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Geltungszeitraum von: 01.04.2011

Geltungszeitraum bis: 31.03.2013

Verordnung für den Dienst von
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Kirchenmusikverordnung – KMusVO)

Vom 17. März 2011

(KABl. 2011 S. 92)

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Auf Grund von Artikel 53 Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt die Kirchenleitung für den Dienst von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern folgende Kirchenmusikverordnung:
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I. Auftrag und Geltungsbereich

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§ 1
Auftrag

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker tragen durch ihren Dienst zur Erfüllung des Auftrages der Verkündigung des Evangeliums bei. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker tragen Verantwortung für die gesamte Kirchenmusikpflege und für deren Qualität im Blick auf Inhalt und Ausführung.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker üben ihren Dienst im Rahmen der kirchlichen Ordnung aus und achten und wahren den Bekenntnisstand der Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Festlegung des Verantwortungsbereiches, besondere Schwerpunkte des Dienstes, konkrete Aufgabenbeschreibungen bei Teilzeitbeschäftigungen sowie weitere Rechte und Pflichten der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
( 4 ) Zur Wahrnehmung dieses Auftrages werden geeignete Frauen und Männer, die durch ihre Ausbildung darauf vorbereitet sind, in kirchenmusikalische Ämter und Dienste berufen.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) A- und B-Kirchenmusikstellen zeichnen sich aus durch einen besonderen künstlerischen, theologisch-liturgischen und multiplikatorisch-musikpädagogischen Auftrag. Sie sind in der Regel Stellen mit voller tariflicher Arbeitszeit; unterhälftige Stellen sind nicht zulässig. Die Tätigkeit auf A- und B-Stellen setzt eine akademische Kirchenmusikausbildung und das A- oder B-Examen (Bachelor/Master Kirchenmusik) sowie die Mittlere oder Große Anstellungsurkunde als berufsqualifizierenden Abschluss voraus.
( 3 ) C-Kirchenmusikstellen gewährleisten die kirchenmusikalische Versorgung in der Fläche der Landeskirche. Sie sind Teilzeitstellen, verbunden mit einem Auftrag für ein fest umrissenes Arbeitsgebiet. Ihr Umfang beträgt die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten. Die Anstellung setzt das C-Examen sowie die Kleine Anstellungsurkunde als auf dem Seminarwege zu erwerbenden Abschluss für das Nebenamt voraus.
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II. Dienst und Aufgaben in A- und B-Stellen

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§ 3
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Der kirchenmusikalische Dienst umfasst grundsätzlich kantorale, organistische und sonstige instrumentale Tätigkeiten sowie deren Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung.
( 2 ) Die kirchenmusikalische Praxis soll die Breite der kirchenmusikalischen Tradition und der gegenwärtig praktizierten Musikstile berücksichtigen. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben darauf bedacht zu sein, dass ihre Leistungen hohen künstlerischen, musikpädagogischen und liturgischen Maßstäben genügen.
( 3 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker fördern die musikalischen Gaben der Menschen und dabei insbesondere das Singen im Gottesdienst und anderen Veranstaltungen.
( 4 ) Die Chorarbeit soll nach Maßgabe des Dienstumfangs alle Arten des Singens von Menschen aller Altersgruppen entsprechend ihren musikalischen Gaben und kulturellen Prägungen berücksichtigen. Dabei wählen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker die Mitglieder der Chorgruppen nach ihrer Eignung aus. Für die Arbeit mit Instrumentalgruppen gilt Entsprechendes.
( 5 ) Sofern Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Chor- und Instrumentalgruppen nicht selbst leiten oder mit Einzelpersonen arbeiten, fördern sie das im Rahmen der kirchenmusikalischen Gesamtkonzeption ihres Verantwortungsbereiches.
( 6 ) Zum Bereich des Orgelspiels zählen die differenzierte Begleitung des Gemeindegesangs, der angemessene Einsatz der Orgelimprovisation und die Wiedergabe von Werken der Orgelliteratur aus Vergangenheit und Gegenwart auf einem der Ausbildung und dem Stellenprofil entsprechenden künstlerischen Niveau.
( 7 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern obliegt, unbeschadet der Verantwortung der zuständigen Leitungsgremien für den Gottesdienst und das kirchliche Leben sowie der Regelungen von §§ 25 und 26, die fachliche Beurteilung über die Heranziehung und die Mitwirkung musikalischer Kräfte bei Gottesdiensten, Kasualien und sonstigen musikalischen Veranstaltungen.
( 8 ) Die gesamte musikalische Arbeit, insbesondere die Vorhaben der Chöre und Instrumentalgruppen, sind im Rahmen der Gesamtkonzeption des Trägers langfristig zu planen. Dabei ist auf regelmäßige Mitwirkung von Chören und Instrumentalgruppen in Gottesdiensten und besonderen Veranstaltungen zu achten.
( 9 ) In Abstimmung mit dem Fachausschuss und dem Leitungsgremium sind sie verantwortlich für die Gesamtplanung im Bereich Kirchenmusik.
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§ 4
Gottesdienste und Kasualien

( 1 ) Die Mitarbeitenden sind zur Mitwirkung bei den Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde verpflichtet. Dies gilt nicht nur für bereits bestehende, sondern auch für neu einzurichtende Gottesdienste und Veranstaltungen.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die musikalische Gestaltung des Gottesdienstes verantwortlich. Die musikalische Gestaltung soll den unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
( 3 ) Werden bei Taufen, Trauungen und Beerdigungen von Dritten zusätzliche Leistungen gewünscht, so sollen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker diese im Rahmen der geltenden Ordnungen und Richtlinien in inhaltlich angemessener Weise berücksichtigen.
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§ 5
Kirchenmusikalische Veranstaltungen

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben die Aufgabe, im Rahmen der Gesamtkonzeption des Anstellungsträgers Konzerte und sonstige besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen. In diesen Veranstaltungen sollen vor allem die großen Chor- und Orgelwerke aufgeführt werden, deren Ausmaß eine Aufführung im sonntäglichen Gottesdienst ausschließt.
( 2 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker soll dabei die kirchenmusikalischen Gruppen des eigenen Verantwortungsbereiches entsprechend ihrem Können einbeziehen. Daneben können Solisten, Chöre, Instrumentalgruppen oder Orchester, auch wenn sie nicht Teil des eigenen Verantwortungsbereiches sind, hinzugezogen werden.
( 3 ) Werden kirchenmusikalische Veranstaltungen der Gemeinde von Dritten durchgeführt, ist vor der Entscheidung des Anstellungsträgers das Benehmen mit der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker zu suchen.
( 4 ) Über die Durchführung kirchenmusikalischer Veranstaltungen und ihre Finanzierung beschließt der Anstellungsträger.
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§ 6
Organisation und Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind im Rahmen ihres Arbeitsfeldes und der Gesamtkonzeption zuständig für die Organisation und Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, die auf Grund von Verträgen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit den Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG-Musikedition) beizubringenden Unterlagen über die Aufführung urheberrechtlich geschützter Musikwerke vollständig zusammenzustellen und für deren ordnungsgemäße Weitergabe zu sorgen.
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§ 7
Unterricht

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen kirchenmusikalische Nachwuchskräfte heranziehen und durch Erteilen von Unterricht fördern.
( 2 ) Sofern eine entsprechende dienstliche Beauftragung zum Unterrichten erfolgt, sind Umfang und finanzielle Abwicklung in der Dienstanweisung zu bestimmen.
( 3 ) Außerhalb des Dienstumfanges erteilter Unterricht an der Orgel oder anderen Instrumenten ist dem Leitungsorgan anzuzeigen.
( 4 ) Die Überlassung der Instrumente zu Übungszwecken an Schülerinnen und Schüler bedarf der Genehmigung des Leitungsorgans. Die Genehmigung zur Benutzung der Orgel und anderer Instrumente durch dritte Personen wird – unbeschadet der Regelung des § 16 Absatz 3 und 4 – im Einvernehmen mit der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker vom Leitungsorgan erteilt.
( 5 ) Das Leitungsorgan entscheidet in den Fällen nach Absätzen 3 und 4, ob und in welchem Umfang entstehende Kosten zu erstatten sind.
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§ 8
Instrumentennutzung und -pflege

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern steht das gemeindeeigene Instrumentarium – insbesondere die Orgel – für den Dienst sowie für Übungszwecke grundsätzlich uneingeschränkt zur Verfügung. Dies gilt in angemessenem Umfang auch für die Vertretung und für die Ausbildung von Nachwuchskräften.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die sorgfältige Behandlung der Instrumente der Gemeinde verantwortlich. Sie haben für die pflegliche Behandlung der Instrumente der Gemeinde Sorge zu tragen, kleinere Schäden nach Möglichkeit selbst zu beheben, größere Schäden unverzüglich dem Anstellungsträger zu melden.
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§ 9
Noten und Fachliteratur

( 1 ) Der Anstellungsträger übernimmt im Rahmen der Haushaltsmittel die Kosten der für die dienstliche Tätigkeit der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers erforderlichen Orgelbegleit- und Chorliteratur.
( 2 ) Die Noten und Bücher sind in ein Bestandsverzeichnis einzutragen und sorgfältig zu behandeln.
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§ 10
Übernahme übergeordneter Aufgaben

Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber ihren Anstellungsträgern (Kirchengemeinde, Kirchenkreis) sollen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker bereit sein, vom Kirchenkreis oder von der Landeskirche übertragene übergeordnete Aufgaben zu übernehmen. Dazu gehören beispielsweise auch die Mitarbeit in Verbänden (Berufsverband, Chorverband u. Ä.) und Arbeitsgruppen sowie Tätigkeiten zur Förderung von nicht professionell ausgebildeten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern und von Nachwuchskräften.
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§ 11
Freiberufliche Dienste

( 1 ) Wirken Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker bei Gottesdiensten, Kasualien und Veranstaltungen mit, die im Bereich ihres Anstellungsträgers stattfinden, aber nicht von diesem durchgeführt werden oder nicht zum Dienstumfang gehören, dürfen sie vom Auftraggeber ein angemessenes Honorar verlangen. Dies gilt auch für Orgelführungen sowie für Konzerte für Gruppen Dritter oder von Dritten.
( 2 ) Für von Dritten gewünschte zusätzliche Leistungen bei Taufen, Trauungen und Beerdigungen können Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit dem Auftraggeber je nach Aufwand ein angemessenes Honorar vereinbaren.
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§ 12
Konvente

( 1 ) Die Teilnahme an den Kirchenmusikkonventen und der Jahrestagung gehört zu den Dienstpflichten der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. Die Teilnahme ist dem Leitungsorgan anzuzeigen.
( 2 ) Die Teilnahme ist Dienstzeit. Die Kosten werden vom Anstellungsträger übernommen.
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§ 13
Fortbildungen

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden.
( 2 ) Die Kosten für die vom Anstellungsträger genehmigten Fortbildungen sollen von diesem übernommen werden.
( 3 ) Eine angemessene Eigenbeteiligung kann der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker auferlegt werden.
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III. Dienst und Aufgaben in C-Stellen

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§ 14
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Der kirchenmusikalische Dienst umfasst die in der Dienstanweisung aufgeführten kantoralen, organistischen und sonstigen instrumentalen Tätigkeiten sowie deren Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung.
( 2 ) Die kirchenmusikalische Praxis soll die Breite der kirchenmusikalischen Tradition und der gegenwärtig praktizierten Musikstile berücksichtigen.
( 3 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker fördern die musikalischen Gaben der Menschen und dabei insbesondere das Singen im Gottesdienst und anderen Veranstaltungen.
( 4 ) Die Chorarbeit soll nach Maßgabe der Dienstanweisung Menschen unterschiedlicher Altersgruppen entsprechend ihren musikalischen Gaben und kulturellen Prägungen berücksichtigen. Dabei wählen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker die Mitglieder der Chorgruppen nach ihrer Eignung aus. Für die Arbeit mit Instrumentalgruppen gilt Entsprechendes.
( 5 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker pflegen die Zusammenarbeit mit anderen, in ihrem Arbeitsgebiet tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern sowie Gruppen.
( 6 ) Zum Bereich des Orgelspiels zählt nach Maßgabe der Dienstanweisung die musikalische Mitgestaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen und hier insbesondere die angemessene Begleitung des Gemeindegesangs sowie die am Kirchenjahr ausgerichtete Gestaltung der gottesdienstlichen Rahmenstücke.
( 7 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern obliegt, unbeschadet der Verantwortung der zuständigen Leitungsgremien für den Gottesdienst und das kirchliche Leben sowie der Regelungen von §§ 25 und 26, die fachliche Beurteilung über die Heranziehung und die Mitwirkung musikalischer Kräfte bei Gottesdiensten, Kasualien und sonstigen musikalischen Veranstaltungen.
( 8 ) Die gesamte musikalische Arbeit, insbesondere die Vorhaben der Chöre und Instrumentalgruppen, sind im Rahmen der Gesamtkonzeption des Trägers langfristig zu planen. Dabei ist auf regelmäßige Mitwirkung von Chören und Instrumentalgruppen in Gottesdiensten und besonderen Veranstaltungen zu achten.
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§ 15
Gottesdienste und Kasualien

( 1 ) Die Mitarbeitenden sind zur Mitwirkung bei den Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde verpflichtet. Dies gilt nicht nur für bereits bestehende, sondern auch für neu einzurichtende Gottesdienste und Veranstaltungen.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die musikalische Gestaltung des Gottesdienstes verantwortlich. Die musikalische Gestaltung soll den unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
( 3 ) Werden bei Taufen, Trauungen und Beerdigungen von Dritten zusätzliche Leistungen gewünscht, so sollen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker diese im Rahmen der geltenden Ordnungen und Richtlinien in inhaltlich angemessener Weise berücksichtigen.
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§ 16
Kirchenmusikalische Veranstaltungen

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen nach Maßgabe ihrer Dienstanweisung im Rahmen der Gesamtkonzeption des Anstellungsträgers Konzerte und sonstige besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen organisieren und durchführen.
( 2 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker soll dabei die kirchenmusikalischen Gruppen des eigenen Verantwortungsbereiches entsprechend ihrem Können einbeziehen. Daneben können Solisten, Chöre, Instrumentalgruppen oder Orchester, auch wenn sie nicht Teil des eigenen Verantwortungsbereiches sind, hinzugezogen werden.
( 3 ) Werden kirchenmusikalische Veranstaltungen der Gemeinde von Dritten durchgeführt, ist vor der Entscheidung des Anstellungsträgers das Benehmen mit der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker zu suchen.
( 4 ) Über die Durchführung kirchenmusikalischer Veranstaltungen und ihre Finanzierung beschließt der Anstellungsträger.
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§ 17
Organisation und Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind im Rahmen ihres Arbeitsfeldes und der Gesamtkonzeption zuständig für die Organisation und Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, die von der Kirchengemeinde auf Grund von Verträgen für Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) beizubringenden Unterlagen über die Aufführung geschützter Musikwerke vollständig zusammenzustellen und für die ordnungsgemäße Weitergabe zu sorgen.
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§ 18
Unterricht

( 1 ) Außerhalb des Dienstumfanges erteilter Unterricht an der Orgel oder anderen Instrumenten ist dem Leitungsorgan anzuzeigen.
( 2 ) Die Überlassung der Instrumente zu Übungszwecken an Schülerinnen und Schüler bedarf der Genehmigung des Leitungsorgans. Die Genehmigung zur Benutzung der Orgel und anderer Instrumente durch dritte Personen wird – unbeschadet der Regelung des § 16 Absatz 3 und 4 – im Einvernehmen mit der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker vom Leitungsorgan erteilt.
( 3 ) Das Leitungsorgan entscheidet in den Fällen nach Absätzen 1 und 2, ob und in welchem Umfang entstehende Kosten zu erstatten sind.
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§ 19
Instrumentennutzung und -pflege

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern steht das gemeindeeigene Instrumentarium – insbesondere die Orgel – für den Dienst sowie für Übungszwecke grundsätzlich uneingeschränkt zur Verfügung. Dies gilt in angemessenem Umfang auch für die Vertretung und für die Ausbildung von Nachwuchskräften.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die sorgfältige Behandlung der Instrumente der Gemeinde verantwortlich. Sie haben für die pflegliche Behandlung der Instrumente der Gemeinde Sorge zu tragen, kleinere Schäden nach Möglichkeit selbst zu beheben, größere Schäden unverzüglich dem Anstellungsträger zu melden.
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§ 20
Noten und Fachliteratur

( 1 ) Der Anstellungsträger übernimmt im Rahmen der Haushaltsmittel die Kosten der für die dienstliche Tätigkeit der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers erforderlichen Orgelbegleit- und Chorliteratur.
( 2 ) Die Noten und Bücher sind in ein Bestandsverzeichnis einzutragen und sorgfältig zu behandeln.
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§ 21
Übernahme übergeordneter Aufgaben

Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber ihren Anstellungsträgern (Kirchengemeinde, Kirchenkreis) sollen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker bereit sein, in Gremien von Kirchenkreis, Landeskirche und Verbänden mitzuarbeiten und sich an übergeordneten Veranstaltungen zu beteiligen.
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§ 22
Freiberufliche Dienste

( 1 ) Wirken Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker bei Gottesdiensten, Kasualien und Veranstaltungen mit, die im Bereich ihres Anstellungsträgers stattfinden, aber nicht von diesem durchgeführt werden oder nicht zum Dienstumfang gehören, dürfen sie vom Auftraggeber ein angemessenes Honorar verlangen. Dies gilt auch für Orgelführungen sowie für Konzerte für Gruppen Dritter oder von Dritten.
( 2 ) Für von Dritten gewünschte zusätzliche Leistungen bei Taufen, Trauungen und Beerdigungen können Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit dem Auftraggeber je nach Aufwand ein angemessenes Honorar vereinbaren.
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§ 23
Konvente

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen an den Kirchenmusikkonventen teilnehmen. Die Teilnahme ist dem Leitungsorgan anzuzeigen.
( 2 ) Die Teilnahme ist Dienstzeit. Die Kosten werden vom Anstellungsträger übernommen.
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§ 24
Fortbildungen

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden.
( 2 ) Die Kosten für die vom Anstellungsträger genehmigten Fortbildungen sollen von diesem übernommen werden.
( 3 ) Eine angemessene Eigenbeteiligung kann der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker auferlegt werden.
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IV. Zusammenarbeit

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§ 25
Zusammenarbeit mit den Leitungsgremien

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind in allen dienstlichen Angelegenheiten ihrem Anstellungsträger verantwortlich. Der kirchenmusikalische Dienst geschieht in Abstimmung mit diesem und unter Beachtung des Gesamtkonzeptes für die kirchliche Arbeit in ihrem Verantwortungsbereich. In allen fachlichen Angelegenheiten erhalten sie Beratung und Förderung durch die Fachberatung.
( 2 ) Das Leitungsgremium hat den haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern des Anstellungsträgers in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag die Gelegenheit zu geben, in einer Sitzung einen Arbeitsbericht zu geben. Sie sind zu Verhandlungen des Leitungsgremiums über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches einzuladen. An den Verhandlungen nehmen sie mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
( 3 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker soll in dem ihren oder seinen Arbeitsbereich betreffenden Fachausschuss mitwirken.
( 4 ) Bei der Finanzplanung des Anstellungsträgers sind Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in allen den Arbeitsbereich betreffenden Belangen rechtzeitig zu beteiligen.
( 5 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker verfügt in Abstimmung mit den zuständigen Gremien über die dem Arbeitsfeld zugeordneten Haushaltsmittel.
( 6 ) Besondere Vorhaben und Formen kirchenmusikalischer Gestaltung sind von der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker mit dem Leitungsorgan oder mit einem von diesem eingesetzten Fachausschuss sowie mit der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer langfristig zu planen und zu verabreden.
( 7 ) Soll die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten und Veranstaltungen aus sonstigem besonderem Anlass von einer anderen Person wahrgenommen werden, so soll vorher das Einvernehmen mit der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker herbeigeführt werden.
( 8 ) Bei der Raumplanung der Gemeinde sind Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker rechtzeitig zu beteiligen. Wenn der Arbeitsbereich der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers von der Vergabe von Räumen der Gemeinde für Veranstaltungen Dritter betroffen wird, ist sie oder er vorher anzuhören. Sofern sich durch andere Nutzung von Räumen Einschränkungen für die kirchenmusikalische Arbeit ergeben, ist dies rechtzeitig im Benehmen mit der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker zu regeln.
( 9 ) Für die Einwerbung von Drittmitteln zur Finanzierung kirchenmusikalischer Veranstaltungen tragen die Anstellungskörperschaft und die Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker gleichermaßen Verantwortung.
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§ 26
Zusammenarbeit mit Pfarrerinnen und Pfarrern

( 1 ) Pfarrerinnen oder Pfarrer leiten den Gottesdienst nach den geltenden Ordnungen. Die Gestaltung des Gottesdienstes ist insbesondere, wenn ein Gottesdienst von der in der Gemeinde üblichen Form abweichen soll, mit den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zu besprechen.
( 2 ) Die Lieder sollen gemeinsam von der Pfarrerin oder dem Pfarrer und der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker verabredet werden. Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer Vorschläge zuleiten. Die ausgesuchten Lieder hat die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker drei Tage vorher, spätestens 24 Stunden vor Beginn des Gottesdienstes von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu erhalten. Soll ein Chor oder Instrumentalkreis im Gottesdienst mitwirken, muss die Auswahl der Lieder so rechtzeitig abgesprochen oder mitgeteilt werden, dass der Chor oder Instrumentalkreis seiner Aufgabe genügen kann.
( 3 ) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen Pfarrerin oder Pfarrer und Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker über grundsätzliche Fragen der Gottesdienstgestaltung entscheidet das Leitungsorgan des Anstellungsträgers im Rahmen der geltenden Ordnungen. Im Falle der Notwendigkeit einer kurzfristigen Klärung trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer eine vorläufige Entscheidung.
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V. Arbeitsverhältnis

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§ 27
Allgemeines

( 1 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die im Rahmen einer A- oder B-Stelle angestellt sind, ist vor Vertragsabschluss unter Verwendung der entsprechenden Anlage der geltenden Arbeitsrechtsregelung zu ermitteln; die Aufstellung ist dem Vertrag beizufügen.
( 2 ) Bei der Erstellung der Dienstanweisung für A- und B-Stellen ist die landeskirchliche Fachberatung zu beteiligen. Bei Teilzeittätigkeit sind die Erfordernisse ergänzender Tätigkeiten angemessen zu berücksichtigen.
( 3 ) Über die für den Dienst in A- und B-Stellen erforderlichen Aufwendungen (z. B. Arbeitsmittel, Arbeitszimmer und Sekretariats- und Verwaltungsstunden) ist eine Vereinbarung zu treffen.
( 4 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die im Rahmen einer C-Stelle angestellt sind, ist vor Vertragsabschluss unter Verwendung der entsprechenden Anlage der geltenden Arbeitsrechtsregelung zu ermitteln; die Aufstellung ist dem Vertrag beizufügen.
( 5 ) Bei der Erstellung der Dienstanweisung für C-Stellen ist die kreiskirchliche Fachberatung zu beteiligen. Die Erfordernisse des Hauptberufs sind angemessen zu berücksichtigen.
( 6 ) Über die für den Dienst in C-Stellen erforderlichen Aufwendungen (z. B. Arbeitsmittel) ist eine Vereinbarung zu treffen.
( 7 ) Die Dienstanweisung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und fortzuschreiben.
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§ 28
Vertretung und Urlaub

( 1 ) Bei der Organisation von Vertretungsdiensten für Zeiten planbarer Abwesenheit haben Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mitzuwirken. Die Kosten der Vertretung trägt der Anstellungsträger.
( 2 ) Soweit es ihre eigenen Dienstobliegenheiten zulassen, sind im Einzelfall insbesondere vollzeitbeschäftigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker verpflichtet, in Notfällen in ihrer Gemeinde unentgeltlich gegen Ersatz barer Auslagen Vertretungen zu übernehmen.
( 3 ) In den kirchlichen Festzeiten sollen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker keinen Urlaub nehmen.
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VI. Schlussbestimmungen

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§ 29
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 303#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. April 1967 (KABl. 1967 S. 104) sowie die Ordnung für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1992 (KABl. 1993 S. 32) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. April 2011.