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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.07.2013

Verordnung über die Nebentätigkeit
der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrnebentätigkeitsverordnung – PfNV)

Vom 20. September 2001

(KABl. 2001 S. 275)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer
18. September 2003
§ 5 Abs. 6
gestrichen
2
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer
22. September 2011
§ 7 Satz 2
eingefügt
§ 7 Satz 2
neu nummeriert
Auf Grund der §§ 43 und 106 des Pfarrdienstgesetzes1# (PfDG) und des § 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz2# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:

I n h a l t s ü b e r s i c h t3#

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst). Sie gilt auch für Predigerinnen und Prediger. Sie gilt ferner für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Predigerinnen und Prediger im Wartestand oder im Ruhestand.
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§ 2
Begriffsbestimmung

( 1 ) Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes, die nicht zu den in der Dienstanweisung aufgeführten Aufgaben der Pfarrerin oder des Pfarrers gehört.
( 2 ) Aufgaben, die nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 der Kirchenordnung4# in Verbindung mit § 33 PfDG5# übertragen werden, sind Teil des Hauptamtes. Ihre Wahrnehmung ist keine Nebentätigkeit im Sinne dieser Verordnung.
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§ 3
Einwilligung

( 1 ) Nebentätigkeiten dürfen nur insoweit ausgeübt werden, als durch sie dienstliche Belange unter Berücksichtigung des jeweiligen Dienstumfangs nicht beeinträchtigt werden und in ihre Übernahme, soweit nichts anderes geregelt ist, zuvor vom Landeskirchenamt eingewilligt worden ist. Die Anstellungskörperschaft (§ 24 Abs. 3 PfDG6#) ist anzuhören. Die Einwilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss Angaben enthalten über
  1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
  2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
  3. den Auftraggeber und
  4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 4).
( 2 ) Keiner Einwilligung bedürfen die in § 43 Abs. 3 PfDG7# genannten Tätigkeiten. Sie sind vor Aufnahme der Nebentätigkeit auch dem Landeskirchenamt schriftlich anzuzeigen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Eine einmalige Nebentätigkeit bedarf keiner Anzeige.
( 3 ) Die Einwilligung wird befristet erteilt. Verlängerungen sind möglich.
( 4 ) Die Einwilligung ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Wahrnehmung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Einwilligung erlischt bei einem Pfarrstellenwechsel oder bei Überleitung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder bei der Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung.
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§ 4
Vergütung

( 1 ) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld und jeder geldwerte Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
( 2 ) Als Vergütung gilt nicht der Ersatz von Auslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie der Kosten für Verpflegung und Unterbringung.
( 3 ) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen, soweit sie nicht nachweisbar pauschaler Auslagenersatz sind.
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§ 58#
Abführungspflicht

( 1 ) Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer für die Nebentätigkeit von ihren pfarramtlichen Aufgaben entlastet, so haben sie von ihrer für die Nebentätigkeit erhaltenen Vergütung den Betrag abzuführen, der dem Anteil ihrer Besoldung für die Entlastung entspricht.
( 2 ) Unbeschadet der Pflicht zur Abführung nach Absatz 1 ist die Vergütung für eine Nebentätigkeit im Bereich der evangelischen Kirchen, der kirchlichen Werke, Verbände und Einrichtungen sowie des öffentlichen Dienstes und seiner unmittelbaren und mittelbaren Einrichtungen abzuführen, soweit diese den Betrag von 6.000 Euro (brutto) für das Kalenderjahr übersteigt.
( 3 ) Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich um die Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 2 für das Kalenderjahr, soweit diese nicht ersetzt werden und 600 Euro nicht übersteigen. Werden Aufwendungen in höherem Umfang nachgewiesen, so werden für Verpflegung 25 Euro je Kalendertag, für Unterkunft 75 Euro je Übernachtung und für Fahrten die bei Anwendung des Reisekostenrechts und der Kraftfahrzeugverordnung ersetzbaren Beträge, mindestens jedoch 600 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt.
( 4 ) Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern im eingeschränkten Dienst um die Differenz zwischen dem fiktiven Bruttobetrag der Dienstbezüge bei Wahrnehmung des vollen Dienstumfanges und dem tatsächlichen Bruttobetrag der Dienstbezüge für das Kalenderjahr.
( 5 ) Der abzuführende Betrag ist bis zum 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres der Landeskirche zuzuleiten.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Einkünften bleiben unberührt.
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§ 6
Ausnahmen von der Abführungspflicht

§ 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Vergütungen für
  1. die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen,
  2. die Lehr- und Unterrichtstätigkeit,
  3. die Teilnahme an Prüfungen,
  4. die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger für ein Gericht oder die öffentliche Verwaltung,
  5. die Tätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
  6. die Tätigkeit als nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter,
  7. die Tätigkeit, die während eines Sonderurlaubs oder einer Freistellung unter Fortfall der Dienstbezüge ausgeübt wird.
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§ 79#
Aufstellung über Nebeneinnahmen

Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Landeskirchenamt eine Aufstellung über die im abgelaufenen Jahr gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes vorzulegen, wenn die Vergütungen 1.200 Euro (brutto) übersteigen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 6. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art und Umfang der Vergütung aufzuführen.
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§ 8
Genehmigungspflicht bei der Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material
der Anstellungskörperschaft

( 1 ) Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material der Anstellungskörperschaft oder sonstiger kirchlicher Institutionen in Anspruch nehmen will, bedarf es deren Einwilligung. Für die Inanspruchnahme ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
( 2 ) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.10#
( 2 ) Die Bestimmungen über die Genehmigung zur nebenamtlichen Erteilung Evangelischer Unterweisung an öffentlichen oder privaten Schulen durch Pfarrer, Hilfsprediger und Prediger vom 23. November 1966 (KABl. 1966 S. 7) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Jetzt § 16 des neugefassten Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 15. November 2012 (Nr. 502)
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3 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
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8 ↑ § 5 Abs. 6 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. September 2003.
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9 ↑ § 7 Satz 2 neu nummeriert, Satz 2 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 22. September 2011.
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10 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.