.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 1812#
Satzung für den Verbund ev. Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Recklinghausen
Vom 29. Juni 2013
(KABl. 2013 S. 216)
1 Der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen bildet einen Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder. 2 Die Kreissynode beschließt für diesen Arbeitsbereich gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
#Präambel
1 Der Auftrag der Kirche, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben, gründet sich auf die Praxis der Kindertaufe und den damit verbundenen Verkündigungsauftrag sowie den sozialdiakonischen Auftrag zur Erziehungsbegleitung. 2 Dieser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an der christlichen Erziehung und Sozialisation in Familie und Kirchengemeinde und zum anderen das Angebot der Bildung und Erziehung aller Kinder sowie die Unterstützung und Förderung von Familien in den Tageseinrichtungen. 3 Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit ihrer Umwelt. 4 Die evangelischen Tageseinrichtungen helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirche hineinzuwachsen. 5 Sie sind somit Teil der Arbeit der Kirchengemeinden in evangelischer Ausrichtung im Sinne des Artikel 191 Satz 5 der Kirchenordnung3# (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW).
#I. Verbund Tageseinrichtungen für Kinder
#§ 1
Grundlagen für die Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Mit der Bildung eines Verbundes unterstützt der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung. 2 Zur Sicherung qualifizierter Trägerschaft bietet der Kirchenkreis im Verbund die Führung evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder an. 3 Der Verbund ist eine „besondere Einrichtung“ im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung4#.
(
2
)
Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen5# (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
(
3
)
Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern6# (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
(
4
)
Der Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als Bundesspitzenverband angeschlossen.
#§ 2
Aufgaben des Verbundes
(
1
)
Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
(
2
)
Der Verbund kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
#II. Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder
#§ 3
Aufnahme in den Verbund
(
1
)
Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an den Verbund übertragen.
(
2
)
Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
(
3
)
Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand, der Leitungsausschuss ist vorher zu hören.
#§ 4
Trägerschaftsaufnahme
(
1
)
Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
(
3
)
Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und dem Kinderbildungsgesetz7# (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Verbund zu übertragen.
(
4
)
1 Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch den Verbund ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. 2 Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
- das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
- das jeweils dazugehörige Inventar,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
- die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
- Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
§ 5
Trägerschaftsabgabe
(
1
)
1 Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf die Kirchengemeinde übertragen werden. 2 Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören.
(
2
)
Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer im Verbund erfolgen.
(
3
)
Die Regelungen für die Aufnahme in den Verbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
#§ 6
Schließung von Einrichtungen
1 Der Leitungsausschuss kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. 2 Die Kirchengemeinde, die eine solche Tageseinrichtung an den Verbund abgegeben hat, ist dazu vorher zu hören.
#III. Arbeitsweise des Verbundes
#§ 7
Organisation des Verbundes
Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
#§ 8
Aufgaben der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
- Änderung und Aufhebung der Satzung,
- die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
- den Haushaltsplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
- die Entlastung der Geschäftsführung,
- die Regelungen der Zusammenarbeit des Verbundes mit dem Kreiskirchenamt.
(
2
)
Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
(
3
)
1 Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis benennen. 2 Ist eine Synodalbeauftragte oder ein Synodalbeauftragter benannt, sollen Aufgabenbereich und Zusammenarbeit im Verbund festgelegt werden.
#§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
- über die Beschlussfassung zur Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe,
- über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verbund (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO8#); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an den Leitungsausschuss und die Geschäftsführung delegieren,
- über die Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode weitergeleitet wird,
- über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn,
- bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig,
- er erlässt die Dienstanweisung für die Geschäftsführung.
2 Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. 3 Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kreiskirchenamtes sowie der Organisation des Verbundes geregelt werden.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Leitungsausschusses Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen. 2 Er kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss erlassen.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand lädt mindestens einmal im Jahr die am Verbund beteiligten Presbyterien zu einer Informationsveranstaltung ein.
#§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- ein vom Kreissynodalvorstand entsandtes Mitglied,
- die Presbyterien der Kirchengemeinden, deren Trägerschaft beim Verbund liegt, entsenden für bis zu zwei Einrichtungen je ein Presbyteriumsmitglied in den Leitungsausschuss.
2 Mitarbeitende einer dem Verbund angeschlossenen Tageseinrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt.
(
3
)
An den Sitzungen des Leitungsausschusses nimmt die Fachberatung des Kirchenkreises mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
(
5
)
1 Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen teil, sofern der Leitungsausschuss nicht anders beschließt. 2 Sie nimmt auch die Vertretung der Konferenz des Verbundes im Leitungsausschuss wahr.
(
6
)
Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
(
7
)
Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
#§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
- Beschlussfassung zu Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
- Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung im Verbund,
- Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
- Anträge an die Kreissynode,
- Einstellung und Kündigung von unbefristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verbundes,
- Aufstellung der Haushaltsplanung für die Kreissynode,
- Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung an die Kreissynode.
(
2
)
Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses und die Geschäftsführung besuchen auf Einladung alle ein bis zwei Jahre die Presbyterien, die Kindertageseinrichtungen in den Verbund übertragen haben.
(
4
)
Der Leitungsausschuss nimmt jährlich den schriftlichen Jahresbericht der Kindertageseinrichtungen entgegen.
#§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen.
(
2
)
Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.
(
3
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
4
)
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
(
5
)
Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung9# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
#§ 13
Geschäftsführung
1 Der Kreissynodalvorstand beruft die Geschäftsführung. 2 Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. 3 Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
#§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung leitet den Verbund. 2 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. 2 Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
(
3
)
1 Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- sie ist Dienstvorgesetzte der dem Verbund zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstands delegiert auch Einstellung und Kündigung mit Ausnahme der unbefristeten Einstellung und Kündigung gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe f dieser Satzung,
- sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.),
- sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD10# wahr.
2 Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
#§ 15
Finanzierung des Verbundes
(
1
)
Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
- Zuschüssen des Landes,
- Zuschüssen der Kommunen,
- sonstigen Leistungen der Kommunen,
- Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
- Zuweisungen der Kirchengemeinden, die Kindertageseinrichtungen in den Verbund übertragen haben,
- sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
(
2
)
Die Kirchengemeinden wirken an der Finanzierung des Verbundes mit durch die Aufbringung der notwendigen Eigenmittel gemäß dieser Satzung.
#§ 16
Konferenz des Verbundes
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr zur Konferenz des Verbundes ein. 2 Eingeladen werden die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder, die Kindertageseinrichtungs-Presbyterinnen und -Presbyter sowie die Geschäftsführung im Verbund.
(
2
)
Die Konferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
3
)
Die Konferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
#IV. Zusammenarbeit des Verbundes mit den Kirchengemeinden
#§ 17
Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
3 In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Verbund mit durch:
- die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern in den Leitungsausschuss,
- die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern oder anderen sachkundigen Gemeindegliedern mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9 Absatz 2 KiBiz11#). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinde arbeitet mit dem Verbund zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
- der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
- der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung,
- der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
- der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
- der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
- der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
- der regelmäßigen Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- der regelmäßigen Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
2 Zudem bilden die Standards zur Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinde und Kindergarten die Grundlage für die Zusammenarbeit.
(
3
)
1 Der Verbund beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei Änderungen der Einrichtungsstruktur. 2 Bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. 3 Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig.
(
4
)
1 Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. 2 Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Kindergartenleitung mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
#V. Schlussbestimmungen
#§ 1812#
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Kreissynode und kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbundes vom 24. November 2007 außer Kraft.