.

Geltungszeitraum von: 01.03.1978

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Wartung
von Glockenanlagen mit Armaturen
und/oder elektrischen Läutemaschinen

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 16. Februar 1978

(KABl. 1978 S. 56)

Der Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen hat im Jahre 1972 ein Musterleistungsverzeichnis für die Lieferung von Glockenstühlen und Glockenarmaturen erstellt, das zur Einführung bei allen Ausschreibungen und Angebotserhebungen empfohlen wurde. Dieses Musterleistungsverzeichnis wird nachstehend veröffentlicht mit der Bitte, in Zukunft bei Neuanlagen entsprechend zu verfahren.
Es wird auch auf die Notwendigkeit eines periodischen Wartungsdienstes der Läuteanlagen hingewiesen.
Der Wartungsdienst ist im Leistungsverzeichnis als Voraussetzung für Garantieverpflichtungen verankert, aber auch notwendig im Zusammenhang mit der Haftung der Kirchengemeinden für die Betriebssicherheit ihrer Anlagen und für die Funktionstüchtigkeit und den Wohlklang der Geläute. Er sollte nur Fachfirmen, also den Glockengießereien bzw. den Läutemaschinenherstellern, übertragen werden, da branchenfremde Firmen keine Gewähr für die einwandfreie Wartung der Anlagen bieten.
Der Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen hat im Zusammenwirken mit der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Glockengießereien und den Läutemaschinenherstellern einen Musterwartungsvertrag entworfen, der den Landeskirchen zur Einführung in ihren Bereichen empfohlen wird.
Der Mustervertrag, den wir ebenfalls nachstehend veröffentlichen, ist so aufgebaut, dass er sowohl getrennt als auch zusammengenommen für die Wartung der Glockenanlagen mit Armaturen und /oder elektrischen Läutemaschinen verwendet werden kann.
Die in den §§ 2 und 3 aufgeführten Überprüfungsdienste sollen sich decken mit einer Checkliste, welche die Wartungsfirmen beim Montagebericht ihrer Monteure verwenden, wobei diese Checkliste noch durch spezifizierte Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte ergänzt werden kann. Der Revisionsbericht ist gleichzeitig Rechnungs- und Garantie-Unterlage.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Baubeauftragten der Kirchenkreise sich in vermehrtem Maße des technischen Teiles der Läuteanlagen (Zustand des Glockenstuhls1# Verhalten des Turmes beim Läuten usw.) annehmen sollten, da die Fachkenntnisse des Glockensachverständigen vornehmlich auf musikalischem Gebiet liegen.
Die „Baurevision“ muss den Turm mit einbeziehen. Besondere Vorsicht ist in den Fällen geboten, wo wegen Aufschaukelungsgefahr für den Turm bestimmte Anschlagzahlen der Glocken genau einzuhalten sind. Hier ist jährliche Wartung unerlässlich; am Schaltschütz dieser Geläute ist eine Tabelle anzubringen, auf der die vom Statiker festgelegten Anschlagzahlen eingetragen sind.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass das Nachstimmen von historischen Glocken, die unter Denkmalschutz stehen, als Verfälschung von Klangdokumenten zu bezeichnen und deshalb unzulässig ist.
Alle Maßnahmen, die auf eine Veränderung an Turm, Glockenstuhl oder Geläut hinauslaufen, sind gemäß § 53 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 VO2# kirchenaufsichtlich zu genehmigen. Bevor die Genehmigung beantragt wird, ist unbedingt die Bauberatung des Landeskirchenbauamtes in Anspruch zu nehmen.
Weitere Exemplare des Mustervertrages können beim Landeskirchenamt angefordert werden.
#

Leistungsverzeichnis für Lieferung von Glockenstühlen und Armaturen

#

I. Glockenstuhl

  1. Der Glockenstuhl ist eine eigenstatische, geschraubte Konstruktion, in der die Glocken läutbar eingebaut werden.
    Für Stahlkonstruktionen haftet der Hersteller fünf Jahre unter der Voraussetzung, dass eine regelmäßige Wartung vom Glockengießer durchgeführt wird. Die statische und dynamische Belastbarkeit des Bauwerkes liegt in der Verantwortung des vom Architekten zugezogenen Fachingenieurs. Falls eine prüffähige statische Berechnung für den Glockenstuhl gefordert wird, erfolgt deren Berechnung nach den LHO.
    Glockenstuhl für Glocken aus Formstahl nach DIN 1026
    oder Stabstahl nach DIN 1028, Materialgüte ST 37, DIN 17100, statisch einwandfrei nach DIN 1050 (Knickbelastung DIN 4114, Lastannahme DIN 1055)
    1. mit einmaliger Rostschutzgrundierung nach DIN 55928 bei 3-fachem, bauseitigem Endanstrich
    2. feuerverzinkt nach DIN 2444 und 50976, Schrauben galvanisiert
  2. Hartholz-Unterlagsbalken dienen der Körperschallisolierung und der günstigeren Kräfteeinleitung. Die Hartholzbalken müssen genügend belüftet eingebaut sein.
    Die Verankerung der Hartholzbalken soll durch einbetonierte Ankerschrauben erfolgen, die nachziehbar sein müssen.
    Hartholz-Unterlagsbalken mit Ankerschrauben
  3. Breitflanschträger sind Auflagen für Glockenstühle, die in besonderen Fällen Anwendung finden.
    Breitflanschträger DIN 1025 mit Verschraubung.
    1. grundiert wie 1 a)
    2. feuerverzinkt wie 1 b)
  4. Motorkonsolen haben Läutemotoren zu tragen. Sie werden in Absprache mit dem Läutemaschinenhersteller vorgesehen und sollten im Verband mit dem Glockenstuhl sein.
    Stück Motorkonsolen
    bestehend aus
    1. grundiert wie 1 a)
    2. feuerverzinkt wie 1 b)
  5. Metallgummi-Auflagerungen mindern Körperschallübertragungen, beseitigen aber nicht Resonanzerscheinungen.
    Metall-Auflagerungen sind hauptsächlich für vertikale Belastungen konstruiert. Die bei Glocken auftretenden Wechselbelastungen verlangen daher eine entsprechende Dimensionierung. Die Dämpfungselemente werden zweckmäßigerweise unter den Glockenlagern und den Läutemaschinen eingebaut. Bei den Verschraubungen sind Schallbrücken zu vermeiden. Elastische Lagerungen bedürfen besonderer Aufmerksamkeit bei der jährlichen Wartung.
    Metallgummi-Auflagerung für Paar Lager
#

II. Armaturen

  1. Armaturen sind die zum läutbaren Aufhängen der Glocken im Stuhl notwendigen Zubehörteile. Armaturen werden im allgemeinen in geschweißter Konstruktion ausgeführt. Geschraubte Armaturen können jederzeit ergänzt oder verändert werden.
    kompl. Armatur , geschweißte Ausführung in Formstahl ST 37, bestehend aus dem Joch (Doppel-U-Profil DIN 1026 mit nach DIN 4100 eingeschweißten, abgedrehten Lagerzapfen) sowie zwei Spezial-Pendelkugelstehlagern (Lager auf Lagerplatten mit Stehbolzen und Schubsicherung), einer Mittelschraube mit Gelenk und Gelenkbolzen, einem Klöppel mit Mehrfachbelederung, einem Kronenbett gegen Verschiebung gesichert, einem Satz Bänder und Laschen, statisch einwandfrei,
    1. mit einmaliger Rostschutzgrundierung nach DIN 55928 bei 3-fachem, bauseitigem Endanstrich
    2. feuerverzinkte Ausführung nach DIN 2444 u. 50976 (Köppel gestrichen)
    3. Alternativ kompl. Armatur geschraubte Ausführung, sonst wie unter 1., jedoch mit zwei Spezial-Pendelkugelstehlagern, in geteilten Gehäusen, mit regulierbaren Spannhülsen und Arretierung und mit austauschbaren Zapfen
      aa)
      einmalige Grundierung wie 1 a)
      bb)
      feuerverzinkte Ausführung (Köppel gestrichen) wie 1 b)
  2. Armaturen in verkröpfter Ausführung mit Gegengewichtsklöppeln können zur Verringerung der Horizontalkräfte, in Ausnahmefällen aus Raumgründen, angewandt werden. Sie sind im allgemeinen Schweißkonstruktionen.
    Bei der Kröpfung sind die gelichen Anschlagzahlen wie bei der geraden Armatur zu Grunde zu legen. Daher kann das Bauwerk nur in statischer Hinsicht, nicht dynamisch entlastet werden.
    komp. Armatur , verkröpfte Ausführung mit Gegengewichtsklöppel mehr fach beledert, sonst wie unter 1.
    1. einmalige Grundierung wie 1 a)
    2. feuerverzinkte Ausführung (Klöppel gestrichen) wie 1 b)
#

Sonderausführungen:
(Sonder-Kröpfungen, Drehungen, Holzjoche)

Sonderzubehör (Läutearm etc.) Baunebenarbeiten, wie Semmen, Betonieren, Zimmern etc., die nach Angaben des Glockengießers oder dessen Monteur im Einvernehmen mit der Bauleitung ausgeführt werden, bleiben in Bezug auf Ausführungen in der Haftung des jeweiligen Unternehmers.
Dem Geläuteeigentümer obliegt die Haftung für den Betrieb der Anlage nach Übergabe durch den Glockengießer. Um der Sorgfaltspflicht zu genügen, ist eine regelmäßige Wartung durch den Glockengießer unerlässlich.
#

Vertrag

zwischen
(Kirchengemeinde), vertreten durch den Kirchengemeinderat – Stiftungsrat – Kirchenvorstand – Presbyterium3#
in als Auftraggeber und der Firma als Unternehmer wird über die Wartung
A) der Glockenanlage mit Armaturen (s. § 2)4# – und/oder
B) der elektrischen Läutemaschinenanlage (s. § 3)5#
der – des 6# in folgender Vertrag abgeschlossen:
###

§ 1

Die Firma verpflichtet sich,
A) die Glockenanlage mit Armaturen (s. § 2)7# – und/oder
B) die elektrische Läutemaschinenanlage (s. § 3)8#
der – des 9# in jährlich mal nachzuprüfen.
#

§ 2

Bei der Prüfung und Wartung de Glockenanlage mit Armaturen werden folgende Arbeiten durchgeführt, wobei die spezifizierten Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte zu beachten sind:
  1. Überprüfung
    1. des Zustands durch Probeläuten;
    2. sämtlicher Glocken auf waagerechtes und achsiales Hängen und auf Abnützung anden Anschlagstellen, die ein Drehen oder Runderneuern (Aufschweißen) nötig machen können;
      Risse oder sonstige Beschädigungen des Glockenkörpers sind in jedem Falle sofortdem Pfarramt mündlich und schriftlich anzuzeigen;
    3. sämtlicher Lager und Lagerplatten auf einwandfreien Zustand; Befestigung, Schub-sicherung und Schmierung der Lager;
    4. ämtlicher Glockenjoche und Kronenunterlagen auf einwandfreien Zustand und Schubsicherung; Nachziehen sämtlicher Schrauben und Muttern;
    5. der Haltebügel und Laschen (und ggf. der Läutearme) auf einwandfreien Zustand; Nachziehen sämtlicher Schrauben und Muttern;
    6. sämtlicher Klöppel und Klöppelgelenke auf einwandfreien Zustand, richtige Anschlaghöhe und gleichmäßigen Anschlag des Ballens; Schmieren der Klöppelgelenke, soweit erforderlich Festziehen und Sichern der Mittelschrauben oder Ring- und Feststellschrauben sowie der Scharniere;
    7. sämtlicher Uhrschlaghämmer auf einwandfreien Zustand, richtige Anschlaghöhe an Schlagring und Abhebung von der Glocke;
    8. des Glockenstuhls durch Augenschein auf Verankerung, Tragfähigkeit, Längs- und Querbelastung, der Verstrebungen, der Verzapfungen bei Holzstühlen, der Elastizität evtl. vorhandener Schwingungsdämpfer, der Wandabstände (Berührung mit Turmwänden) auf Korrosion, Nachziehen der Schrauben und Muttern.
  2. Durchführung eines Probeläutens nach erfolgter Prüfung und Wartung, wobei die vom Glockensachverständigen oder/und Statiker festgelegten Anschlagzahlen und Läutehöhen nicht verändert sein dürfen.
  3. Erstellung eines Revisionsberichts an das Pfarramt über Zustand der Anlage und über ausgeführte Arbeiten (s. § 4 letzter Abs.). Hierbei sind Beobachtungen über besondere Auswirkungen des Läutens auf den Turm mitzuteilen.
  4. Abgabe von Empfehlungen an das Pfarramt über erforderliche Reparaturen bzw. notwendigen Ersatz defekter Teile (auch am Uhrschlagwerk), Entrostung und Neuanstrich bei Glockenstuhl und Armaturen, Reinigung, Verbesserung und Sicherung der Zugangswege zur Läuteanlage.
#

§ 3

Bei der Prüfung und Wartung der elektrischen Läutemaschinenanlage werden folgende Arbeiten durchgeführt, wobei die spezifizierten Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte zu beachten sind:
  1. Überprüfung
    1. des Zustands durch Probelauf;
    2. der elektrischen Leitungen an den Maschinen, der Schalter und der Verteileranlagen auf festen Sitz und Isolation;
    3. der Maschinenbefestigung an den Konsolen;
    4. der Läutemaschinenmotore mit Steuergeräten, Kontakten, Anschlüssen, automatischen Bremsen und aller beweglichen Teile auf einwandfreien Lauf;
    5. der Läuteräder auf festen Sitz und Rundlauf;
    6. der Ketten, Drahtseile, Verbindungselemente und Ritzel auf Verschleiß und richtige Einstellung; Neueinfetten (gegebenenfalls nach vorheriger Reinigung) und Nachspannen;
    7. der Hauptschalttafel (einschließlich der Kontrolllampen) und Verteileranlage auf Funktionssicherheit;
    8. der automatischen Läuteeinrichtungen wie Schaltuhren und Schaltapparate und erforderlichenfalls Neueinstellung.
  2. Ölen aller beweglichen Teile (ggf. nach vorheriger Reinigung).
  3. Durchführung eines Probelaufs nach erfolgter Prüfung und Wartung, wobei die vom Glockensachverständigen oder/und Statiker festgelegten Anschlagzahlen und Läutehöhen nicht verändert sein dürfen.
  4. Erstellung eines Revisionsberichts an das Pfarramt über Zustand der Anlage und über ausgeführte Arbeiten (s. § 4 letzter Absatz). Hierbei sind Beobachtungen über besondere Auswirkungen des Läutens auf die Läuteanlage und den Turm mitzuteilen.
  5. Abgabe von Empfehlungen an das Pfarramt über erforderlcihe Reparaturen bzw. Ersatz defekter Teile sowie Verbesserung und Sicherung der Zugangswege zur Läuteanlage.
#

§ 4

Als Vergütung für die Ausführung der Arbeiten gemäß §§ 2 und/oder 310# erhält die Firma folgende Gebühr (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer):


Diese Gebühr wird vereinbart auf der Grundlage des zur Zeit des Vertragsabschlusses für den Unternehmer gültigen Tarifvertrags. Die Gebühr wird bei später eintretenden tariflichen Änderungen entsprechend dem Steigerungsbetrag erhöht.
Es werden folgende zusätzlichen Vereinbarungen getroffen11#:


Die Firma ist verpflichtet, bei Rechnungsstellung zusammen mit dem Revisionsbericht einen Nachweis (z.b. Abhakliste, Rapportzettel oder dgl.) über die Ausführung der in §§ 2 und/oder 312# bezeichneten Arbeiten zu erbringen.
#

§ 5

Teile, die ausgewechselt werden müssen, werden gesondert berechnet. Vor dem Einbau ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, soweit es sich nicht um Teile von geringem Wert handelt.
#

§ 6

Erfüllt die Firma ihre Verpflichtungen nicht innerhalb des in § 1 bezeichneten Termins, so ist die Kirchengemeinde nach § 636 BGB berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
#

§ 7

Die Firma ist verpflichtet, die in §§ 2 und 313# genannten Leistungen so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die Tauglichkeit zum Gebrauch aufheben oder mindern.
Sind die Leistungen nicht von dieser Beschaffenheit, so kann die Kirchengemeinde die Beseitigung der Mängel verlangen. Sie kann der Firma eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel mit der Erkärung bestimmen, dass sie die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist ablehne.
Nach dem Ablauf der Frist kann die Kirchengemeinde Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB über den Werkvertrag.
#

§ 8

Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel und Störungen, die auf unbefugte Eingriffe oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
#

§ 9

Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann jedoch von beiden Teilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
, den 19
Kirchengemeinderat – Stifungsrat – Kirchenvorstand – Presbyterium14#
, den 19
Firma

#
1 ↑ Siehe auch § 47 VwO (Nr. 800).
#
2 ↑ Jetzt § 43 i.V. mit § 47 VwO (Nr. 800).
#
3 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
#
4 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
#
5 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
#
6 ↑ Bezeichnung der Kirche, Kapelle usw.
#
7 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
#
8 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
#
9 ↑ Bezeichnung der Kirche, Kapelle usw.
#
10 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
#
11 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
#
12 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
#
13 ↑ Amtliche Anmerkung:
Abweichungen hiervon sind gesndert zu vereinbaren.
#
14 ↑ Nichtzutreffendes streichen.