.Kirchenrechtliche Vereinbarung
####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 29.06.2001
Geltungszeitraum bis: 30.09.2008
Kirchenrechtliche Vereinbarung
für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit in Rheine
Vom 26. Oktober 2000
(KABl. 2001 S. 190)
Die evangelischen Kirchengemeinden Jakobi zu Rheine und Johannes zu Rheine haben auf Grund von § 14 a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# folgende Vereinbarung beschlossen:
#§ 1
Aufgaben der Presbyterien
1 Evangelische Jugendarbeit in den Gemeinden Jakobi zu Rheine und Johannes zu Rheine ist ein Dienst der Kirche an jungen Menschen. 2 Sie hat ihren festen Platz im Konzept des Gemeindeaufbaus der Gemeinden. 3 Die Presbyterien sind verantwortlich für den Dienst an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. 4 Die evangelische Kinder- und Jugendarbeit setzt für eine zukunftsfähige Entwicklung das gemeinsame gleichberechtigte Engagement der zwei Kirchengemeinden voraus. 5 Sie ist eine integrale Aufgabe in der Stadt Rheine.
#§ 2
Gemeinsamer Kinder- und Jugendausschuss
- Zusammensetzung:1 Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss wird jeweils in der ersten Sitzung der Presbyterien Jakobi zu Rheine und Johannes zu Rheine nach Abschluss einer turnusmäßigen Presbyteriumswahl gebildet.2 Jedes Presbyterium entsendet für die Dauer von vier Jahren fünf Abgeordnete und benennt deren Vertreterinnen bzw. Vertreter. 3 Die Hälfte der Ausschuss-Mitglieder sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit sein. 4 Ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern soll angestrebt werden.5 Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss wählt aus den Abgeordneten der Gemeinden die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihre bzw. seine Vertreterin oder ihren bzw. seinen Vertreter. 6 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende muss die Befähigung zum Presbyteramt haben.7 Die Leiterin bzw. der Leiter des August-Hermann-Francke-Hauses, Jugendzentrum der Jakobi-Gemeinde, und die hauptamtliche Jugendreferentin bzw. der hauptamtliche Jugendreferent der Region sind stimmberechtigte Mitglieder des gemeinsamen Kinder- und Jugendausschusses.8 Die Vorsitzenden der Presbyterien der zwei Kirchengemeinden können mit beratender Stimme an den Sitzungen des gemeinsamen Kinder- und Jugendausschusses teilnehmen.9 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss aus, beruft das zuständige Presbyterium ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.10 Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss wird zur konstituierenden Sitzung durch eine bzw. einen der Vorsitzenden der Presbyterien eingeladen.
- Aufgaben:1 Die Gesamtverantwortung für die Jugendarbeit liegt bei den Presbyterien, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen. 2 Sie bestimmen die Leitlinien der Jugendarbeit. 3 Ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden gefördert und durch den gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss aktiv betrieben wird.4 Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss regelt die Jugendarbeit der Gemeinden und gibt Impulse für die Jugendarbeit in der Region.5 Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss ist verantwortlich für die Jugendarbeit im August-Hermann-Francke-Haus, Jugendzentrum der Jakobi-Gemeinde. 6 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im August-Hermann-Francke-Haus unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Presbyteriums der evangelischen Kirchengemeinde Jakobi zu Rheine als Trägerin des August-Hermann-Francke-Hauses. 7 Das Presbyterium kann die Dienst- und Fachaufsicht delegieren.8 Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss schlägt die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des August-Hermann-Fräncke-Hauses dem Presbyterium der Jakobi-Gemeinde zur Einstellung vor. 9 Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss erstellt die Dienstanweisungen für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des August-Hermann-Francke-Hauses und legt diese dem Presbyterium Jakobi zu Rheine zur Beschlussfassung vor.
- Arbeitsweise:1 Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss tagt regelmäßig, mindestens einmal im Quartal. 2 Bei dringlichen Entscheidungen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter eine Entscheidung treffen. 3 Diese ist dem gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 4 Artikel 71 Absatz 3 der Kirchenordnung3# gilt sinngemäß.5 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende muss den gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangen. 6 Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des gemeinsamen Kinder- und Jugendausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung bzw. der Ordnung für die Jugendarbeit im Kirchenkreis Tecklenburg sinngemäß. 7 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
§ 3
Finanzen
1 Zur Durchführung der gemeinsamen Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit wird im Haushaltsplan der evangelischen Kirchengemeinde Jakobi zu Rheine der Einzelplan für den gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss aufgestellt. 2 Die Gemeinden überweisen ihre jeweils vom Leitungsgremium beschlossene Zuweisung in diesen Einzelplan. 3 Über die Verwendung der Mittel entscheidet der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss.
4 Anordnungsbefugt im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans ist die bzw. der Vorsitzende des gemeinsamen Kinder- und Jugendausschusses sowie die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. 5 Mit „sachlich richtig" werden beauftragt die Leiterin bzw. der Leiter des August-Hermann-Francke-Hauses sowie ihre oder seine Vertreterin bzw. ihr oder sein Vertreter, für die Ausgaben der Kirchengemeinden die Jugendpresbyterinnen bzw. Jugendpresbyter. 6 Die Kassen- und Rechnungsführung liegt beim Kreiskirchenamt in Lengerich.
7 Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss kann nur solche Verbindlichkeiten eingehen, die im Rahmen des Haushaltsplanes gedeckt sind.
#§ 4
Genehmigung, Inkrafttreten4#
1 Diese kirchenrechtliche Vereinbarung und deren Änderungen sowie die Aufhebung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
2 Die kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.