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Satzung für das Ev. Ferienheim „Haus Ibbenbüren“ der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren
Vom 10. Juni 1980
#Satzung
1 für das Evangelische Ferienheim "Haus Ibbenbüren", Anton-Güntherstraße 6, 2946 Nordseebad Wangerooge der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren gemäß § 30 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsordnung2#. 2 Die Kirchengemeinde Ibbenbüren unterhält das Evangelische Ferienheim "Haus Ibbenbüren", das nach Maßgabe der folgenden Satzung geführt wird.
###§ 1
Das Evangelische Ferienheim "Haus Ibbenbüren" ist im Besitz der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren und wird durch ein vom Presbyterium eingesetztes Kuratorium verwaltet und vertreten.
#§ 2
Dir Kirchengemeinde betreibt das Evangelische Ferienheim in Erfüllung ihres diakonisch-missionarischen Auftrags.
#§ 3
1 Die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren verfolgt mit ihrem Ferienheim ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2 Mittel des Evangelischen Ferienheims dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3 Die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren erhält in ihrer Eigenschaft als dessen Besitzer oder Rechtsträger keine Zuwendungen aus Mitteln des Evangelischen Ferienheims.
4 Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Evangelischen Ferienheims fremd sind, dürfen nicht mit Mitteln des Ferienheimes finanziert werden.
6 Das Vermögen ist bei Auflösung oder Aufhebung des Evangelischen Ferienheims gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuführen.
#§ 4
Die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren ist als Träger des Evangelischen Ferienheims dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission e.V. - und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
#§ 5
1 Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren überträgt die Leitung und die Geschäftsführung ihres Ferienheimes einem Kuratorium. 2 Dieses ist ein Fachausschuss im Sinne des Art. 77 Abs. 3 KO3#. 3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Kuratorium sich der Hilfe des Evangelischen Gemeindeamtes bedienen.
4 Das Kuratorium besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Presbyterium für die Dauer von 4 Jahren berufen werden. 5 Eine erneute Berufung ist zulässig. 6 Der Berufungszeitraum des Kuratoriums soll mit dem Wahlzeitraum des Presbyteriums übereinstimmen.
7 Der Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter werden vom Kuratorium gewählt.
#§ 6
1 Das Kuratorium ist verantwortlich für den laufenden Betrieb des Ferienheimes und leitet die Arbeit des Evangelischen Ferienheimes im Rahmen der Beschlüsse des Presbyteriums. 2 Das Kuratorium beschließt die Aufgabenverteilung an die einzelnen Kuratoriumsmitglieder, die dem Vorsitzenden des Kuratoriums verantwortlich sind.
3 Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums können vom Presbyterium jederzeit eingesehen werden.
4 Für die Geschäftsführung des Kuratoriums gelten die Bestimmungen und Vorschriften der Kirchenordnung4# entsprechend.
#§ 7
1 Auf die Verwaltung des Ferienheimes der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren finden die Bestimmungen der Kirchenordnung5# und der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen 6#Anwendung. 2 Die Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind zu beachten.
#§ 87#
1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft. 2 Änderungen, die nur durch einen Beschluss des Presbyteriums erfolgen können, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.