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Geltungszeitraum von: 31.10.2002

Geltungszeitraum bis: 30.08.2014

Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Zusammenarbeit
der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchhausen und der Ev. Kirchengemeinde Höxter

Vom 12. Juni 2002

(KABl. 2002 S. 262)

Kirchenrechtliche Vereinbarung gem. § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der EKvW
zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchhausen und
der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter,
beide Kirchenkreis Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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Präambel

Im Jahre 1997 begann im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter, der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen und der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen ein Beratungsprozess über die Neuordnung der kirchlichen Strukturen.
In diesen Beratungen wurden verschiedene Möglichkeiten künftiger Kooperationen und pfarramtlicher Verbindungen geprüft. Dabei erwiesen sich als wesentliche Kriterien, dass sich eine Neustrukturierung an den kommunalen Grenzen orientieren sollte und es für die Identität in den zahlenmäßig kleinen – jedoch seit der Reformation protestantischen – Evangelischen Kirchengemeinden Bruchhausen und Amelunxen wichtig ist, dass der Pfarrer am Ort wohnt.
Als vorläufiges Ergebnis erscheint eine Kooperation zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter einerseits und zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen und der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen andererseits als sinnvolle und zweckmäßige Lösung.
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Zusammenarbeit

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§ 1

Auf Grund der Beschlüsse der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchhausen vom 7. Mai 2002 und der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter vom 15. Mai 2002 arbeiten beide Kirchengemeinden nach Maßgabe dieser Vereinbarung zusammen.
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§ 2

Zur Beratung der Presbyterien beider Kirchengemeinden und zur Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit bilden die Presbyterien eine Vollversammlung beider Presbyterien.
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§ 3
Pfarramtliche Verbindung

Die Evangelische Kirchengemeinde Bruchhausen und die Evangelische Kirchengemeinde Höxter werden pfarramtlich miteinander verbunden. Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchhausen und die nächste frei werdende Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter werden zu einer Pfarrstelle vereinigt, sobald diese Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter frei wird.
Der Dienstumfang in der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchhausen sowie der Dienstumfang der nächsten frei werdenden Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter werden auf maximal jeweils die Hälfte einer vollen Pfarrstelle festgesetzt.
Dienstsitz der Inhaberin oder des Inhabers dieser Pfarrstelle ist in Bruchhausen.
Die Presbyterien beider Kirchengemeinden werden bei einer zukünftigen Besetzung dieser Pfarrstelle und beim Beschluss einer Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstelle den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien berücksichtigen.
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§ 4
Vollversammlung der Presbyterien

( 1 ) Die Presbyterien beider Kirchengemeinden treten nach Vereinigung der beiden Pfarrstellen mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung der Presbyterien zusammen.
( 2 ) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt das Konzept der vereinigten Pfarrstellen.
  2. Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstelle.
  3. Sie berät im Falle der Vakanz der vereinigten Pfarrstellen über deren Besetzung und macht den Presbyterien beider Kirchengemeinden einen Besetzungsvorschlag. Die Presbyterien beider Kirchengemeinden können der Vollversammlung durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Die Vollversammlung der Presbyterien wählt aus ihrer Mitte für vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß.
Beschlüsse über eine Änderung der Konzeption der vereinigten Pfarrstellen erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. Dabei hat die Inhaberin oder der Inhaber der vereinigten Pfarrstellen ein volles Stimmrecht.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzuleiten sind.
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Kostenregelung

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§ 5
Kostentragung

An den Kosten, die durch die Arbeit der durch diese Vereinbarung gebildeten Gremien sowie an den Kosten, die für und durch die vereinigten Pfarrstellen entstehen, beteiligen sich die Vereinbarungspartner nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen der nach § 3 vereinigten Pfarrstellen. Es werden jeweils die Gemeindegliederzahlen zu Grunde gelegt, die bei der Kirchensteuerverteilung durch den Kirchenkreis Paderborn festgelegt werden.
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Schlussbestimmungen

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§ 6
Änderung und Kündigung der Vereinbarung

( 1 ) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien beider Kirchengemeinden.
( 2 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von jeder der beiden Kirchengemeinden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
( 3 ) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
( 4 ) Eine Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kirchengemeinden durchgeführt hat.
( 5 ) Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 93#
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Sie soll nach zwei Jahren überprüft und, falls notwendig, verändert werden.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Vereinbarung.
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2 ↑ Nr. 60
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Oktober 2002.