.
####§ 13#
§ 25#
§ 38#
#§ 49#
§ 510#
§ 611#
§ 712#
§ 8
§ 9
§ 1013#
Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund
Vom 12. Oktober 2013
(KABl. 2013 S. 284)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund | 13. Juni 2015 | § 2 Überschrift | geändert | |
§ 2 Abs. 4 | angefügt | ||||
2 | Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund | 18. Juni 2016 | § 1 Abs. 4 | neu gefasst | |
§ 1 Abs. 5 | angefügt | ||||
§ 2 Abs. 1 Buchst. b | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 1 Buchst. c und d | gestrichen | ||||
§ 2 Abs. 3 | gestrichen | ||||
§ 2 Abs. 4 | neu nummeriert | ||||
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 6 Abs. 2 | geändert | ||||
3 | Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund | 8. Juni 2019 | § 1 Abs. 3 Satz 2 | geändert | |
§ 1 Abs. 5 Satz 1 | geändert | ||||
§ 2 Abs. 1 Buchst. a | neu gefasst | ||||
§ 3 Satz 1 | geändert | ||||
§ 3 Satz 2 Buchst. c | geändert | ||||
§ 3 Satz 2 Buchst. d | gestrichen | ||||
§ 4 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 5 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 5 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 6 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 6 Abs. 3 | eingefügt | ||||
§ 6 Abs. 3 | neu nummeriert | ||||
§ 7 Abs. 1 | geändert | ||||
4 | Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund | 30. November 2020 | § 1 Abs. 4 | geändert | |
§ 2 Überschrift | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 1 Buchst. b | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 3 Satz 1 | geändert | ||||
§ 2 Abs. 3 Satz 2 | geändert |
Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# (FAG) wie folgt geregelt:
#§ 13#
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG4# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen.
(
2
)
Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 6 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
(
3
)
1 Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. 2 Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird der übersteigende Betrag Rücklagen zugeführt; liegt es darunter, wird sie aus den Ausgleichsrücklagen der Finanzplanung bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
(
4
)
Die Kreissynode verteilt nach Vorwegabzug der Kosten nach § 2 und weiteren Vorwegabzügen nach Absatz 5 die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme) nach Maßgabe dieser Satzung.
(
5
)
1 Die weiteren Vorwegabzüge nach Absatz 4 sind die Kosten für die Finanzierung der zentralen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt), die Finanzzuweisung an das Diakonische Werk Dortmund und Lünen gGmbH und die Dortmunder Mitternachtsmission e.V. 2 Die Zuweisung für das Diakonische Werk Dortmund und Lünen gGmbH wird gewährt in der Höhe des anerkannten Bedarfes, der entsteht für dessen Tätigkeit entsprechend den Aufgaben als regionales Diakonisches Werk. 3 Der anerkannte Bedarf für die Zuweisungen nach Satz 1 wird durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
#§ 25#
Aufbringung der Kosten des Pfarrdienstes sowie des interprofessionellen Teams
(
1
)
Die Bedarfe nach § 8 FAG6# für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen sowie die Bedarfe für die Personalaufwendungen der anderen Personen, die in diesem Zusammenhang Aufgaben von Gemeindepfarrstellen und/oder Kreispfarrstellen wahrnehmen (bilden zusammen: das interprofessionelle Team), werden dem Zuweisungsbereich 1 zugewiesen und wie folgt gedeckt:
- Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis führen an den Zuweisungsbereich 1 das Bilanzergebnis ihres Pfarrvermögens ab,
- der nach Buchstabe a verbleibende Bedarf für den Personalaufwand des interprofessionellen Teams wird als Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse gezahlt. Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis führen an den Zuweisungsbereich 1 das Bilanzergebnis ihres Pfarrvermögens ab,
(
2
)
Der Kirchenkreis zahlt aus dem Zuweisungsbereich 1 die nach § 8 FAG7# für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen an die Landeskirche.
(
3
)
1 Der Bedarf für Dienstaufwandsentschädigungen für interprofessionelle Teams (Pfarrerinnen und Pfarrer sowie weitere Beschäftigte des interprofessionellen Teams) wird aus dem Zuweisungsbereich 1 zur Verfügung gestellt. 2 Der Kreissynodalvorstand legt die Dienstaufwandsentschädigungen für interprofessionelle Teams fest.
#§ 38#
Zuweisung an den Kirchenkreis
1 Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 erhält der Kirchenkreis für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 36,47 %. 2 Im Rahmen des Haushaltes des Kirchenkreises erfolgt eine Verteilung auf die folgenden Zuweisungsbereiche:
- Zuweisungsbereich 3 – Tageseinrichtungen für Kinder –,
- Zuweisungsbereich 4 – Gemeinsame Dienste –,
- Zuweisungsbereich 5 – Leitung –.
§ 49#
Zuweisung an die Kirchengemeinden
(
1
)
Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 erhalten die Kirchengemeinden für ihre Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 63,53 % (Zuweisungsbereich 2).
(
2
)
Die Kirchengemeinden erhalten aus dem Zuweisungsbereich 2
- einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied,
- einen Pauschalbetrag für die bauliche Unterhaltung von Kirchen, Gemeindehäusern und Pfarrhäusern,
- den anerkannten Bedarf für ihren Schuldendienst,
- den anerkannten Bedarf für besondere Härtefälle.
(
3
)
Die Kirchengemeinden erhalten aus dem Zuweisungsbereich 3 eine Zuweisung für die Finanzierung von Betriebskosten ihrer Tageseinrichtungen für Kinder.
(
4
)
1 Über die Höhe der Pauschalbeträge (Absatz 2 Buchstabe a und b) und der Zuweisung (Absatz 3) entscheidet die Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes. 2 Über die Prüfung und Anerkennung des Bedarfs (Absatz 2 Buchstabe c und d) entscheidet der Kreissynodalvorstand.
#§ 510#
Einnahmen aus dem Kirchenvermögen
(
1
)
Von den Erträgen aus Erbbaurechten bei Kirchengemeinden werden 40 % auf den Betrag nach § 4 Absatz 2 Buchstabe b angerechnet, höchstens bis zur Höhe dieses Zuweisungsbetrages.
(
2
)
Sonstige Erträge (insbesondere aus Kapitalvermögen, Rücklagen, Vermietungen, Verpachtungen, Kollekten, Sammlungen, Spenden) verbleiben beim Kirchenkreis und bei den Kirchengemeinden.
(
3
)
Absatz 1 gilt auch für die Fälle nach der kirchenrechtlichen Vereinbarung zwischen Kirchengemeinden im Ev. Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost und dem Ev. Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost zum „Treuhandfonds Gemeindevermögen“.
#§ 611#
Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis wird beim Kirchenkreis eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage gebildet.
(
2
)
Der Kirchenkreis bildet für die Zuweisungsbereiche 4–5 eine gemeinsame Ausgleichsrücklage.
(
3
)
Der Kirchenkreis bildet Rücklagen der Finanzplanung.
(
4
)
Weitere Rücklagen können gebildet werden.
#§ 712#
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden kann der Kreissynodalvorstand zum Beispiel Richtlinien dieser Satzung beschließen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden verantwortlich.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
1 Die Kreissynode bildet einen Finanzausschuss, der aus bis zu 12 Mitgliedern besteht. 2 Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder ordiniert sein.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Mitglieder der Kreissynode sein. 3 Nur in eines der beiden Ämter darf eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 1013#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2014 in Kraft.
#
3 ↑ § 1 Abs. 4 geändert und Abs. 5 angefügt durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019; § 1 Abs. 4 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2020.
3 ↑ § 1 Abs. 4 geändert und Abs. 5 angefügt durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019; § 1 Abs. 4 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2020.
#
5 ↑ § 2 Überschrift geändert, § 2 Abs. 4 angefügt durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 13. Juni 2015; § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 3 gestrichen und Abs. 4 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 2 Abs. 1 Buchst. a neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019; § 2 Überschrift sowie Abs. 1 und Abs. 1 Buchst. b neu gefasst und Abs. 3 Satz 1 und 2 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2020.
5 ↑ § 2 Überschrift geändert, § 2 Abs. 4 angefügt durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 13. Juni 2015; § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 3 gestrichen und Abs. 4 neu nummeriert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 2 Abs. 1 Buchst. a neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019; § 2 Überschrift sowie Abs. 1 und Abs. 1 Buchst. b neu gefasst und Abs. 3 Satz 1 und 2 geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2020.
#
8 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 3 Satz 1 und Satz 2 Buchst. c geändert sowie Buchst. d gestrichen durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
8 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 3 Satz 1 und Satz 2 Buchst. c geändert sowie Buchst. d gestrichen durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
#
9 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 4 Abs. 1 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
9 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 4 Abs. 1 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
#
10 ↑ § 5 Abs. 1 und 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
10 ↑ § 5 Abs. 1 und 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
#
11 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 6 Abs. 2 geändert, neuer Abs. 3 eingefügt sowie Abs. 3 neu nummeriert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.
11 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund vom 18. Juni 2016; § 6 Abs. 2 geändert, neuer Abs. 3 eingefügt sowie Abs. 3 neu nummeriert durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019.