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Geltungszeitraum von: 01.01.1993

Geltungszeitraum bis: 31.07.2013

Gebührenordnung
für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen

Vom 6. Januar 1993

(KABl. 1993 S. 11)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Bestimmungen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro
20. September 2001
Abschnitt II, ]Nr. 2
Änderung
Abschnitt III
Änderung
Die Kirchenleitung hat eine neue Gebührenordnung für die Orgel- und Glockensachverständigen (vgl. KABl. 1962 S. 137) erlassen:
Die Gebühren setzen sich zusammen aus den Reisekosten und den Gebühren für vorgenommene Prüfungen und sonstige Arbeiten bei Neuanschaffungen und Reparaturen von Orgeln und Glocken.
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  1. Die Reisekosten sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Reisekostengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und den Kraftfahrzeugrichtlinien der EKvW1# zu zahlen. Die Orgel- und Glockensachverständigen sind in der Reisekostenstufe B einzuordnen.
  2. Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
    1. Die Grundgebühr für die Sachverständigentätigkeit einschließlich Schlussabnahme beträgt 0,5 % des Gesamtpreises der durchgeführten Maßnahme.
    2. Darüber hinaus werden zusätzlich Gebühren erhoben2#
      1. für den ersten Ortstermin einer Orgelmaßnahme einschl. eines eventuell zu erstellenden Gutachtens über die Situation oder die bestehende Orgel in Höhe von 80 Euro;
      2. für den ersten Ortstermin einer Glockenmaßnahme einschl. eines eventuell zu erstellenden Gutachtens über die Situation oder die bestehenden Glocken in Höhe von 40 Euro;
      3. für jeden weiteren Ortstermin (Beratung der Presbyterien, Bauaufsicht, Intonation, Abstimmung mit Bauamt und Denkmalamt usw.) in Höhe von 30 Euro,
        bzw. wenn auf Grund des Ortstermines ein schriftlicher Bericht oder ein Gutachten erforderlich ist, in Höhe von 55 Euro.
    Über die Notwendigkeit von Ortsterminen befinden die Sachverständigen. Bei mehr als 4 Terminen ist das Einvernehmen des Presbyteriums der Kirchengemeinde erforderlich.
  3. Besuche bei Orgelbaufirmen und Glockengießereien, Besichtigung von Vergleichsorgeln, Archivarbeit und sonstiges erfolgen auf besonderen Auftrag des Presbyteriums der Kirchengemeinde. Die Gebühren betragen für jede Stunde der besonderen Inanspruchnahme 20 Euro3#.
  4. Entstandene Auslagen für Telefon, Material und Sonstiges sind auf Nachweis zu erstatten.
  5. Für Leistungen, die über die Ziffern I. bis IV. hinausgehen und für Leistungen bei Orgel- und Glockenbauvorhaben von besonderer Bedeutung und Größe können auf Antrag des Sachverständigen vor Beginn der Tätigkeit für den Einzelfall abweichende Gebührensätze vom Landeskirchenamt festgelegt werden.
  6. Die Reisekosten und die Gebühren sind von den Kirchengemeinden zu tragen und in die Gesamtsumme der Beschaffungskosten für Orgeln bzw. Glocken einzusetzen. Auf keinen Fall dürfen die Arbeiten der Sachverständigen durch die Orgelbauer oder Glockengießereien, die an die Kirchengemeinde liefern, vergütet werden.
  7. Die Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft4#. Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührenordnung vom 29. Oktober 1962 (KABl. 1962 S. 137) außer Kraft.

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1 ↑ Siehe Nr. 760
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2 ↑ Abschnitt II Nr. 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
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3 ↑ Abschnitt III geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
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4 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten in der ursprünglichen Fassung.