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Geltungszeitraum von: 01.05.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung (Gemeindeberatungsordnung – GBO)

Vom 13. März 2008

(KABl. 2008 S. 98)

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§ 1
Selbstverständnis, Organisation und Angebot der Gemeindeberatung

( 1 ) Gemeindeberatung trägt dem reformatorischen Gedanken Rechnung, dass Kirche sich in ihrer Gestalt stets verändert, um ihren Auftrag wahrnehmen zu können. Sie fördert kirchliche Organisationen in diesem Prozess und trägt so zu Gemeindeaufbau und Gemeindeentwicklung bei. Gemeindeberatung ist die theologisch und sozialwissenschaftlich reflektierte Umsetzung des Ansatzes der Organisationsentwicklung und anderer Beratungskonzepte auf kirchliche und diakonische Strukturen. Sie hat das Ziel, Veränderungen und Krisen mit ihren schöpferischen Möglichkeiten zu nutzen und daraus mit den Betroffenen einen entwicklungsfördernden Prozess zu eröffnen und zu gestalten.
( 2 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) bietet durch das Amt für missionarische Dienste (AmD) in Zusammenarbeit mit dem Fachverband für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der EKvW (FVGBOE) Kirchengemeinden, kirchlichen und diakonischen Einrichtungen in ihrem Bereich den Beratungsdienst der Gemeindeberatung an. Der Fachverband ist dem AmD angegliedert.
( 3 ) Gemeindeberatung wird von landeskirchlich anerkannten Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberatern im Team durchgeführt. Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater sollen in kirchlichem oder diakonischem Dienst stehen.
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§ 2
Aufgaben der Gemeindeberatung

Zu den Aufgaben zählen vor allem
  1. die Begleitung von Umstrukturierungsprozessen;
  2. Qualitätsentwicklung;
  3. Leitbildentwicklung;
  4. Konzeptionsentwicklung für Kirchengemeinde und Kirchenkreis;
  5. Personalentwicklung sowie
  6. Krisen- und Konfliktberatung.
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§ 3
Ausbildung

( 1 ) Personen, welche die Ausbildung zur Gemeindeberaterin oder zum Gemeindeberater und deren Anerkennung durch die Evangelische Kirche von Westfalen anstreben, müssen die Voraussetzungen für das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters nach der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# erfüllen, sofern sie nicht Pfarrerinnen oder Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen sind.
( 2 ) Für die Aufnahme der Ausbildung ist bei Personen, die in einem entgeltlichen Dienstverhältnis zur Kirche stehen, bezüglich der Ausbildung das schriftliche Einvernehmen des zuständigen Leitungsorgans sowie der Superintendentin oder des Superintendenten erforderlich.
( 3 ) Die Standards der Ausbildung können sich insbesondere an den Standards der Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der EKD (GBOE) orientieren.
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§ 4
Anerkennung

( 1 ) Nach erfolgreichem Abschluss einer anerkannten Ausbildung zur Gemeindeberaterin oder zum Gemeindeberater kann das Landeskirchenamt auf Antrag die Anerkennung befristet, in der Regel für vier Jahre, aussprechen. Die Anerkennung erfolgt auf Vorschlag des Fachverbandes im Benehmen mit dem Amt für missionarische Dienste.
( 2 ) Bei Personen, die in einem entgeltlichen Dienstverhältnis zur Kirche stehen, ist ein schriftliches Einvernehmen des zuständigen Leitungsorgans sowie der Superintendentin oder des Superintendenten erforderlich. Dies wird bei Personen im pastoralen Dienst nach § 43 PfDG3#, bei Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten nach § 43 und §§ 46 ff KBG4# und bei angestellten Mitarbeitenden im Dienst der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit entsprechend den Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts hergestellt. Hierbei soll der maximale Umfang der genehmigten Beratungstätigkeit festgelegt werden.
( 3 ) Nicht oder nicht entgeltlich in einem Dienstverhältnis zur Kirche stehende Personen benötigen für die landeskirchliche Anerkennung ein pfarramtliches Votum, das Auskunft gibt über deren Einbindung in das kirchliche Leben. Das Votum wird über die Superintendentin oder den Superintendenten dem Landeskirchenamt zugeleitet.
( 4 ) Die anerkannten Gemeindeberater/Gemeindeberaterinnen werden in eine beim Landeskirchenamt geführte Liste aufgenommen. Sie werden vom Amt für missionarische Dienste in regelmäßigen Abständen zu Fachgesprächen und Fortbildungen eingeladen.
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§ 5
Art und Umfang der Gemeindeberatung

( 1 ) Gemeindeberatung kann von Kirchengemeinden und anderen kirchlichen sowie diakonischen Einrichtungen (Beratungsnehmende) in Anspruch genommen werden. Die Beratungsnehmenden fragen durch ihre Leitungsorgane Gemeindeberatung aus eigener Entscheidung an und informieren die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten über die Inanspruchnahme einer Beratung.
( 2 ) Die Beratungsnehmenden bestimmen, mit welchem Ziel die Beratung geschehen soll. Beratungsnehmende können Presbyterien und andere Leitungsorgane sein sowie mit Zustimmung der jeweiligen Leitungsorgane, Mitarbeitenden-Teams und Projektgruppen. Daten und Ergebnisse der Beratung sind Eigentum der Beratungsnehmenden. Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater behandeln die erhaltenen Informationen vertraulich. Beratungskosten können auch von Dritten getragen werden.
( 3 ) In einem schriftlichen Vertrag zwischen Beratenden und Beratungsnehmenden werden mindestens die Inhalte nach Absatz 2 festgehalten.
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§ 6
Supervisionsgruppen

Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater schließen sich zu Supervisionsgruppen zusammen. Jede Supervisionsgruppe wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher.
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§ 7
Dokumentation der Gemeindeberatung

( 1 ) Die Beratenden teilen dem AmD die Beendigung einer Beratung mit. Die Mitteilung enthält Dauer und Art der Beratung sowie die Anzahl der durchgeführten Beratungstermine.
( 2 ) Sofern eine weitergehende Dokumentation, die der Reflexion und Qualitätssicherung der Beratungspraxis dient, erstellt wird, ist diese in anonymisierter Form abzufassen, die keine Rückschlüsse auf das beratene System zulässt.
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§ 8
Kosten (Auslagen, Aufwandsentschädigung, Honorar)

( 1 ) Die beratungsnehmende kirchliche Körperschaft oder Einrichtung erstattet den mit der Gemeindeberatung beauftragten Personen die notwendigen Auslagen im Rahmen der landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen und zahlt eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Fachverband festgesetzt wird.
( 2 ) Soweit die Beratenden nicht kirchliche Mitarbeitende sind, erhalten sie für die geleistete Beratungstätigkeit ein Honorar, das sich nach einer vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Fachverband aufgestellten Tabelle richtet.
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§ 9
Aufgaben des landeskirchlichen Beauftragten im AmD

Das Amt für missionarische Dienste der EKvW übernimmt durch den landeskirchlichen Beauftragten für Gemeindeberatung insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Annahme und Vermittlung von Anfragen an die anerkannten Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater oder an die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater in Ausbildung;
  2. Sicherstellung der Durchführung von Beratungen;
  3. Koordination und Unterstützung des Dienstes der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater, z. B. bei der Erstellung von Arbeitsmaterialien, Förderung der gegenseitigen Information;
  4. Förderung der fachlichen Arbeit, z. B. durch Bereitstellung von Supervision und konzeptionellen Anregungen;
  5. Organisation und Durchführung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Gemeindeberatung, Angebote für haupt- und ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende zu Themen aus dem Bereich Gemeindeberatung;
  6. Pflege des Erfahrungsaustausches mit Einrichtungen der Gemeindeberatung in anderen Landeskirchen, insbesondere auf der Ebene der Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der EKD (GBOE) und bei ökumenischen Partnern.
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§ 10
Leitung und Aufgaben des Fachverbandes

( 1 ) Der Fachverband wird durch den Vorstand geleitet.
( 2 ) Der Fachverband übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Pflege und Weiterentwicklung von Standards für Gemeindeberatung im Hinblick auf die gemeinsamen Standards der Bundeskonferenz;
  2. Förderung der Gemeindeberatung in der EKvW;
  3. Weiterentwicklung von Konzepten der Beratung;
  4. Sicherstellung der Qualitätsentwicklung der Gemeindeberatung;
  5. Vernetzung der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater in Westfalen und Gewährleistung von gegenseitiger Beratung und Erfahrungsaustausch;
  6. Inhaltliche und konzeptionelle Mitgestaltung des Aus- und Weiterbildungsprogramms Gemeindeberatung;
  7. Erarbeitung von Vorschlagslisten für die Anerkennung als Gemeindeberaterin oder Gemeindeberater;
  8. Pflege des Erfahrungsaustausches mit Einrichtungen der Gemeindeberatung in anderen Landeskirchen, insbesondere auf der Ebene der Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der EKD (GBOE) und bei ökumenischen Partnern.
( 3 ) Bei der Besetzung der Stelle eines landeskirchlichen Beauftragten oder einer landeskirchlichen Beauftragten ist der Fachverband zu hören.
( 4 ) Näheres wird in der Satzung des Fachverbandes für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung geregelt, welche der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
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§ 11
Inkrafttreten

( 1 ) Die Ordnung über die Arbeit der Gemeindeberatung tritt am 1. Mai 2008 nach Beschlussfassung durch die Kirchenleitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gemeindeberatung in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung vom 16. September 2004, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 2004 S. 246, sowie die Grundsätze für die Gemeindeberatung in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung vom 17. Februar 2000, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 2000 S. 75, außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500). Die Bestimmung findet sich jetzt in den §§ 63ff. PfDG.EKD.
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4 ↑ Nr. 560.