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Geltungszeitraum von: 18.03.1976

Geltungszeitraum bis: 31.07.2014

Satzung des
Kirchenkreises Gelsenkirchen

Vom 5. März 1976

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Aufgrund des Art. 104 der Kirchenordnung neuer Fassung1# hat die Kreissynode folgende Satzung des Kirchenkreises Gelsenkirchen beschlossen:
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§ 1

Der Kreissynodalvorstand besteht auf dem Superintendenten, dem Assesor, dem Scriba und sieben weiteren Mitgliedern, von denen eines ein Pfarrer sein sollte.
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§ 22#

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft und gilt bis zur Genehmigung einer umfassenden Kreissatzung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Satzung ist am 18. März 1976 in Kraft getreten.