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Geltungszeitraum von: 15.11.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung
vom kirchlichen Arbeitsrecht
für die Katharina-von-Bora – Ev. Altenzentrum gGmbH
in Versmold

Vom 19. Februar 2014

(KABl. 2013 S. 35)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Die Katharina-von-Bora – Evangelisches Altenzentrum gGmbH in Versmold befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. Das Vorliegen der wirtschaftlichen Notlage wird durch das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt.
( 2 ) Zur Sicherung der Arbeitsplätze wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katharina-von-Bora – Evangelisches Altenzentrum gGmbH in Versmold bestimmt, dass im Jahr 2013 die Jahressonderzahlung um 70 vom Hundert der sich nach § 19 BAT-KF1# ergebenden Beträge reduziert wird.
( 3 ) Bis zum 31. Oktober 2014 dürfen in der Katharina-von-Bora – Evangelisches Altenzentrum gGmbH in Versmold keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
( 4 ) Ausgenommen von der Regelung sind Beschäftigte, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung eine Vereinbarung über Altersteilzeit abgeschlossen worden ist. Ausgenommen sind ebenso die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen am 15. November 2013 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand, das auf Grund der Befristung in der Zeit bis zum 31. Oktober 2014 endet, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.
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§ 22#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt die Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung vom kirchlichen Arbeitsrecht für die Katharina-von-Bora – Evangelisches Altenzentrum gGmbH in Versmold vom 15. November 2013.
( 2 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 19. Februar 2014 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1100.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2014.