.Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
Dortmund – Südwest
Vom 19. September 2007/8. Oktober 2007/15. Oktober 2007
1 Die Evangelische Kirchengemeinde Barop, die Evangelische Kirchengemeinde Eichlinghofen und die Evangelische Kirchengemeinde Hombruch bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Südwest.
2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung:
####§ 1
Gliederung der Gemeinde
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund – Südwest wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gemeindebezirke und Fachbereiche gegliedert.
(
2
)
Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
- Barop;
- Eichlinghofen;
- Hombruch.
(
3
)
Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
- Gottesdienst und Kirchenmusik;
- Kinder- und Jugendarbeit, Tageseinrichtungen für Kinder;
- Mitgliederbetreuung, Seniorenarbeit, Diakonie, Seelsorge;
- Gesellschaftliche Verantwortung, Weltmission Partnerschaften und interreligiöser Dialog;
- Personalangelegenheiten;
- Bauangelegenheiten, Friedhöfe;
- Fundraising;
- Öffentlichkeitsarbeit und Kultur.
(
4
)
Das Presbyterium bildet Ausschüsse zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.
(
5
)
Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben weitere beratende Ausschüsse bilden oder Beauftragte wählen.
#§ 2
Presbyterium
(
1
)
1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund – Südwest sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung2# beschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss oder den Ausschüssen nach den §§ 4 und 5 übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet
- in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann;
- in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
(
3
)
Das Presbyterium kann bestimmte Angelegenheiten, die nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragbar sind, durch besondere Beschlüsse der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister oder einem Ausschuss beratend übertragen.
(
4
)
Das Presbyterium erlässt ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
(
5
)
1 Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden. 2 In dieser Sitzung entscheidet es auch über die Besetzung der Ausschüsse mit Presbyteriumsmitgliedern und wählt die Kirchmeisterinnen und/oder Kirchmeister.
(
6
)
1 Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. 2 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Artikel 63 Absatz 1 der Kirchenordnung3#.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss (GA) führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse nach den §§ 4 und 5. 2 Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussfassungen vor. 3 Für Beschlussvorlagen anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet. 4 Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. 5 Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
Der GA hat insbesondere die Aufgabe:
- die Haushaltspläne in Zusammenarbeit mit der Verwaltung aufzustellen. Die Ausschüsse nach § 4 haben bis zum 31. August des laufenden Jahres ihren Bedarf für das kommende Haushaltsjahr anzumelden;
- privateigene Fahrzeuge für Dienstfahrten anzuerkennen.
(
3
)
1 Der GA besteht aus drei gewählten Mitgliedern und zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern. 2 Ihm gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister
- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
(
4
)
1 Den Vorsitz des GA hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums. 2 Die Vertretung liegt bei ihrer oder seiner Stellvertretung, gegebenenfalls bei einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister.
#§ 4
Fachausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden folgende Fachausschüsse gebildet:
- Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
- Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
- Fachausschuss für Mitgliederbetreuung, Seniorenarbeit, Diakonie und Seelsorge
- Fachausschuss für Bau- und Friedhofsangelegenheiten
(
2
)
Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
(
3
)
Die Fachausschüsse haben die Aufgabe,
- die Fachaufgaben in der Gemeinde zu fördern und zu koordinieren;
- über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen.
(
4
)
1 Die Protokolle der Fachausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 2 Die Zugänglichkeit der Protokolle für alle Mitglieder des Presbyteriums ist sicher zu stellen.
(
5
)
Den Fachausschüssen gehören an:
- Mitglieder des Presbyteriums, die vom Presbyterium berufen werden.
- Sachkundige Gemeindeglieder, die vom Presbyterium berufen werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
- Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- bzw. nebenberuflichen Mitarbeitenden, die vom Presbyterium berufen werden.
Die Summe der Mitglieder aus a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder aus c).
- Als Gäste mit beratender Stimme können vom Presbyterium weitere Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlich Mitarbeitende hinzugezogen werden.
Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, bei Verhinderung ihre Stellvertretung, sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
(
6
)
Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Presbyterium gewählt.
#§ 5
Beratende Ausschüsse in den Gemeindebezirken
(
1
)
1 Das Presbyterium beruft zur Unterstützung seiner Arbeit und um die Beteiligung der Gemeindeglieder am Gemeindeleben zu fördern für jeden Gemeindebezirk einen beratenden Ausschuss. 2 Die Berufung erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyteriumswahl.
(
2
)
1 Die Ausschüsse sollen bei der Planung und Koordination der Gemeindearbeit in den Gemeindebezirken, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen im Gemeindebezirk beratend mitwirken. 2 Hierzu gehören:
- Beratung von Einzelfragen der Gemeindebezirksarbeit
- Planung und Durchführung besonderer Gottesdienste im Gemeindebezirk
- die Ausrichtung von Festen
- die Planung von Jahresvorhaben.
3 Weitere Aufgaben können durch Beschluss des Presbyteriums übertragen werden.
(
3
)
Den Ausschüssen sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Gemeindebezirke angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Gemeindekreisen der Gemeindebezirke mitarbeiten.
(
4
)
Das Presbyterium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(
5
)
1 Die Ausschüsse versammeln sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. 2 Sie haben mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium und den Ausschüssen der anderen Gemeindebezirke. 3 Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt. 4 Das Presbyterium informiert die Ausschüsse über wichtige Beschlüsse, die auf die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk oder in der Gesamtgemeinde Auswirkung haben.
(
6
)
1 Die Protokolle der Ausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 2 Die Zugänglichkeit der Protokolle für alle Mitglieder des Presbyteriums ist sicher zu stellen.
#§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 7
Verwaltung
(
1
)
Das Gemeindebüro erledigt die in der Gesamtgemeinde anfallenden Verwaltungsarbeiten, soweit nicht nach der Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund die gemeinsame Verwaltung zuständig ist.
(
2
)
Die Aufsicht über das Gemeindebüro übt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums aus.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.