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Satzung
des Evangelischen Gemeindedienstes
– Innere Mission Bielefeld e. V.,
Mitglied im Evangelisches Johanneswerk e. V.

Vom 19. April 2010

(KABl. 2010 S. 159)

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Der Evangelische Gemeindedienst – Innere Mission Bielefeld e. V., Mitglied im Evangelisches Johanneswerk e. V., im Folgenden kurz Gemeindedienst genannt, ist Träger offener diakonischer Arbeit im Bereich des Ev. Kirchenkreises Bielefeld. Es ist seine Aufgabe, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus zu bezeugen, indem er sich besonders Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial belastenden Verhältnissen zuwendet.
Um diesen Dienst in Zusammenarbeit mit anderen diakonischen Einrichtungen und Trägern versehen zu können, wird sich der Gemeindedienst nach Gründung eines kreiskirchlichen Diakonieausschusses oder einer Arbeitsgemeinschaft „Diakonisches Werk“ im Ev. Kirchenkreis Bielefeld diesem anschließen.
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§ 1
Name, Sitz und Zugehörigkeit

( 1 ) Der Gemeindedienst führt den Namen Evangelischer Gemeindedienst – Innere Mission Bielefeld e. V., Mitglied im Evangelisches Johanneswerk e. V. Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
( 2 ) Der Gemeindedienst ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
( 3 ) Der Gemeindedienst ist Mitglied des Evangelisches Johanneswerk e. V., im Folgenden Johanneswerk genannt. Der Gemeindedienst erfüllt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den Zielen des Johanneswerkes. Im Interesse einer einheitlichen und wirtschaftlichen Arbeit überträgt der Gemeindedienst dem Johanneswerk alle Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse hinsichtlich der Übernahme neuer sowie der Ausweitung, Einschränkung oder Aufgabe alter Arbeitsbereiche sowie hinsichtlich des An- und Verkaufes von Grundstücken und deren Belastung fallen nicht unter die übertragenen Rechte; sie bedürfen aber der Genehmigung des Vorstandes des Johanneswerkes und des Kreissynodalvorstandes.
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§ 2
Aufgaben des Gemeindedienstes, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Gemeindedienst nimmt die regionalen verbandlichen Aufgaben im Rahmen des diakonischen Wirkens der Evangelischen Kirche von Westfalen als regionales Diakonisches Werk wahr. Dazu gehören insbesondere die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen (vgl. § 6 Absatz 1 Diakoniegesetz2#), soweit dies nicht von den freien Trägern selbst wahrgenommen wird. Er unterhält selbst keine stationären Einrichtungen.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf folgende Gebiete:
  1. Unterstützung und Förderung anderer diakonischer Einrichtungen und Hilfe bei der Durchführung gemeinsamer und neuer Aufgaben im Ev. Kirchenkreis Bielefeld,
  2. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege oder der Sozialarbeit.
( 2 ) Darüber hinaus nimmt der Gemeindedienst folgende Aufgaben wahr:
  1. Förderung der gemeindlichen und übergemeindlichen Diakonie durch fachliche Beratung sowie Aus- und Fortbildung haupt-, neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
  2. Bahnhofsmission,
  3. Trägerschaft von Diakoniestationen (ambulante Kranken- und Altenpflege),
  4. Durchführung von Sammlungen,
  5. Zusammenarbeit mit dem Ev. Kirchenkreis Bielefeld,
  6. weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote und Projekte in den Fachbereichen Pädagogik, Integrative Hilfen und Gesundheit und Alter.
Diese Arbeitsbereiche können erweitert, beschränkt, eingestellt oder durch Übernahme neuer Aufgaben im Bereich der diakonischen Arbeit ausgeweitet werden.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Gemeindedienst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Gemeindedienst ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel des Gemeindedienstes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; Zuwendungen wachsen dem Vermögen nur dann zu, wenn dieses ausdrücklich vom Zuwender bestimmt worden ist.
( 4 ) Die Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Gemeindedienstes. Dieses gilt auch im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung des Gemeindedienstes.
( 5 ) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Gemeindedienstes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Personen ehrenamtlich für den Gemeindedienst tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder sind:
  1. die evangelischen Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Bielefeld,
  2. der Ev. Kirchenkreis Bielefeld,
  3. der/die Superintendent/Superintendentin des Ev. Kirchenkreises Bielefeld als geborenes Mitglied,
  4. der/die Vorsitzende der Konferenz der Kuratoriumsvorsitzenden der Diakoniestationen als geborenes Mitglied,
  5. der/die Diakoniebeauftragte des Ev. Kirchenkreises Bielefeld als geborenes Mitglied.
( 2 ) Weiter können Mitglied werden:
  1. Träger diakonisch-missionarischer Dienste der evangelischen Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Bielefeld. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Sie werden durch je einen Vertreter/eine Vertreterin repräsentiert, dessen/deren Wahl und Entsendung durch die zuständigen Gremien des jeweiligen weiteren Mitgliedes erfolgt;
  2. sachkundige und geeignete Gemeindeglieder, deren Zahl jedoch zwanzig Prozent des Gesamtmitgliederbestandes nicht übersteigen darf. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
( 3 ) Der Austritt aus dem Gemeindedienst ist mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Bei den unter § 4 Absatz 1 Buchstaben c – e genannten geborenen Mitgliedern erlischt die persönliche Mitgliedschaft bei Wegfall der die Mitgliedschaft begründenden Tatsache (z. B. Eintritt in den Ruhestand, Amtsniederlegung oder Abwahl) ohne Kündigung. Die Mitgliedschaft bleibt jedoch bis zur Regelung der Nachfolge bestehen.
Der Austritt der unter Absatz 2 Buchstabe b genannten Vertreter unterliegt keiner Frist.
( 4 ) Mitglieder, die gegen Zwecke und Ziele des Gemeindedienstes verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie zweimal schriftlich abgemahnt worden sind. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
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§ 5
Aufbringung der finanziellen Mittel

( 1 ) Die für die Durchführung der Aufgaben des Gemeindedienstes erforderlichen Mittel werden erbracht durch Zuwendungen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen, der Stadt Bielefeld, durch Zuschüsse des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und anderer Träger der Jugend- und Sozialhilfe, durch einen Zuschuss des Ev. Kirchenkreises Bielefeld, durch Leistungsentgelte, Sammlungen, Spenden und Kollekten.
( 2 ) Über einen Mitgliedsbeitrag der weiteren Mitglieder gemäß § 4 Absatz 2 entscheidet der Vorstand.
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§ 6
Organe des Gemeindedienstes

Organe des Gemeindedienstes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin,
  4. der Beirat.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
  1. je ein Mitglied der Presbyterien der Kirchengemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a, im Verhinderungsfall ist ein anderes vom Presbyterium benanntes Mitglied zu entsenden. Mitglied und Vertreter/Vertreterin sind nach jeder Presbyterwahl neu zu entsenden,
  2. sieben vom Kreissynodalvorstand zu entsendende Vertreter/Vertreterinnen gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b,
  3. der/die Diakoniebeauftragte des Ev. Kirchenkreises Bielefeld gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe e,
  4. der Superintendent/die Superintendentin des Ev. Kirchenkreises Bielefeld gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe c,
  5. der/die Vorsitzende der „Konferenz der Kuratoriumsvorsitzenden der Diakoniestationen“ gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe d,
  6. die Vertreter/Vertreterinnen der weiteren Mitglieder gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a,
  7. die sachkundigen Mitglieder gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe b.
Die Vertreter/Vertreterinnen gemäß § 7 Absatz 1 Buchstaben a – g haben je 1 Stimme.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorstand einberufen, ferner außerdem, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung des Gemeindedienstes dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte vier Mitglieder in den Vorstand und vier in den Beirat.
Sie beschließt über:
  1. die Grundsätze der Arbeit des Gemeindedienstes,
  2. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Änderung der Satzung,
  5. die Auflösung des Gemeindedienstes,
  6. alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu der zweiten Mitgliederversammlung geladen werden, die am gleichen Tag wie die erste stattfindet. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt sie mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen allen Mitgliedern des Gemeindedienstes zuzustellen.
( 5 ) Findet ausnahmsweise eine Mitgliederversammlung des Gemeindedienstes gemeinsam mit einer Mitgliederversammlung des Johanneswerkes statt, so hat der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates des Johanneswerkes die Leitung der Versammlung.
Ergibt sich zur Lösung gemeinsamer Aufgaben die Notwendigkeit, die Mitgliederversammlung mit der eines anderen Mitgliedes des Johanneswerkes stattfinden zu lassen, so hat der/die an Lebensjahren älteste Vorsitzende die Leitung der Versammlung.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern:
  1. der Superintendentin/dem Superintendenten als geborenem Mitglied,
  2. der/dem Diakoniebeauftragten des Ev. Kirchenkreises Bielefeld als geborenem Mitglied,
  3. vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden,
  4. zwei Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Johanneswerkes.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Über seine Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
( 2 ) Die/Der Vorsitzende gehört gleichzeitig als Mitglied dem Verwaltungsrat des Johanneswerkes an; die/der stellvertretende Vorsitzende ist stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates des Johanneswerkes.
( 3 ) Der Gemeindedienst wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten, soweit nicht die Regelung nach § 9 Absatz 3 dieser Satzung Anwendung findet.
( 4 ) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Arbeit des Gemeindedienstes. Er führt die Geschäfte, soweit sie nicht dem Johanneswerk übertragen oder den anderen Organen des Gemeindedienstes vorbehalten sind, und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
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§ 9
Geschäftsführer/Geschäftsführerin

( 1 ) Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin des Gemeindedienstes wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes des Johanneswerkes berufen.
( 2 ) Dem/Der Geschäftsführer/Geschäftsführerin obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der anderen Organe des Gemeindedienstes. Er/Sie sorgt für die notwendige Unterrichtung des Vorstandes. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Gemeindedienst.
( 3 ) Der Vorstand überträgt den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die nicht der notariellen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin, der/die allein vertretungsberechtigt ist. Bei wichtigen Entscheidungen ist das Einvernehmen mit dem Vorstand herbeizuführen.
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§ 10
Beirat

Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Dem Beirat gehören an:
  1. der/die Vorsitzende der Konferenz der Kuratoriumsvorsitzenden (KKV der Diakoniestationen),
  2. vier vom Kreissynodalvorstand entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
  3. vier von der Mitgliederversammlung gewählte Vertreterinnen/Vertreter,
  4. der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates des Johanneswerkes.
Er berät den Vorstand und die Geschäftsführung des Gemeindedienstes und begleitet deren Arbeit mit dem Ziel, die Verwurzelung und Verankerung des Gemeindedienstes in den Gemeinden zu unterstützen.
Er berät den Vorstand und die Geschäftsführung insbesondere in Fragen der Einrichtung neuer Arbeitsfelder, bei der Aufgabe von Arbeitsfeldern, der Zusammenarbeit zwischen Gemeindedienst und Kirchengemeinden sowie in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Beirat wird regelmäßig von der Geschäftsführung über wesentliche fachliche Entwicklungen und Überlegungen unterrichtet.
Er tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei Mal jährlich zusammen.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten gefasst werden. Für den Fall, dass nicht zwei Drittel der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen, ist eine zweite Sitzung einzuberufen, bei der Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden gefasst werden können. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu der zweiten Mitgliederversammlung geladen werden, die am gleichen Tag wie die erste stattfindet. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Gleiches gilt für die Änderung des Vereinszweckes. Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben.
( 2 ) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates des Johanneswerkes und des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Satzungsänderungen sind dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen (DW-EKvW) anzuzeigen. In den Fällen, in denen die Satzung des DW-EKvW dies vorsieht, ist die Zustimmung des Verwaltungsrates des DW-EKvW vor Eintragung in das Vereinsregister einzuholen.
( 4 ) Bei Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung ist das Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen herzustellen.
( 5 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem Finanzamt anzuzeigen. Vor Ausführung von Beschlüssen auf Grund von Satzungsänderungen, die den Zweck des Gemeindedienstes ändern, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
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§ 12
Auflösung des Gemeindedienstes

( 1 ) Der Gemeindedienst kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, diese Absicht ist der Mitgliederversammlung mit der Einladung bekannt zu geben. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel aller Mitglieder gefasst werden, und es bedarf des Einvernehmens mit dem Verwaltungsrat des Johanneswerkes, des Kreissynodalvorstandes, der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die Auflösung ist dem Verwaltungsrat des DW-EKvW anzuzeigen und dem Finanzamt mitzuteilen.
( 2 ) Wird der Gemeindedienst aufgelöst, so fällt das Vermögen jeweils zu fünfzig Prozent an den Kirchenkreis Bielefeld und an das Johanneswerk, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden haben.
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§ 133#
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 19. April 2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister tritt die Satzung in der Fassung vom 12. Juni 2006 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 600.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2010.