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Geltungszeitraum von: 15.12.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Arbeitsrechtsregelung über vorübergehende Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in der Evangelischen Krankenhaus GmbH Dortmund

Vom 14. Dezember 2011

(KABl. 2011 S. 290)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Krankenhaus GmbH Dortmund durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass abweichend von § 19 BAT-KF2# und § 19 MTArb-KF3# die Auszahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 auf den 16. April 2012 verschoben wird.
Die Zahlung erfolgt am 16. April 2012 mit einem Zuschlag von 50 Euro pro Vollzeitstelle. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt eine Kürzung dieses Betrages entsprechend ihrem Verhältnis zur Beschäftigung einer Vollzeitkraft.
( 2 ) Ausgenommen von der Regelung sind die Beschäftigten, die sich bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung in Altersteilzeit befinden, sowie die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler.
Sie gilt auch nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.
Mitarbeitende, die vor dem 16. April 2012 ihr Arbeitsverhältnis beenden, erhalten die einbehaltene Jahressonderzahlung im letzten Beschäftigungsmonat mit dem Zuschlag entsprechend Absatz 1 ausbezahlt.
( 3 ) Die Evangelische Krankenhaus GmbH Dortmund befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. Das Vorliegen einer Notlage wurde durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 26. Oktober 2011 bestätigt.
( 4 ) Mit leitenden Mitarbeitenden, für welche die Dienstvereinbarung keine rechtliche Wirkung entfaltet, werden entsprechende Regelungen vereinbart.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Gesamtmitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Evangelischen Krankenhaus GmbH Dortmund eingehend erklärt und schriftlich darlegt. Dazu ist der Gesamtmitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen. Die Gründe, die zu der wirtschaftlichen Notlage geführt haben, sind in die Dienstvereinbarung aufzunehmen. Ein Sanierungskonzept ist entwickelt.
( 2 ) Voraussetzung ist weiter, dass für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Gesamtmitarbeitervertretung in regelmäßigen Abständen, d. h. mindestens zweimonatlich, die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation erörtert wird.
Der Gesamtmitarbeitervertretung sind alle für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Einrichtung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu den gemeinsamen Sitzungen zur Verfügung zu stellen, sodass diese den Sanierungsprozess mitverfolgen, unterstützen und beurteilen können.
( 3 ) Voraussetzung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 31. Dezember 2012 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
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§ 3
Kündigung

Gesamtmitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 2 Absatz 3 verstößt, Insolvenz beantragt wird oder ein Betriebsübergang nach § 613a BGB erfolgt. Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltene Jahressonderzahlung umgehend auszuzahlen.
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§ 44#
Inkrafttreten

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.
( 2 ) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung geht vom 15. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2012.
( 3 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen nach Unterzeichnung zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780.
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2 ↑ Nr. 1100.
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3 ↑ Nr. 1300.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2011.