.

Geltungszeitraum von: 30.09.2003

Geltungszeitraum bis: 30.08.2013

Satzung für die „stiftung haus nordhelle“
Kirchliche Gemeinschaftsstiftung für den
Kirchenkreisverband der
Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid,
Plettenberg, Siegen und Wittgenstein

Vom 18. Juni 2003

(KABl. 2003 S. 285)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen
KABl.
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „stiftung haus nordhelle“
04. Dezember 2004
§ 3 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 8 Satz 2 Buchst. a
geändert

Inhaltsübersicht1#

Die Verbandsvertretung der Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid, Plettenberg, Siegen und Wittgenstein hat durch Beschluss vom 7. Dezember 2002 die stiftung haus nordhelle errichtet und ihr diese Satzung gegeben.
Zweck der Stiftung ist die Förderung der theologischen, pädagogischen, kulturellen und gemeindebezogenen Arbeit der Ev. Tagungsstätte haus nordhelle. Als finanziellen Grundstock hat der Verband ein Stiftungskapital in Höhe von 40.000 € zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die Arbeit der Ev. Tagungsstätte haus nordhelle fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
Die Stiftung strebt langfristig die rechtliche Verselbstständigung an.
####

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „stiftung haus nordhelle“. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für den Kirchenkreisverband der Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid, Plettenberg, Siegen und Wittgenstein.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Meinerzhagen.
#

§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der theologischen, pädagogischen, kulturellen und gemeindebezogenen Arbeit der Ev. Tagungsstätte haus nordhelle wie sie in der Satzung des Kirchenkreisverbandes vom 3. April 1974 festgelegt ist und im Leitbild von haus nordhelle zum Ausdruck kommt.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Förderung der theologisch-kirchlichen Arbeit in haus nordhelle;
  • Förderung der Tagungs- und Bildungsarbeit mit Erwachsenen, Familien, Jugendlichen und Kindern;
  • Förderung der Erwachsen- und Familienbildung im Sinn öffentlicher Weiterbildung;
  • Förderung von Menschen in sozialen, körperlichen oder persönlichen Problemsituationen durch geeignete Angebote;
  • Durchführung und Förderung kultureller Veranstaltungen;
  • Durchführung und Förderung von (internationaler) Friedensarbeit;
  • Erhaltung und Weiterentwicklung von haus nordhelle durch Unterhaltung der Anlage, der Gebäude und deren Einrichtung sowie eine angemessene Personalausstattung;
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke im hoheitlichen Bereich der Einrichtung verwendet werden.
( 6 ) Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#

§ 32#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 40.000 €. Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreisverbandes verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
( 4 ) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
#

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 10.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#

§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand gewählt werden. Die Hälfte der Mitglieder soll dem Verbandsvorstand angehören. Die Mitglieder müssen der Ev. Kirche angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Verbandsvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
( 7 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen des Verbandsgesetzes für Ausschüsse der Verbandsorgane sinngemäß.
( 8 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#

§ 83#
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, so weit dies nicht einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter in haus nordhelle übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Verbandsvorstand und den Beirat der Freunde und Förderer.
#

§ 9
Beirat der Freunde und Förderer

( 1 ) Der Stiftungsrat beruft einen Beirat der Freunde und Förderer, der den Stiftungsrat bei der Entscheidung über die Mittelverwendung durch Vorschläge unterstützt, für die Mittelbeschaffung Sorge trägt und dazu beiträgt, die Ziele und die Tätigkeit der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
( 2 ) Der Beirat der Freunde und Förderer besteht aus bis zu 15 Personen, die entweder Stifterinnen oder Stifter oder Personen sein sollen, die über besondere Erfahrungen und Kenntnisse in den Förderschwerpunkten der Stiftung verfügen. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
#

§ 10
Rechtsstellung der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Verbandsvertretung und dem Verbandsvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Der Verbandsvertretung bleiben folgende Entscheidungen vorbehalten:
  1. Änderung der Satzung;
  2. Auflösung der Stiftung.
( 3 ) Dem Verbandsvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z.B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 4 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Verbandsvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 5 ) Verbandsvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#

§ 11
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch die Verbandsvertretung. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss haus nordhelle zugute kommen.
#

§ 12
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann der Verbandsvertretung die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#

§ 13
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreisverband der Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid, Plettenberg, Siegen und Wittgenstein, der es unmittelbar und ausschließlich für hoheitliche Aufgaben des Kirchenkreisverbandes zu verwenden hat.
#

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
#
2 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 2 geändert durch die Änderung der Satzung der „stiftung haus nordhelle“ vom 04. Dezember 2004.
#
3 ↑ § 8 Satz 2 Buchst. a geändert durch die Änderung der Satzung der „stiftung haus nordhelle“ vom 04. Dezember 2004.