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Geltungszeitraum von: 30.12.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Satzung
für die Evangelische Kirchengemeinde
Hervest-Wulfen

Vom 19. August 2009

(KABl. 2009 S. 334)

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Hervest und die Evangelische Kirchengemeinde Wulfen sind zum 1. Juli 2007 zu einer Kirchengemeinde vereinigt worden. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Hervest-Wulfen“.
Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Hervest-Wulfen ist evangelisch-uniert (Lutherischer Katechismus).
Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung und nach den Bestimmungen der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Hervest-Wulfen für die Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste folgende Satzung.
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§ 1
Leitung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten in der Ev. Kirchengemeinde Hervest-Wulfen zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium unmittelbar nach Beendigung einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter drei Bezirksausschüsse und den geschäftsführenden Ausschuss. Zusätzlich können beratende Ausschüsse eingerichtet werden.
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§ 2
Gliederung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde gliedert sich in drei Gemeindebezirke:
I.
Hervest
(1. Pfarrstelle)
II.
Alt-Wulfen
(2. Pfarrstelle)
III.
Barkenberg
(3. Pfarrstelle)
( 2 ) Das Presbyterium beschließt über die Zuordnung der Pfarrbezirke zu den Gemeindebezirken. Die genaue Beschreibung der Bezirke erfolgt in einem Verzeichnis, das die zugehörigen Straßennamen enthält.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für die kirchliche Arbeit in den Gemeindebezirken wird für jeden Gemeindebezirk ein Bezirksausschuss gebildet. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu 6 im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
Der Bezirksausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse haben die Aufgabe, das kirchliche Leben in den Gemeindebezirken zu planen, zu fördern, zu koordinieren und verantwortlich zu begleiten. Sie arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und weiterer ihnen vom Presbyterium gegebenen Rahmenbeschlüsse.
  • Sie regeln die den jeweiligen Gemeindebezirk betreffenden Fragen der kirchlichen Arbeit.
  • Sie fördern das kirchliche Leben der Gemeinde, indem sie die Schwerpunkte der Gemeinde in den Gemeindebezirken umsetzen.
  • Sie beraten und entscheiden, wie die im Haushaltsplan für die Einrichtungen der Gemeindebezirke zugeordneten Finanzmittel (für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben) verwaltet und verteilt werden.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Stellvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der Bezirksausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen, soweit sie nicht selbst Mitglied der Bezirksausschüsse sind.
( 4 ) Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Protokolle zu fertigen und allen Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Zur Erfüllung der durch das Presbyterium übertragenen Aufgaben treten die Bezirksausschüsse in regelmäßigen Abständen zusammen. Die Zusammenkünfte sollten mindestens vierteljährlich erfolgen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse. Die Bestimmungen der Kirchenordnung3# über die Geschäftsführung der Presbyterien gelten entsprechend.
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§ 4
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der beratenden Ausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde, einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums,
  2. Vorbereitung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplanes und der Kostendeckungspläne der Kirchengemeinde,
  3. Vorbereitung der Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Entlassung etc.),
  4. Überwachung und Durchführung des Haushaltsplanes und der Kostendeckungspläne,
  5. finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
  6. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  7. Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
  8. Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
( 3 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. mindestens drei und höchstens fünf weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Alle Gemeindebezirke sollen im geschäftsführenden Ausschuss vertreten sein. Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 5 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Presbyterien.
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§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit

Das Presbyterium, die Bezirksausschüsse, der geschäftsführende Ausschuss und die beratenden Ausschüsse der Evangelischen Kirchengemeinde Hervest-Wulfen unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeiten mehrerer Gremien berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 65#
Schlussbestimmungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft und mit dem 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2009.