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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Bildung des Kooperationsbereiches Nordregion zwischen
der Ev. Friedenskirchengemeinde Dortmund,
der Ev. Markus-Kirchengemeinde Dortmund
und der Ev. Paulus-Kirchengemeinde Dortmund (Hinwendung zu Kirchendistanzierten)

Vom 5. Dezember 2001

(KABl. 2002 S. 23)

Kirchenrechtliche Vereinbarung gem. § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen
zwischen
der Evangelischen Friedenskirchengemeinde,
der Evangelischen Markus-Kirchengemeinde und
der Evangelischen Paulus-Kirchengemeinde,
alle Kirchenkreis Dortmund-Mitte der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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Regionalisierung

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§ 1

Aufgrund des Beschlusses der Kreissynode des Kirchenkreises Dortmund-Mitte vom 19. März 2001 bilden die Evangelische Friedenskirchengemeinde Dortmund, die Evangelische Markus-Kirchengemeinde Dortmund und die Evangelische Paulus-Kirchengemeinde Dortmund den Kooperationsbereich Nordregion.
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§ 2

Zur Beratung des Presbyteriums der Evangelischen Paulus-Kirchengemeinde Dortmund bezüglich der Schwerpunktpfarrstelle und zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle bilden die Presbyterien der Nordregion
  • eine Vollversammlung der Presbyterien,
  • ein Kuratorium.
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§ 3
Schwerpunktpfarrstelle

( 1 ) Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Paulus-Kirchengemeinde Dortmund ist mit einem Stellenumfang von 50 % einer Vollzeitstelle die Schwerpunktpfarrstelle der Nordregion mit dem Aufgabenbereich „Hinwendung zu Kirchendistanzierten in der mittleren Lebensphase unter besonderer Berücksichtigung der Singles“ mit dem Ziel, diesen Menschen Erfahrungen mit Gott, christlichem Glauben und Gemeinde zu ermöglichen.
( 2 ) Das Presbyterium der Evangelischen Paulus-Kirchengemeinde Dortmund wird bei einer zukünftigen Besetzung dieser Pfarrstelle und beim Beschluss einer Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien der Nordregion berücksichtigen.
( 3 ) Das Presbyterium der Evangelischen Paulus-Kirchengemeinde Dortmund soll bei der Feststellung des Haushaltsplanes an den durch die Vollversammlung der Presbyterien der Nordregion festgelegten Rahmen für die laufende Finanzierung dieser Arbeit gebunden sein und die Vorschläge der Vollversammlung der Presbyterien gem. § 4 Abs. 2d berücksichtigen.
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Vollversammlung der Presbyterien

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§ 4

( 1 ) Die Presbyterien der Vereinbarungspartner treten mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung der Presbyterien zusammen.
( 2 ) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt das Konzept der Schwerpunktpfarrstelle.
  2. Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstelle.
  3. Sie berät im Falle einer Vakanz der Schwerpunktpfarrstelle über deren Besetzung und macht dem Presbyterium der Evangelischen Paulus-Kirchengemeinde einen Besetzungsvorschlag.
  4. Sie legt den Rahmen für die laufende Finanzierung dieser Arbeit unter Berücksichtigung des Vorschlags des Kuratoriums fest und meldet beim Presbyterium der Ev. Paulus-Kirchengemeinde Dortmund die notwendigen Haushaltsmittel gem. § 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung zur Bewilligung an. Die Presbyterien der Vereinbarungspartner können der Vollversammlung durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Die Vollversammlung der Presbyterien wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzuleiten sind.
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Kuratorium

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§ 5

( 1 ) Zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle bilden die Presbyterien der Vereinbarungspartner ein Kuratorium. Das Kuratorium soll sich mindestens zweimal pro Jahr zu einer Sitzung treffen.
( 2 ) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Es meldet bei der Vollversammlung der Presbyterien die notwendigen Haushaltsmittel zur Planung an und überwacht die Verwendung dieser Mittel.
  • Es unterstützt und begleitet die Arbeit in der Schwerpunktpfarrstelle inhaltlich.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören drei gewählte Mitglieder der Presbyterien der Vereinbarungspartner an, von denen jedes Presbyterium eins benennt, sowie die Inhaberin oder der Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle. Für jedes Mitglied, außer der Inhaberin oder dem Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle, ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Das Kuratorium kann der Vollversammlung der Presbyterien bis zu drei sachkundige Personen mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters zur Berufung als weitere Mitglieder vorschlagen.
( 3 ) Das Kuratorium wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
( 5 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Kuratoriums gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Kuratoriums und den Vorsitzenden der Presbyterien zugeleitet werden.
( 6 ) Das Presbyterium der Evangelischen Paulus-Kirchengemeinde Dortmund wird der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums und/oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Anordnungsbefugnis für Kassenanordnungen im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schwerpunktpfarrstelle übertragen und notwendige Genehmigungen herbeiführen.
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Kostenregelung

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§ 6
Kostentragung

An den Sachkosten, die durch die Arbeit der durch diese Vereinbarung gebildeten Gremien sowie an den Sachkosten, die der Evangelischen Paulus-Kirchengemeinde Dortmund für und durch die Schwerpunktpfarrstelle entstehen, beteiligen sich die Vereinbarungspartner nach dem Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahlen. Es werden jeweils die Gemeindegliederzahlen zugrunde gelegt, die bei der Kirchensteuerverteilung durch die Vereinigten Kirchenkreise Dortmund festgelegt werden.
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Schlussbestimmungen

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§ 7
Änderung und Kündigung der Vereinbarungen

( 1 ) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien der Vereinbarungspartner.
( 2 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Kirchengemeinden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
( 3 ) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
( 4 ) Eine Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
( 5 ) Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 8
Überprüfung

Diese Vereinbarung soll nach zwei Jahren überprüft und - falls notwendig - verändert werden.
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§ 95#
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
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2 ↑ Nr. 60
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2002.