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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 31.10.2013

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker

Vom 19. Oktober 2000

(KABl. 2000 S. 202)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker
14. Dezember 2006
§ 24 Buchst. g
geändert

Inhaltsübersicht

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 21 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 321)1# in Verbindung mit § 8 Ausführungsgesetz zum Kirchenmusikgesetz – AGKi-MuG) vom 13. November 1997 (KABl. 1997 S. 211) folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker) erlassen.
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I. Ausbildungsbestimmungen für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker

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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker) werden in regionalen Lehrgängen der Evangelischen Kirche von Westfalen ausgebildet.
( 2 ) Die Ausbildung kann auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf die Ausbildung für den Orgeldienst, für den Chorleitungsdienst oder für den Posaunenchorleitungsdienst beschränkt werden.
( 3 ) Es wird ein Ausbildungsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch das Landeskirchenamt festgesetzt wird.
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§ 2
Zulassung

( 1 ) Zur Ausbildung als nebenberufliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker können Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen werden, die
  1. der evangelischen Kirche angehören,
  2. das 14. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die Aufnahmeprüfung bestanden haben.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Einzelfällen von dem Erfordernis des Absatzes 1 Buchstabe a) befreien.
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung ist über die Leiterin oder den Leiter des Lehrgangs an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein handgeschriebener Lebenslauf,
  2. ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,
  3. Nachweise über die musikalische Vorbildung,
  4. ein von der Bewerberin oder dem Bewerber (bei Minderjährigen auch von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter) unterzeichnetes Formular des Ausbildungsvertrages.
( 4 ) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die oder der zuvor die Leiterin oder den Leiter des Lehrganges anhört.
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§ 3
Aufnahmeprüfung

( 1 ) Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf
  1. Orgel- oder Klavierspiel, (Im Falle der Beschränkung der Ausbildung auf den Chorleitungsdienst beschränkt sich die Prüfung auf Klavier),
  2. Singen,
  3. Gehörbildung und elementare Musiklehre.
( 2 ) Die Aufnahmeprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus der Leiterin oder dem Leiter des Lehrgangs und mindestens einer weiteren hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder einem weiteren hauptamtlichen Kirchenmusiker besteht.
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§ 4
Dauer und Fächer

( 1 ) Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre.
( 2 ) Die Ausbildung umfasst folgende Fächer:
  1. Gottesdienstliches Orgelspiel,
  2. Orgelliteraturspiel,
  3. Chorleitung,
  4. Gemeindesingleitung,
  5. Singen und Sprechen,
  6. Partiturspiel,
  7. Tonsatz,
  8. Gehörbildung,
  9. Kirchenkunde,
  10. Bibel- und Gottesdienstkunde,
  11. Gesangbuchkunde,
  12. Musikgeschichte,
  13. Orgelkunde.
Liturgisches Singen wird in einem Seminar angeboten.
( 3 ) Ob und in welchem Umfang ein gleichwertiges musikalisches Studium auf die Ausbildung angerechnet werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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§ 5
Zwischenprüfung

( 1 ) Nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet eine Zwischenprüfung statt, die Aufschluss über den erreichten Leistungsstand der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers geben soll. Deren Bestehen ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung.
( 2 ) Die Zwischenprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus der Leiterin oder dem Leiter und zwei weiteren fachkundigen Lehrkräften des Lehrgangs besteht.
( 3 ) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
  1. Gottesdienstliches Orgelspiel:
    mit Vorbereitungszeit (eine Woche):
    Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission benennt einen Choral. Es sind dazu eine Intonation sowie ein vierstimmiger Satz mit Pedal (auch obligat) vorzutragen.
  2. Orgelliteraturspiel:
    Vortrag eines Orgelwerkes eigener Wahl mit Pedal.
  3. Chorleitung und Gemeindesingleitung:
    Dirigieren eines Chorsatzes und eines Kanons und Vorsingen aller Stimmen.
( 4 ) Bei Beschränkung der Ausbildung auf den Bereich Orgeldienst erstreckt sich die Zwischenprüfung auf die Fächer
  1. Gottesdienstliches Orgelspiel und
  2. Orgelliteraturspiel, bei Beschränkung der Ausbildung auf den Bereich Chorleitungsdienst auf die Fächer
  3. Chorleitung und Gemeindesingleitung.
( 5 ) Über die Zwischenprüfung wird ein Protokoll angefertigt.
( 6 ) Das Ergebnis der Zwischenprüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) wird den Teilnehmern durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden mitgeteilt.
( 7 ) Nach der Zwischenprüfung kann die weitere Ausbildung auf Antrag auf den Bereich Orgeldienst oder Chorleitungsdienst beschränkt werden.
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II. Prüfungsbestimmungen für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker

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§ 6
Prüfung und Termin

( 1 ) Die Abschlussprüfung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker schließt sich an die Ausbildung an. Sie wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt.
( 2 ) Der Prüfungstermin wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und bekannt gegeben.
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§ 7
Prüfungsgremien

( 1 ) Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
( 2 ) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den an der Ausbildung der Bewerberinnen oder Bewerber beteiligten Fachlehrerinnen oder Fachlehrern besteht.
( 3 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.
( 4 ) Bei der Prüfung in den einzelnen Fächern müssen mindestens zwei, in den Fächern Gottesdienstliches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel und Chorleitung mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission mitwirken.
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§ 8
Zulassung zur Abschlussprüfung

( 1 ) Die Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer richten spätestens zwei Monate vor dem Termin zur Abschlussprüfung einen Antrag auf Zulassung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
( 2 ) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beiliegen:
  1. ein Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung des Orgeldienstes im Hauptgottesdienst,
  2. ein Nachweis über ein Gemeindesingen in Anwesenheit eines Mitgliedes der Prüfungskommission,
  3. eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem Gemeindechor über die gesamte Ausbildungsdauer,
  4. ein pfarramtliches Zeugnis,
  5. ein Nachweis über die Teilnahme an einem im Rahmen der Ausbildung durchgeführten Seminar „Liturgisches Singen“.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag auch Bewerberinnen oder Bewerber als Externe zur Prüfung zulassen, die eine gleichwertige musikalische Ausbildung nachweisen können. Für die Prüfung wird eine einmalige Prüfungsgebühr erhoben. Diese wird vom Landeskirchenamt festgesetzt.
( 4 ) In einzelnen Fächern kann auf Antrag die Prüfung vorgezogen werden.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht der oder dem Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Landeskirchenamt zu. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
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§ 9
Prüfungsanforderungen und Inhalt

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer, in denen die nachfolgenden Inhalte geprüft werden sollen:
  1. Gottesdienstliches Orgelspiel:
    aa)
    mit Vorbereitungszeit (eine Woche):
    Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission benennt zwei Choräle und ein neues geistliches Lied. Es sind dazu jeweils eine Intonation sowie ein vierstimmiger Begleitsatz mit Pedal und ein dreistimmiger Begleitsatz mit oder ohne Pedal vorzutragen, davon mindestens einer obligat.
    bb)
    ohne Vorbereitungszeit:
    Intonation und Begleitsatz zu einem Choral leichten Schwierigkeitsgrades nach dem Choralbuch; liturgische Stücke (Aufgabenstellung nicht von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer); Auswendigspielen zweier vom Prüfling auszuwählender Choräle.
    Zeit: 20 Minuten
  2. Orgelliteraturspiel:
    Vortrag zweier Werke aus verschiedenen Stilepochen; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission benennt aus einer Liste von zehn erarbeiteten Choralvorspielen (vier davon aus dem Orgelbüchlein von J. S. Bach) vier Wochen vor der Prüfung drei zum Vorspielen; Vomblattspielen eines leichten Orgelstückes mit Pedal (Aufgabenstellung nicht von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer).
    Zeit: 25 Minuten
  3. Chorleitung:
    chorische Stimmbildung; Erarbeiten eines Chor- oder motettischen Satzes. Die Aufgabe wird vier Wochen vorher von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer gestellt.
    Zeit: 20 Minuten
  4. Gemeindesingleitung:
    Einüben eines Liedes, Singspruchs, Kanons. Die Aufgaben zu zwei dieser Formen werden eine Woche vorher von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer gestellt.
    Zeit: 15 Minuten
  5. Singen und Sprechen:
    Sprechen eines geistlichen Textes; Vortrag zweier Kunstlieder oder Arien aus verschiedenen Stilepochen (begleitet); Fragen zur Stimmbildung.
    Zeit: 15 Minuten
  6. Partiturspiel:
    mit Vorbereitungszeit (10 Minuten): Spiel eines Chorsatzes in vier Systemen.
    Zeit: 5 Minuten
  7. Tonsatz
    aa)
    schriftlich: vierstimmiger Kantional- oder Orgelbegleitsatz zu gegebenem c.f.; Aussetzen eines vierstimmigen Generalbasses.
    Zeit: 120 Minuten
    bb)
    mündlich: Kenntnis der elementaren Harmonielehre, Kadenzen, Modulationen, Kirchentonarten.
    Zeit: 10 Minuten
  8. Gehörbildung:
    aa)
    schriftlich: drei Musikdiktate (rhythmisch, ein- und zweistimmig-melodisch).
    Zeit: 45 Minuten
    bb)
    mündlich: Rhythmik, Intervalle und Akkorde; Vomblattsingen.
    Zeit: 10 Minuten
  9. Kirchenkunde
    Aufbau der Evangelischen Kirche von Westfalen; kirchenmusikalische Bestimmungen.
    Zeit: 10 Minuten
  10. Bibel- und Gottesdienstkunde
    die biblischen Bücher im Überblick,
    liturgische Grundbegriffe; die Gottesdienste (Formen des Sonn- und Festtagsgottesdienstes, des täglichen Gottesdienstes, des Kindergottesdienstes, der kirchlichen Handlungen); das Kirchenjahr; Funktion und Aufgabe der Glocken.
    Zeit: 10 Minuten
  11. Gesangbuchkunde:
    Geschichte des Kirchenliedes im Überblick; Kenntnis des Gesangbuches, insbesondere der Wochenlieder; liturgische Verwendung der Lieder.
    Zeit: 10 Minuten
  12. Musikgeschichte:
    Hauptepochen der Kirchenmusik und ihrer Erscheinungsformen im Rahmen der allgemeinen Musikentwicklung; Chor- und Orgelliteratur.
    Zeit: 10 Minuten
  13. Orgelkunde:
    Geschichte der Orgel; Aufbau, Register- und Registrierkunde; Stimmen von Zungenregistern; Beseitigung kleiner Störungen.
    Zeit: 10 Minuten
  14. Nur auf Antrag des Prüflings:
    Drittes Instrument (auch Jazz-Popklavier, Gitarre) oder Kinder-, Jugend- oder Bläserchor.
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§ 10
Teilprüfungen

( 1 ) In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zulassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung lediglich für den Bereich Orgeldienst oder für den Bereich Chorleitungsdienst ablegt.
( 2 ) Bei einer Beschränkung der Prüfung auf den Nachweis der Befähigung für den Orgeldienst werden folgende Fächer geprüft:
  1. Gottesdienstliches Orgelspiel,
  2. Orgelliteraturspiel,
  3. Tonsatz,
  4. Gehörbildung,
  5. Kirchenkunde,
  6. Bibel- und Gottesdienstkunde,
  7. Gesangbuchkunde,
  8. Musikgeschichte,
  9. Orgelkunde.
( 3 ) Bei einer Beschränkung der Prüfung für den Chorleitungsdienst werden folgende Fächer geprüft:
  1. Chorleitung,
  2. Gemeindesingleitung,
  3. Singen und Sprechen,
  4. Partiturspiel,
  5. Tonsatz,
  6. Gehörbildung,
  7. Kirchenkunde,
  8. Bibel- und Gottesdienstkunde,
  9. Gesangbuchkunde,
  10. Musikgeschichte.
( 4 ) Die Teilprüfung Chorleitungsdienst oder Orgeldienst kann nur nach vorheriger Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einer vollen C-Prüfung erweitert werden; dabei wird die Prüfung in den Fächern erlassen, die in der Teilprüfung mit mindestens „befriedigend“ bewertet worden sind.
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§ 11
Erlass von Prüfungsfächern

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der eine andere musikalische Prüfung erfolgreich abgelegt hat, auf Antrag die Prüfung in solchen Fächern erlassen, die mit mindestens „befriedigend“ bewertet worden sind. Ausgenommen sind die Fächer Gottesdienstliches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel und Chorleitung.
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§ 12
Prüfungsablauf

( 1 ) Über jede Einzelprüfung wird ein Protokoll angefertigt.
( 2 ) Schriftliche und mündliche Leistungen in einem Fach werden in einer Zensur zusammengefasst.
( 3 ) Die Prüfungskommission entscheidet in gemeinsamer Beratung über das Ergebnis der Prüfung.
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§ 13
Leistungsbewertung

( 1 ) Die Ergebnisse der Einzelprüfungen und die Gesamtleistung werden wie folgt bewertet:
Note
Punkte
„sehr gut“
13, 14, 15
„gut“
10, 11, 12
„befriedigend“
7, 8, 9
„ausreichend“
4, 5, 6
„mangelhaft“
1, 2, 3
„ungenügend“
0
Im Abschlusszeugnis wird die erreichte Punktzahl neben der Note ausgewiesen.
( 2 ) Zur Gesamtbewertung der Prüfung wird der rechnerische Durchschnitt der Benotungen aller Einzelleistungen (Punktwerte) auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung festgestellt. Dabei werden die Fächer Singen und Sprechen, Gottesdienstliches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel und Chorleitung dreifach, die Fächer Gemeindesingleitung, Bibel- und Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde doppelt bewertet.
   Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
   15,00 – 12,50 = sehr gut
   12,49 –   9,50 = gut
     9,49 –   6,50 = befriedigend
     6,49 –   3,50 = ausreichend
( 3 ) In den folgenden Fächern muss mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht werden: Gottesdienstliches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel, Chorleitung, Gemeindesingleitung, Bibel- und Gottesdienstkunde.
( 4 ) Erreicht der Prüfling in einem der in Absatz 3 genannten Fächer nur die Bewertung „mangelhaft“, ist die Prüfung nicht abgeschlossen.
( 5 ) Sind die Leistungen in zwei der in Absatz 3 genannten Fächer als „mangelhaft“ oder in einem der Fächer als „ungenügend“ bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn die Leistungen des Prüflings in insgesamt drei Prüfungsfächern als „mangelhaft“ oder in zwei Prüfungsfächern als „ungenügend“ bewertet worden sind.
( 6 ) Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
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§ 14
Zeugnis

( 1 ) Der Prüfling erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote und die Einzelergebnisse zu ersehen sind.
( 2 ) Hat der Prüfling die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist ihm dies zu bescheinigen.
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§ 15
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfungskommission bestimmt, wann eine nicht bestandene Prüfung frühestens wiederholt werden kann. Ob eine zweite Wiederholung stattfinden darf, entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Für die Wiederholung der Prüfung kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Befreiung von solchen Fächern gewähren, die mit mindestens „befriedigend“ bewertet worden sind.
( 3 ) Ist die Prüfung nicht abgeschlossen und ist ein Fach zu wiederholen, muss dies innerhalb eines Jahres geschehen. Andernfalls wird die bisher abgelegte Prüfung ungültig. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 16
Krankheit, Nichtbestehen, Täuschungsversuch

( 1 ) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu verantwortende Umstände an der Prüfung oder einzelner Fachprüfungen verhindert, hat sie oder er dies in geeigneter Form, bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, nachzuweisen.
( 2 ) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, wird diese beim nächsten Prüfungstermin fortgeführt.
( 3 ) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstage oder zu einzelnen Fachprüfungen nicht, ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten.
( 4 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wie zu verfahren ist. In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
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§ 17
Beschwerde

Gegen Prüfungsentscheidungen, die auf Grund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung getroffen werden, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
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III. Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für Posaunenchorleiterinnen und Posaunenchorleiter

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§ 18
Grundlagen

Für die Ausbildung und Prüfung von Posaunenchorleiterinnen und Posaunenchorleiter (C-Stufe) gelten die Abschnitte I und II dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt abweichende Regelungen getroffen werden.
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§ 19
Aufnahmeprüfung

( 1 ) Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf
  1. Vortrag einer Stimme aus einem Bläsersatz,
  2. Gehörbildung und elementare Musiklehre,
  3. Klavierspiel (Elementarkenntnisse und -fähigkeiten).
( 2 ) Sie wird von einer Kommission abgenommen, die aus der Leiterin oder dem Leiter des Lehrgangs und einer Bundes- oder Landesposaunenwartin oder einem Bundes- oder Landesposaunenwart besteht.
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§ 20
Fächer

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer:
  1. Bläserchorleitung,
  2. Anfängerausbildung,
  3. Bläserliteraturspiel,
  4. Tonsatz,
  5. Gehörbildung,
  6. Kirchenkunde,
  7. Bibel- und Gottesdienstkunde,
  8. Gesangbuchkunde,
  9. Musikgeschichte,
  10. Instrumenten- und Literaturkunde,
  11. Andacht.
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§ 21
Zwischenprüfung

( 1 ) Nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet in den Fächern Bläserchorleitung, Anfängerausbildung und Bläserliteraturspiel eine Zwischenprüfung statt.
( 2 ) Die Zwischenprüfung wird von einer Kommission abgenommen, der die Leiterin oder der Leiter und eine Bundes- oder Landesposaunenwartin oder ein Bundes- oder Landesposaunenwart angehören.
( 3 ) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
  1. Bläserchorleitung
    Einstudieren und Dirigieren eines zeitgenössischen Bläser-Vorspiels und Choralsatzes oder einer Canzona bzw. eines Suitensatzes. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission teilt die Aufgabe den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Woche vorher mit.
  2. Bläserliteratur
    Vortrag eines Solo-Sonatensatzes mit Begleitung eines Tasteninstrumentes – aus einer beliebigen Epoche – nach eigener Wahl.
    Vomblattspielen einer Stimme aus einem zeitgenössischen Bläservorspiel oder einem Satz einer Suite.
  3. Anfängerausbildung
    Kenntnisse der gebräuchlichen Bläser- und Anfängerschulen.
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§ 22
Abschlussprüfung

Bei der Abschlussprüfung in den einzelnen Fächern müssen mindestens zwei, in den Fächern Bläserchorleitung und Bläserliteraturspiel müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission – darunter jeweils die Fachlehrerin oder der Fachlehrer mitwirken. In der Prüfungskommission soll zusätzlich eine Landesposaunenwartin oder ein Landesposaunenwart der Landeskirche oder eine Bundesposaunenwartin oder ein Bundesposaunenwart vertreten sein.
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§ 23
Zulassung

Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind an Stelle der im § 8 Abs. 2 Buchstaben a) und e) genannten Unterlagen beizufügen:
  1. ein Nachweis über die zufriedenstellende Gestaltung eines Gottesdienstes durch einen Posaunenchor in Anwesenheit einer oder eines Beauftragten des Prüfungsausschusses,
  2. eine schriftliche Konzeption einer Andacht.
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§ 242#
Fächer

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
  1. Bläserchorleitung:
    chorische Einblasübungen; Einstudieren und Dirigieren eines Choralsatzes (einschließlich Intonation); Einstudieren und Dirigieren einer Choralbearbeitung oder eines freien Bläserstückes.
    Die Aufgabe wird eine Woche vorher von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt.
    Zeit: 30 Minuten
  2. Anfängerausbildung:
    Kenntnisse der Methodik und der Literatur für Anfängerausbildung.
    Zeit: 10 Minuten
  3. Bläserliteraturspiel:
    aa)
    vorbereitet: Vortrag solistischer Stücke (evtl. mit Klavierbegleitung) und Etüden; Auswendigspielen einiger Choräle.
    bb)
    unvorbereitet: Vomblattspielen choral-gebundener oder freier Bläsermusik in den gebräuchlichen Schlüsseln; Tonleiterspiel in Dur und Moll; einfache Transpositionen.
    Zeit: insgesamt 15 Minuten
  4. Tonsatz:
    aa)
    schriftlich: vierstimmiger Bläserbegleitsatz zu gegebenem c.f.; Aussetzen eines vierstimmigen Generalbasses; Gegenstimme zu gegebenem c.f.
    Zeit: 120 Minuten
    bb)
    mündlich: Kenntnis der elementaren Harmonielehre, Kadenzen, Modulationen, Kirchentonarten.
    Zeit: 10 Minuten
  5. Gehörbildung:
    aa)
    schriftlich: drei Musikdiktate (rhythmisch, ein- und zweistimmig-melodisch).
    Zeit: 45 Minuten
    bb)
    mündlich: Rhythmik, Intervalle und Akkorde.
    Zeit: 5 Minuten
  6. Kirchenkunde
    Aufbau der Evangelischen Kirche von Westfalen; kirchenmusikalische Bestimmungen.
    Zeit: 10 Minuten
  7. Bibel- und Gottesdienstkunde:
    die biblischen Bücher und der Gottesdienst im Überblick.
    Zeit: 5 Minuten
  8. Gesangbuchkunde:
    Geschichte des Kirchenliedes im Überblick; Kenntnis des Gesangbuches, insbesondere der Wochenlieder; liturgische Verwendung der Lieder.
    Zeit: 10 Minuten
  9. Musikgeschichte:
    Hauptepochen der Kirchenmusik und ihrer Erscheinungsformen im Rahmen der allgemeinen Musikentwicklung; Geschichte des Geistlichen Blasens.
    Zeit: 10 Minuten
  10. Instrumenten- und Literaturkunde:
    Kenntnis der gebräuchlichen Blechblasinstrumente, deren Bauweise und Pflege; Kenntnis wichtiger Posaunenchorliteratur.
    Zeit: 10 Minuten
  11. Andacht:
    Vorlage einer schriftlichen Konzeption.
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§ 25
Erlass von Prüfungsfächern

Von der Möglichkeit des Erlasses der Prüfung in bestimmten Fächern sind die Fächer Bläserchorleitung, Bläserliteraturspiel und Anfängerausbildung ausgenommen.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
( 2 ) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker vom 10. Dezember 1992 (KABl. 1993, S. 1) wird zu diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
( 3 ) Auf Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Ausbildung mit dem Ziel der Prüfung als nebenberufliche Kirchenmusikerin oder nebenberuflicher Kirchenmusiker begonnen haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenmusikgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Kirchenmusigesetz der Ev. Kirche von Westfalen vom 15. November 2012 (Nr. 620).
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2 ↑ § 24 Buchst. g geändert durch Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 14. Dezember 2006.