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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 85#
Satzung für die Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid
Vom 30. Juni 2014
(KABl. 2014 S. 112)
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid hat gemäß Artikel 102 Absatz 1 und 104 Kirchenordnung2# (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung für die Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid beschlossen:
#§ 1
Grundsätzliches (Präambel)
(
1
)
1 Jesus Christus stellt Kinder in die Mitte der Gesellschaft. 2 „Wenn ihr nicht werdet wie die Kinder, werdet ihr das Reich Gottes nicht sehen“ (Matthäus 18,3). 3 „Und er nahm ein Kind, stellte es mitten unter sie und herzte es und sprach zu ihnen: Wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, der nimmt mich auf, und wer mich aufnimmt, der nimmt nicht mich auf, sondern den, der mich gesandt hat“ (Markus 9,36 f.). 4 „Lasst die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solchen gehört das Reich Gottes“ (Markus 10,1.4b).
(
2
)
1 Kinder und Jugendliche sind Teil der Gesellschaft. 2 Sie sind Gegenwart und Zukunft der Kirche.
(
3
)
1 Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geschieht zum einen auf der Basis der Botschaft der Liebe Gottes zu den Menschen, wie sie durch Jesus Christus verkündigt und gelebt worden ist. 2 Sie nimmt zum anderen wahr, wie Kinder und Jugendliche heute leben und Leben erfahren. 3 Sie bemüht sich, auf die Pluralität der Lebenslagen mit flexiblen Konzepten und Methoden, Kreativität und Originalität zu reagieren. 4 Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendliche. 5 Deshalb sind sie bei der Planung, Ausgestaltung und Organisation aller Angebote zu beteiligen.
(
4
)
Ihre Aufgabe besteht darin, Kinder und Jugendliche zum Glauben einzuladen, ihnen lebensbegleitende und lebensbejahende Orientierungshilfe zu geben, sie in ihrer Entwicklung und ihrer sozialen Kompetenz zu fördern.
(
5
)
1 Die Lebendigkeit evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird deutlich in Gottesdiensten, im persönlichen Gespräch (Seelsorge), in der Gruppenarbeit, in Projekten, Freizeiten, in der offenen Arbeit und in anderen Arbeitsformen. 2 Dazu brauchen sie glaubwürdige Vorbilder und Orte, an denen sie sich ausprobieren können.
(
6
)
1 Jede Kirchengemeinde trägt Verantwortung für ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Artikel 203 KO3#). 2 Sie wird von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden geleistet.
(
7
)
1 Die Kirchengemeinden können im Kooperationsraum ihre Kinder- und Jugendarbeit gemeinsam verantworten. 2 Sie kann darüber hinaus durch das Kinder- und Jugendreferat und die verbandlichen Träger (z. B. CVJM und Pfadfinder) geleistet werden. 3 Die Zusammenarbeit mit allen Trägern evangelischer Kinder- und Jugendarbeit ist zu fördern.
#§ 2
Fachausschuss
für Kinder- und Jugendarbeit (FKJ)
nach Artikel 102 Absatz 1 KO4#
(
1
)
1 Die Jugendarbeiten der Kirchengemeinden sind in dem Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (FKJ) zusammengefasst. 2 Er ist für die Ausrichtung und Förderung der gesamten Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis verantwortlich. 3 Freie Träger evangelischer Kinder- und Jugendarbeit in Gelsenkirchen und Wattenscheid sind zur Mitarbeit im FKJ einzuladen.
(
2
)
1 Der FKJ begleitet die synodale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid. 2 Er evaluiert in regelmäßigen Abständen die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis.
(
3
)
1 Der FKJ begleitet und unterstützt die Arbeit des Kinder- und Jugendreferates. 2 Er gibt außerdem Impulse in die Arbeit der Kirchengemeinden, der Mitarbeitenden und nimmt Impulse auf.
(
4
)
Der FKJ beschließt über die Verteilung der öffentlichen und der von der Kreissynode zugewiesenen Mittel.
(
5
)
1 Der FKJ ist beteiligt bei der Einstellung von Mitarbeitenden im Kinder- und Jugendreferat und schlägt dem Kreissynodalvorstand die Leitung im Kinder- und Jugendreferat vor. 2 Das Kinder- und Jugendreferat berichtet dem FKJ von seiner Arbeit.
(
6
)
1 Der FKJ sorgt in Zusammenarbeit mit dem Kreissynodalvorstand für die Vertretung der Interessen in den kommunalen und überregionalen Gremien und Ausschüssen. 2 Er hält Verbindung mit den Organen landeskirchlicher Jugendarbeit und zu den Ausschüssen im Kirchenkreis.
(
7
)
1 Der FKJ schlägt nach zu berufende Mitglieder für den FKJ der Kreissynode vor. 2 Der Nominierungsausschuss ist zu beteiligen.
(
8
)
Der FKJ setzt sich wie folgt zusammen:
- zwei Jugendpresbyterinnen oder Jugendpresbyter,
- zwei hauptberufliche Mitarbeitende,
- zwei Jugendpfarrerinnen oder Jugendpfarrer,
- sechs ehrenamtliche Mitarbeitende,
- die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent im Kinder- und Jugendreferat,
- die oder der Vorsitzende des CVJM Kreisverbandes,
- Mitglieder mit beratender Stimme sind die Verwaltungsfachkraft im Kinder- und Jugendreferat sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreissynodalvorstandes.
(
9
)
Der FKJ kann einen weiteren sachkundigen Vertreter oder eine weitere sachkundige Vertreterin aus der Jugendarbeit zu seinem Mitglied berufen.
(
10
)
Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Ausschusses gewählt.
(
11
)
Die Geschäftsführung des Ausschusses richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Kreissynode.
#§ 3
Geschäftsführung
(
1
)
Der FKJ wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführung (GF) für die Dauer von vier Jahren.
(
2
)
Der GF gehören vier Mitglieder an:
- der Leiter oder die Leiterin des Kinder- und Jugendreferates oder die Vertretung der Leitung,
- die oder der Vorsitzende des FKJ oder die Vertretung,
- zwei weitere Mitglieder des FKJ.
(
3
)
Der oder die Vorsitzende des FKJ führt den Vorsitz.
(
4
)
1 Die GF bereitet die Verteilung der Spenden und der Mittel der öffentlichen Hand vor. 2 Der FKJ beschließt die Verteilung.
(
5
)
Die GF trifft dringende Entscheidungen zur Vergabe öffentlicher Mittel nach § 2 Absatz 4 dieser Satzung, die nicht aufschiebbar sind und die der FKJ nicht rechtzeitig entscheiden kann.
(
6
)
Die Leiterin oder der Leiter des Kinder- und Jugendreferates informiert die GF über die laufenden Ausgaben im Haushaltsjahr.
(
7
)
Die GF ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesend sind.
#§ 4
Kinder- und Jugendreferat
(
1
)
Über den Stellenplan des Kinder- und Jugendreferates entscheidet die Kreissynode.
(
2
)
Die Aufgaben des Evangelischen Kinder- und Jugendreferates ergeben sich aus der Präambel der Satzung für die Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid sowie aus den Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden.
(
3
)
Das Kinder- und Jugendreferat verwaltet die Haushaltsmittel nach den Vorgaben des Haushaltsplanes.
(
4
)
Die Leitung des Kinder- und Jugendreferates wird durch den Kreissynodalvorstand nach Vorschlag des FKJ festgelegt.
#§ 5
Delegiertenversammlung
(
1
)
Die Delegiertenversammlung ist das Gremium, in dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an der Gestaltung der Arbeit im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid mitwirken.
(
2
)
Der oder die Vorsitzende des FKJ führt den Vorsitz.
(
3
)
1 Die Jugendausschüsse der Kirchengemeinden bestimmen die Delegierten für die Delegiertenversammlung. 2 Die Anzahl der Delegierten entspricht der Anzahl der Pfarrstellen in der Kirchengemeinde. 3 Verbandliche Jugendvereine (z. B. CVJM, Pfadfinder), die neben der Gemeindejugend eine eigene Jugendarbeit anbieten, können eine Vertreterin oder einen Vertreter delegieren.
(
4
)
In die Delegiertenversammlung können sowohl Ehrenamtliche einschließlich Jugendpresbyterinnen oder Jugendpresbyter als auch hauptberufliche Mitarbeitende delegiert werden.
(
5
)
Außerdem delegieren die verbandlichen Jugendvereine auf der Ebene des Kirchenkreises zwei Delegierte.
(
6
)
Die Delegiertenversammlung hat folgende besondere Aufgaben:
- Vorschlag der Delegierten für den FKJ an die Kreissynode,
- Bericht aus der Arbeit des FKJ,
- Bericht aus der Arbeit des kreiskirchlichen Kinder- und Jugendreferates,
- Beratung der Leitlinien und Schwerpunktsetzungen der synodalen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(
7
)
Die Delegierten treffen sich in der Regel einmal im Jahr.
(
8
)
Die Geschäftsführung obliegt dem Kinder- und Jugendreferat.
#§ 6
Konferenz
der Kinder- und Jugendpfarrerinnen
und Kinder- und Jugendpfarrer
(
1
)
Die Kinder- und Jugendpfarrerinnen und Kinder- und Jugendpfarrer aus den Kirchengemeinden des Kirchenkreises bilden die Konferenz der Kinder- und Jugendpfarrerinnen und Kinder- und Jugendpfarrer.
(
2
)
Diese Konferenz wirkt darauf hin, dass die besonderen Belange der gemeindlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden.
#§ 7
Konferenz
der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten
(
1
)
Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus den Kirchengemeinden und des Kinder- und Jugendreferates bilden die Konferenz der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten.
(
2
)
Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Koordination der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Informationsaustausch, Absprachen und Planung,
- Fortbildung der Hauptamtlichen.
§ 85#
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. August 2014 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. Juni 2010 (KABl. 2010 S. 175) außer Kraft.