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Geltungszeitraum von: 01.11.2001

Geltungszeitraum bis: 30.08.2014

Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Zusammenarbeit
der Ev. Kirchengemeinde Amelunxen
und der Ev. Kirchengemeinde Beverungen

Vom 5. Juni 2001

(KABl. 2001 S. 313)

Kirchenrechtliche Vereinbarung gem. § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der EKvW
zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen und
der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen,
beide Kirchenkreis Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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Präambel

Im Jahre 1997 begann im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen, der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen, der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter ein Beratungsprozess über die Neuordnung der kirchlichen Strukturen. In diesen Beratungen wurden verschiedene Möglichkeiten künftiger Kooperationen und pfarramtlicher Verbindungen geprüft. Dabei erwiesen sich als wesentliche Kriterien, dass sich eine Neustrukturierung an den kommunalen Grenzen orientieren sollte und für die Identität der kleinen - jedoch seit der Reformation protestantischen - Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen sowohl die Selbstständigkeit als auch wichtig ist, dass der Pfarrer am Ort wohnt. Als vorläufiges Ergebnis erscheint eine Kooperation zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen und der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen einerseits und zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter andererseits als sinnvolle und zweckmäßige Lösung.
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Zusammenarbeit

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§ 1

Auf Grund der Beschlüsse der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen vom 5. Juni 2001 und der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen vom 5. Juni 2001 arbeiten beide Kirchengemeinde nach Maßgabe dieser Vereinbarung zusammen.
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§ 2

Zur Beratung der Presbyterien beider Kirchengemeinden und zur Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit bilden die Presbyterien eine Vollversammlung beider Presbyterien.
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§ 3
Zuordnungen

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Amelunxen und die Evangelische Kirchengemeinde Beverungen kooperieren dahingehend miteinander, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen die Aufgaben der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers für die Ortschaften Dalhausen, die Gemarkung Roggental, Elisenhöhe und das Wohngebiet „Selsberg“ in der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen wahrnimmt. Sie oder er ist ferner für die Betreuung des Seniorenhauses St. Johannes-Baptist, Burgstraße 30 in Beverungen zuständig.
( 2 ) Die Presbyterien beider Kirchengemeinden werden bei einer zukünftigen Besetzung der Pfarrstellen dieser Kirchengemeinden und beim Beschluss einer Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstellen den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien berücksichtigen.
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Gremien

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§ 4
Vollversammlung der Presbyterien

( 1 ) Die Presbyterien beider Kirchengemeinden treten mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung der Presbyterien zusammen.
( 2 ) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt das Konzept der Pfarrstellen der zusammenarbeitenden Kirchengemeinden.
  2. Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstellen.
  3. Sie berät im Falle einer Vakanz dieser Pfarrstellen über deren Besetzung und macht den Presbyterien beider Kirchengemeinden einen Besetzungsvorschlag.
Die Presbyterien beider Kirchengemeinden können der Vollversammlung durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt aus ihrer Mitte für vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzuleiten sind.
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Schlussbestimmungen

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§ 5
Änderung und Kündigung der Vereinbarung

( 1 ) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien beider Kirchengemeinden.
( 2 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von beiden Kirchengemeinden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
( 3 ) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
( 4 ) Eine Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kirchengemeinden durchgeführt hat.
( 5 ) Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 64#
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. November 2001 in Kraft.
Sie soll nach zwei Jahren überprüft und, falls notwendig, verändert werden.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
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2 ↑ Nr. 60
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Oktober 2001.