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Geltungszeitraum von: 01.07.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Ordnung für die Zahlung von Honoraren
bei kirchlichen Veranstaltungen

Vom 9. April 2002

(KABl. 2002 S. 143)

Aufgrund von § 145 Abs. 2 der Verwaltungsordnung1# bestimmt das Landeskirchenamt:
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§ 1

( 1 ) Bei Veranstaltungen der Landeskirche, der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden und der Verbände von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden sowie ihrer Einrichtungen können Honorare gewährt werden. Sie sind jeweils im Einzelfall zu vereinbaren.
( 2 ) Die Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn dafür Haushaltsmittel verfügbar sind.
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§ 2

( 1 ) Die Honorarsätze werden wie folgt festgesetzt:
Honorarempfängerin oder
-empfänger
Vortrag (einschl. Aussprache),
Seminarleitung, Kursbeglei-
tung, Fachberatung, Training
Einsatzstunde
(45 Minuten)
halbtags
ganztags
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihrer Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Verbände
1.1
sofern die Leistung zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört
1.2
sofern die Leistung nicht zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört
Bis 75 €
bis 125 €
bis 25 €
2
andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im evangelisch-kirchlichen Dienst als nach Nr. 1
bis 125 €
bis 175 €
bis 30 €
3
Personen, die nicht im evangelisch-kirchlichen Dienst stehen
im Regelfall
bis 200 €
im Regelfall
bis 300 €
im Regelfall
bis 40 €
( 2 ) Die Honorare nach Absatz 1 sind Höchstbeträge, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Sie sollen nur bei hervorragender Qualifikation der Referentin oder des Referenten vereinbart werden. Für Festsetzung des jeweiligen Honorars sind Zusammensetzung der Zielgruppe, Vorbereitungsaufwand und Schwierigkeitsgrad der erwarteten Leistung zu berücksichtigen.
( 3 ) Handelt es sich bei den Personen unter Absatz 1 Nr. 3 um Fachkräfte mit besonderer Qualifikation oder um freiberuflich Tätige, können die Beträge im Einzelfall bis zu 50 % erhöht werden.
( 4 ) Honorare für Beratungen (z. B. bei Supervision) sollen für die Doppelstunde (90 Minuten) bei Beauftragung einer kirchlichen Mitarbeiterin oder eines kirchlichen Mitarbeiters 80 Euro, bei Beauftragung anderer Personen, insbesondere freiberuflich Tätiger, 100 Euro nicht überschreiten. Die Zahl der zu beratenden Personen ist angemessen zu berücksichtigen.
( 5 ) Für Wiederholungsveranstaltungen gelten um 10 % niedrigere Honorarbeträge.
( 6 ) Erbringen zwei Personen gemeinsam eine Leistung, so dürfen insgesamt 160 % der vorstehenden Beträge nicht überschritten werden.
( 7 ) In besonderen Fällen kann bei Veranstaltungen der Landeskirche das Landeskirchenamt, bei Veranstaltungen der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Verbände die Superintendentin oder der Superintendent Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 6 zulassen.
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§ 3

Die Honorare decken neben der Leistung selbst die Vorbereitung einschließlich der Erarbeitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeit ab. Auslagen werden erstattet. Notwendige Reisekosten werden nach den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Regelungen erstattet.
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§ 4

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
( 2 ) Die Richtlinien für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen vom 30. Oktober 1992 (KABl. 1992 S. 275), geändert durch Ordnung vom 20. September 2001 (KABl. 2001 S. 278), tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 800