des Vorstandes.
( 2 ) Sie beschließt über:
  1. die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes,
  2. den Ausschluss von Mitgliedern,
  3. Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes.
( 3 ) Darüber hinaus dient die Mitgliederversammlung insbesondere dem Erfahrungsaustausch sowie der Koordinierung der Arbeit der Mitglieder.
( 4 ) Gastmitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
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§ 8
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretungen und bis zu sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Fachverbandes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
( 3 ) Die vom Vorstand des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. benannte Geschäftsbereichsleitung ist stimmberechtigt im Vorstand des Fachverbandes vertreten.
( 4 ) In den Vorstand sollen nach Möglichkeit Personen gewählt werden, zu deren Arbeitsfeld Aufgaben aus dem Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftswesen gehören. Im Vorstand sollen die Regionen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. angemessen vertreten sein. Frauen und Männer sollen in gleicher Weise berücksichtigt werden. Die Vorstandsmitglieder müssen der evangelischen Kirche angehören oder zumindest Mitglied einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehören.
( 5 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zu Stande gekommen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Gastmitglieder können ohne Stimmrecht an der Vorstandssitzung teilnehmen.
( 7 ) Der Vorstand kann sachkundige Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand leitet den Fachverband. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden.
( 2 ) Seine Aufgaben sind darüber hinaus insbesondere:
  1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. die Vorlage des Tätigkeitsberichtes vor der Mitgliederversammlung;
  4. die Berufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.;
  5. die Aufsicht über dessen/deren Geschäftsführung;
  6. die Sicherstellung der laufenden Geschäfte;
  7. die Feststellung über die Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 1 der Satzung und die Entscheidung über die Aufnahme in den Fachverband nach § 4 Satz 2 der Satzung;
  8. der Beschluss einer Geschäftsordnung zur Umsetzung der Satzung.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin bzw. einem zuständigen Referenten der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.
( 2 ) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und ist zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes verpflichtet.
( 3 ) Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist, die notwendige Koordination zwischen dem Vorstand des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen- Lippe e. V. und dem Fachverband sicherzustellen und beide Gremien über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
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§ 11
Ausschüsse

( 1 ) Der Fachverband kann Ausschüsse bilden. Anzahl und Art der Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung bestimmt.
( 2 ) Gastmitglieder können an den Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
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§ 12
Auflösung und Satzungsänderungen

( 1 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung bedürfen der Zustimmung der nach den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke und dem Verein Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. sowie den nach den jeweiligen Diakoniegesetzen zuständigen Gremien. § 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. bleibt unberührt.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Fachverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an das Diakonische Werke der Ev. Kirche im Rheinland e. V., an das Diakonische Werk der Ev. Kirche von Westfalen e. V. und an das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kirchliche Zwecke, insbesondere für Zwecke der Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsarbeit zu verwenden haben.
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§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Diese Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Trier am 12. September 2008 beschlossen. Sie tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft2#.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung erfolgte am 30. Januar 2009.