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Geltungszeitraum von: 15.11.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung
vom kirchlichen Arbeitsrecht
für den Diakonie Gütersloh e. V.

Vom 19. Februar 2014

(KABl. 2014 S. 35)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Der Diakonie Gütersloh e. V. befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. Das Vorliegen der wirtschaftlichen Notlage wird durch Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt.
( 2 ) Zur Sicherung der Arbeitsplätze wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakonie Gütersloh e. V. in Gütersloh bestimmt, dass die nach § 19 BAT-KF1# im Jahr 2013 zu zahlende Jahressonderzahlung für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin pro Vollzeitstelle auf insgesamt 750 Euro reduziert wird. Bei den Teilzeitbeschäftigten erfolgt gemäß § 18 BAT-KF2# eine entsprechende Reduzierung.
( 3 ) Ausgenommen von der Regelung sind Beschäftigte, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung eine Vereinbarung über Altersteilzeit abgeschlossen worden ist. Ausgenommen sind ebenso die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen am 29. November 2013 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand, das auf Grund der Befristung in der Zeit bis zum 30. Juni 2014 endet, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.
( 4 ) Bis zum 31. Oktober 2014 dürfen in dem Diakonie Gütersloh e. V. keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
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§ 23#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt die Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung vom kirchlichen Arbeitsrecht für den Diakonie Gütersloh e. V. vom 29. November 2013.
( 2 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 19. Februar 2014 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1100.
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2 ↑ Nr. 1100.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2014.