.Satzung für die Jugendarbeit
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 85#
Geltungszeitraum von: 31.08.2010
Geltungszeitraum bis: 31.07.2014
Satzung für die Jugendarbeit
im Kirchenkreis
Gelsenkirchen und Wattenscheid
Vom 14. Juni 2010
(KABl. 2010 S. 175)
Die Kreissynode des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid hat gemäß Artikel 102 Absatz 1 und 104 der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung für die Jugendarbeit im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid beschlossen:
#§ 1
Grundsätzliches (Präambel)
(
1
)
1 Jesus Christus stellt Kinder in die Mitte der Gesellschaft. 2 „Wenn ihr nicht werdet wie die Kinder, werdet ihr das Reich Gottes nicht sehen" (Matthäus 18, 3). 3 „Und er nahm ein Kind, stellte es mitten unter sie und herzte es und sprach zu ihnen: Wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, der nimmt mich auf; und wer mich aufnimmt, der nimmt nicht mich auf, sondern den, der mich gesandt hat (Markus 9, 36 f.). 4 „Lasst die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solchen gehört das Reich Gottes, (Markus 10, 1.4b).
(
2
)
1 Kinder und Jugendliche sind Teil der Gesellschaft. 2 Sie sind Gegenwart und Zukunft der Kirche.
(
3
)
1 Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geschieht zum einen auf der Basis der Botschaft der Liebe Gottes zu den Menschen, wie sie durch Jesus Christus verkündigt und gelebt worden ist. 2 Sie nimmt zum anderen wahr, wie Kinder und Jugendliche heute leben und Leben erfahren. 3 Sie bemüht sich, auf die Pluralität der Lebenslagen mit flexiblen Konzepten und Methoden, Kreativität und Originalität zu reagieren. 4 Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendliche. 5 Deshalb sind sie bei der Planung, Ausgestaltung und Organisation aller Angebote zu beteiligen.
(
4
)
Ihre Aufgabe besteht darin, Kinder und Jugendliche zum Glauben einzuladen, ihnen lebensbegleitende und lebensbejahende Orientierungshilfe zu geben, sie in ihrer Entwicklung und ihrer sozialen Kompetenz zu fördern.
(
5
)
1 Die Lebendigkeit evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird deutlich in Gottesdiensten, im persönlichen Gespräch (Seelsorge), in der Gruppenarbeit, in Projekten, Freizeiten, in der offenen Arbeit und in anderen Arbeitsformen. 2 Dazu brauchen sie glaubwürdige Vorbilder und Orte, an denen sie sich ausprobieren können.
(
6
)
1 Jede Kirchengemeinde trägt Verantwortung für ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Artikel 203 KO3#). 2 Sie wird von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden geleistet.
(
7
)
1 Die Kirchengemeinden können im Kooperationsraum ihre Kinder- und Jugendarbeit gemeinsam verantworten. 2 Sie kann darüber hinaus durch das Kinder- und Jugendreferat und die verbandlichen Träger (z. B. CVJM und Pfadfinder) geleistet werden. 3 Die Zusammenarbeit mit allen Trägern evangelischer Kinder- und Jugendarbeit ist zu fördern.
#§ 2
Synodaler Ausschuss für
Kinder- und Jugendarbeit (SKJA)
nach Artikel 102 Absatz 1 KO4#
(
1
)
1 Die Jugendarbeiten der Kirchengemeinden sind in dem Synodalen Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (SJKA) zusammengefasst. 2 Er ist für die Ausrichtung und Förderung der gesamten Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis verantwortlich. 3 Freie Träger evangelischer Kinder- und Jugendarbeit in Gelsenkirchen und Wattenscheid sind zur Mitarbeit im SKJA einzuladen.
(
2
)
1 Der SKJA begleitet die synodale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid. 2 Er evaluiert in regelmäßigen Abständen die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis.
(
3
)
1 Der SKJA begleitet und unterstützt die Arbeit des Kinder- und Jugendreferates. 2 Er gibt außerdem Impulse in die Arbeit der Kirchengemeinden, der Hauptamtlichen und nimmt Impulse auf.
(
4
)
Der SKJA beschließt über die Verteilung der öffentlichen und der von der Kreissynode zugewiesenen Mittel.
(
5
)
1 Der SKJA ist beteiligt bei der Einstellung von Mitarbeitenden im Kinder- und Jugendreferat und schlägt dem KSV die Leitung im Kinder- und Jugendreferat vor. 2 Das Kinder- und Jugendreferat berichtet dem SKJA von seiner Arbeit.
(
6
)
1 Der SKJA sorgt in Zusammenarbeit mit dem Kreissynodalvorstand für die Vertretung der Interessen in den kommunalen und überregionalen Gremien und Ausschüssen. 2 Er hält Verbindung mit den Organen landeskirchlicher Jugendarbeit und zu den Ausschüssen im Kirchenkreis.
(
7
)
1 Der SKJA schlägt nach zu berufende Mitglieder für den SKJA der Kreissynode vor. 2 Der Nominierungsausschuss ist zu beteiligen.
(
8
)
Der SKJA setzt sich wie folgt zusammen:
- zwei Jugendpresbyterinnen oder Jugendpresbyter,
- zwei hauptamtliche Mitarbeitende,
- zwei Jugendpfarrerinnen oder Jugendpfarrer,
- sechs ehrenamtlichen Mitarbeitende,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreissynodalvorstandes,
- die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent im Kinder- und Jugendreferat,
- die Verwaltungsfachkraft im Kinder- und Jugendreferat,
- die oder der Vorsitzende des CVJM-Kreisverbandes.
(
9
)
Der SKJA kann einen weiteren sachkundigen Vertreter oder eine weitere sachkundige Vertreterin aus der Jugendarbeit zu seinem Mitglied berufen.
(
10
)
Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Ausschusses gewählt.
(
11
)
Die Geschäftsführung des Ausschusses richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Kreissynode.
#§ 3
Geschäftsführung
(
1
)
Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführung (GF) für die Dauer von vier Jahren.
(
2
)
Der GF gehören vier Mitglieder an:
- Der Leiter oder die Leiterin des Kinder- und Jugendreferates oder die Vertretung der Leitung,
- die oder der Vorsitzende des SKJA oder die Vertretung,
- zwei weitere Mitglieder des SKJA.
(
3
)
Der oder die Vorsitzende des SKJA führt den Vorsitz.
(
4
)
1 Die GF bereitet die Verteilung der Spenden und der Mittel der öffentlichen Hand vor. 2 Der SKJA beschließt die Verteilung.
(
5
)
Die GF trifft dringende Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 der Satzung zur Vergabe öffentlicher Mittel, die nicht aufschiebbar sind und die der SKJA nicht rechtzeitig entscheiden kann.
(
6
)
Die Leiterin oder der Leiter des Kinder- und Jugendreferates informiert den GF über die laufenden Ausgaben im Haushaltsjahr.
(
7
)
Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesend sind.
#§ 4
Kinder- und Jugendreferat
(
1
)
Über den Stellenplan des Kinder- und Jugendreferates entscheidet die Kreissynode.
(
2
)
Die Aufgaben des Ev. Kinder- und Jugendreferates ergeben sich aus der Präambel der Satzung für die Jugendarbeit im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid sowie aus den Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden.
(
3
)
Das Kinder- und Jugendreferat verwaltet die Haushaltsmittel nach den Vorgaben des Haushaltsplanes.
(
4
)
Die Leitung des Kinder- und Jugendreferates wird durch den KSV nach Vorschlag des SKJA festgelegt.
#§ 5
Delegiertenversammlung
(
1
)
Die Delegiertenversammlung ist das Gremium, in dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ev. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an der Gestaltung der Arbeit im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid mitwirken.
(
2
)
Der oder die Vorsitzende des SKJA führt den Vorsitz.
(
3
)
1 Die Jugendausschüsse der Kirchengemeinden bestimmen die Delegierten für die Delegiertenversammlung. 2 Die Anzahl der Delegierten entspricht der Anzahl der Pfarrstellen in der Gemeinde.
3 Verbandliche Jugendvereine (z. B. CVJM, Pfadfinder), die neben der Gemeindejugend eine eigene Jugendarbeit anbieten, können eine Vertreterin oder einen Vertreter delegieren.
(
4
)
In die Delegiertenversammlung können sowohl Ehrenamtliche einschließlich Jugendpresbyterinnen oder Jugendpresbyter als auch Hauptamtliche delegiert werden.
(
5
)
Außerdem delegieren die verbandlichen Jugendvereine auf der Ebene des Kirchenkreises zwei Delegierte.
(
6
)
Die Delegiertenversammlung hat folgende besondere Aufgaben:
- Vorschlag der Delegierten für den Synodalen Kinder- und Jugendausschuss an die Kreissynode,
- Bericht aus der Arbeit des Synodalen Kinder- und Jugendausschusses,
- Bericht aus der Arbeit des kreiskirchlichen Kinder- und Jugendreferates,
- Beratung der Leitlinien und Schwerpunktsetzungen der synodalen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(
7
)
Die Delegierten treffen sich in der Regel einmal im Jahr.
(
8
)
Die Geschäftsführung obliegt dem Kinder- und Jugendreferat.
#§ 6
Konferenz der Kinder- und Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer
(
1
)
Die Kinder- und Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer aus den Kirchengemeinden des Kirchenkreises bilden die Konferenz der Kinder- und Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer.
(
2
)
Diese Konferenz wirkt darauf hin, dass die besonderen Belange der gemeindlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden.
#§ 7
Hauptamtlichentagung
(
1
)
Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus den Kirchengemeinden und des Kinder- und Jugendreferates bilden die Runde der Hauptamtlichen (HAT).
(
2
)
Die Hauptamtlichentagung (HAT) hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Koordination der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Informationsaustausch, Absprachen und Planung,
- Fortbildung der Hauptamtlichen.
§ 85#
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.